Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0923-L/07
nachträgliche Leistung bei einem Übergabsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0923-L/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. Oktober 2002
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen
Verfahrensablauf und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0105, verwiesen, in welchem der
Gerichtshof ausführt: Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G
23/07-7 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden
Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z. 2 des ErbStG als
verfassungswidrig auf. ... . Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.
Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf
die die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat,
belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene
Bescheid war daher aufzuheben.
Linz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0923-L/07
- Stammnummer
- 29794
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF