Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0275-I/02
Wiederaufnahme des Verfahrens betr. ErbSt, Barlegat oder Liegenschaftsvermächtnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-I/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das gegen die Bemessungsgrundlage gerichtete Berufungsvorbringen stellt keine neue Tatsache dar, weshalb keine Veranlassung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist. Die vermeintlich unzutreffende rechtliche Würdigung hätte vielmehr (rechtzeitig) mit Berufung bekämpft werden müssen.
Die Frage, ob ein Barlegat oder ein Liegenschaftsvermächtnis verfügt wurde, ist allein anhand des Testamentes zu klären. Dabei ist der wahre Wille der Erblasserin zu erforschen. Aufgrund der verfügten Auflage, dass die Liegenschaft im Zuge des Nachlasses zu verkaufen sei, war der von der Erblasserin angestrebte Erfolg darin gelegen, den Legatarinnen den anteiligen Verkaufserlös zukommen zu lassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. März 2003 über die
Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch
AR Wolfgang Decker, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO
betr. Erbschaftssteuer vom 28. Juni 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung
(Abhandlungsprotokoll vom 10. Juli 2000) nach der am 31. März 2000
verstorbenen E. R. hat diese im Testament vom 1. März 2000 Herrn J. P. zum
Alleinerben bestimmt, der hiezu eine unbedingte Erbserklärung abgegeben
hat. Laut "Testamentserfüllungsausweis" sind
"entsprechend
dem Testament der Erblasserin vom 1.3.2000 nachstehende Legate zu
erfüllen:
.....
3.) 38/2017
Anteile an der Liegenschaft in EZ 369 KG W. (Anteil 25), mit welchem
Wohnungseigentum an der Wohnung W 41 und AR 48 verbunden ist, sowie 6/4160
Anteile an der Liegenschaft in EZ 926 KG W., mit welchem Wohnungseigentum an der
Garage G118 (L-Straße 11/13) verbunden ist, samt Inventar zu gleichen
Teilen zu Gunsten von I. C. und E. M., wobei Eigentumswohnung und Garage zu
verkaufen sind.
Festgehalten
wird, dass die Legatare derzeit Verkaufsverhandlungen über den Verkauf der
vorgenannten Wohnungseigentumseinheiten führen".
Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis wurden
diese beiden Liegenschaften "mit einem Verkaufserlös aus der
Veräußerung der WE G 118 und W 41" im Betrag von S 1,200.000
verzeichnet (Abhandlungsprotokoll Pkt. 3 a und b) und ein Reinnachlass in
Höhe von S 1,520.084 ausgewiesen.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft in
EZ 369 GB W. wurde mit insgesamt S 3,852.000, jener der EZ 926 GB W. mit gesamt
S 9,018.000 erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin unter anderen der
Vermächtnisnehmerin E. M. (= Schwester der Erblasserin) mit Bescheid
vom 2. März 2001, Str. Nr. 1, ausgehend vom hälftigen
Verkaufserlös der Liegenschaft (Geldlegat) von S 600.000 und unter
Berücksichtigung eines Freibetrages von S 6.000 (Stkl. III), sohin von
einer Bemessungsgrundlage von S 594.000 gem. § 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, eine 10,5%ige
Erbschaftsteuer im Betrag von S 62.370 = € 4.532,60
vorgeschrieben.
Im Rahmen der Berufung gegen einen weiteren in
gegenständlichem Verlassenschaftsverfahren ergangenen Haftungsbescheid
wurde mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 beantragt, "den bereits
rechtskräftigen Erbschaftsteuerbescheid (Steuer-Nr. 1), mit welchem dem 2.
Erben (E. M.) die Erbschaftsteuer im Betrage von S 62.370 vorgeschrieben wurde,
von Amts wegen in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens richtig
zu stellen und auch dieser Vorschreibung als Bemessungsgrundlage den
Einheitswert zugrunde zu legen". Die Erblasserin habe testamentarisch ihren
Schwestern I. C. und E. M. die Liegenschaftsmiteigentumsanteile zu gleichen
Teilen vermacht. Gleichzeitig seien die Vermächtnisnehmerinnen verpflichtet
worden, diese Eigentumswohnung samt Garage zu verkaufen. Der Verkauf sei mit
Kaufvertrag vom 13. November 2000 zu einem Kaufpreis von S 1,200.000 erfolgt und
davon ausgehend die Erbschaftsteuer bemessen worden. Für die Bewertung von
Vermächtnissen stehe aber außer Streit, dass der Anspruch auf
Übertragung eines Grundstückes erbschaftsteuerrechtlich mit keinem
höheren Wert angesetzt werden könne als mit dem steuerlichen Wert des
Grundstückes. Es sei sohin der steuerliche Einheitswert der Bemessung
zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2001, Str. Nr. 1, hat das
Finanzamt Innsbruck den Antrag der E. M. auf Wiederaufnahme des
Erbschaftsteuerverfahrens mangels Veranlassung abgewiesen und hiezu auf die in
Sachen I. C. bzw. des haftenden Erben J. P. ergangene Berufungsvorentscheidung
verwiesen, worin u. a. begründend ausgeführt wurde: Die Erblasserin
habe in ihrem Testament ausdrücklich den Verkauf der Eigentumswohnung und
die Aufteilung des Verkaufserlöses auf die beiden Legatarinnen
verfügt. Zudem sei aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes die
Übertragung von Miteigentumsanteilen in den gleichteiligen Besitz zweier
Personen - ausgenommen an Ehegatten - nicht möglich, welcher
Umstand der Erblasserin habe bekannt sein müssen. Es könne daher nicht
unterstellt werden, dass es Wille der Erblasserin gewesen sei, den beiden
Schwestern die Wohnung zu übertragen. Gegenstand des Erwerbes sei nach dem
Willen der Erblasserin vielmehr die Überlassung des Verkaufserlöses zu
gleichen Teilen gewesen, wobei anhand der testamentarischen Verfügung der
Veräußerungspflicht die Möglichkeit der Beeinflussung des
erzielbaren Kaufpreises für die Legatarinnen bestanden habe, von welchem
Erlös letztlich die Erbschaftsteuer bemessen worden sei.
In dem gegen den abweisenden Bescheid vom 28. Juni 2001
erhobenen Antrag (= Berufung) vom 11. Juli 2001 wurde eingewendet, für die
Wertermittlung sei auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, das ist
gem. § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG der Tod des Erblassers, abzustellen. Da zu
diesem Zeitpunkt die Wohnung noch nicht veräußert gewesen sei,
könne auch nicht der Erlös in Höhe von S 1,2 Mio. zur
Wertermittlung herangezogen werden. Es entspreche auch nicht dem
Gleichheitsgrundsatz, wenn bei nur einem Legatar der Einheitswert, hingegen wie
hier bei zwei Legataren der Verkehrswert der Berechnung zugrunde gelegt werde.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des WEG seien für die
Erbschaftsteuerbemessung unbeachtlich.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober
2001 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für eine
Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 1 BAO erforderliche neue Tatsachen oder
Beweismittel nicht neu hervorgekommen bzw. nicht einmal vorgebracht worden
seien, sondern vielmehr anlässlich der Bescheidzustellung
(Erbschaftsteuerbescheid vom 2. März 2001) die Bemessung anhand des
Veräußerungserlöses durch die Abgabenbehörde für die
Bw. erkenntlich gewesen sei. Im Falle einer diesbezüglich unrichtigen
rechtlichen Beurteilung hätte der Bescheid jedoch mit dem Rechtsmittel der
Berufung bekämpft werden müssen.
Mit Antrag vom 27. November 2001 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
in Ergänzung des Berufungsvorbringens weiters ausgeführt, da selbst
der Abgabenbehörde die zutreffende Bemessung vom Einheitswert bei
Bescheiderstellung nicht klar gewesen sei, könne dieses Wissen nicht einer
"normalen Staatsbürgerin" ohne steuerliche Kenntnisse unterstellt werden.
Es würde daher dem Finanzamt als Serviceeinrichtung des Staates "gut
anstehen", sich nicht auf formale Gründe zurückzuziehen, sondern
vielmehr die berechtigten Interessen der Bw. gesetzeskonform wahrzunehmen. Bei
einer ausführlicheren Bescheidbegründung hätte diese sicherlich
das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.
Die seitens der Berufungsbehörde vorgenommene
Einsichtnahme in den beim Bezirksgericht R. eingeholten Verlassenschaftsakt 1 A
XY hat Folgendes ergeben:
Die Erblasserin hat im Testament vom 1. März 2000
unter Pkt. 2. verfügt:
"Meinen
1/3Anteil an der Liegenschaft in EZ 90022 GB H. (Anteil 1) vermache ich zu
gleichen Teilen Frau Th. H. geb. P., Herrn E. P. und Herrn J. P."
sowie unter Pkt. 4.:
"Meine
Eigentumswohnung in Innsbruck, K-Gasse 4, EZ 369 GB W. (Anteil 25, 38/2070
Anteile), mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung W 41 und AR 48 verbunden
ist sowie meine 6/4160 Anteile an der Liegenschaft in EZ 926 GB W., mit welchen
Wohnungseigentum an der Garage G 118 (L-Straße 11/13) samt Inventar
vermache ich zu gleichen Teilen meiner Zwillingsschwester I. C. und meiner
Schwester E. M.
Die
Vermächtnisnehmer sind im Zuge meines Nachlasses verpflichtet, diese
Eigentumswohnung und Garage zu verkaufen".
Mit Gerichtsbeschluss vom 26. Jänner 2001 erfolgte die
Einantwortung an den Erben J. P. aufgrund des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses vom 10. Juli 2000, sohin auf Grundlage u. a. der
darin unter den Aktiva verzeichneten Liegenschaftsanteile im Verkehrswert
(Verkaufserlös) von S 1,2 Mio. bzw. des Reinnachlasses in Höhe von S
1,520.084. Der Kaufvertrag vom 6./13. November 2000 betreffend die
Veräußerung obiger Liegenschaftsanteile seitens der Verlassenschaft
an Frau M. Z. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes R. vom 21. Februar 2001
verlassgerichtlich genehmigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen einen
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und u. a. laut lit. b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Vebindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Ein Wiederaufnahmsgrund nach Abs. 1 lit. b kann nur auf
solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des
wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der
Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH
28.9.1998, 96/16/0158); also Sachverhaltsmomente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl. VwGH 12.8.1994,
91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), etwa Zustände,
Vorgänge, Eigenschaften etc. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente, gleichgültig ob diese später durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden, sind nicht "Tatsachen" (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148). Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen
Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen
(vgl. VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; siehe zu vor: Stoll, Handbuch BAO, 5. Auflage,
zu § 303; Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage, Rz 7 f. zu § 303 mit
weiteren Judikaturverweisen).
Im Gegenstandsfalle wurden nunmehr in keinster Weise etwa
neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel eingewendet und dargelegt,
anhand derer allenfalls ein anders lautender Bescheid hätte ergehen
können, sondern wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens - gleich
lautend mit den im Rahmen der Berufung der weiteren Legatarin vorgebrachten
Berufungsgründe - anhand der in Streit gezogenen Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftsteuer, nämlich die nach Ansicht der Bw.
unzutreffende Heranziehung des Veräußerungserlöses anstelle der
vermeintlich richtigen Einheitswertanteile, beantragt. Nachdem es sich hiebei
aber - entgegen der oben dargelegten Intention des § 303 BAO - um die
Bekämpfung allein der rechtlichen Würdigung eines bei Erlassung des
Steuerbescheides zur Gänze offen gelegten Sachverhaltes handelt, ist dem
Finanzamt darin beizupflichten, dass diesfalls keine Veranlassung für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes
(neue Tatsachen etc.) gegeben ist. Eine nach dem Dafürhalten der Bw.
unzutreffende rechtliche Würdigung hätte vielmehr durch (rechtzeitige)
Ergreifung eines Rechtsmittels (Berufung) bekämpft werden müssen, da
- wie oben ausgeführt - der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens keine Handhabe zur Beseitigung der Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes
darstellt.
Darüberhinaus darf dem Vorbringen im Vorlageantrag,
die Abgabenbehörde "verstecke" sich bloß hinter formalen Gründen
anstatt dem Gesetz konform die berechtigten Interessen der Bw. zu wahren,
entgegengehalten werden, dass selbst im Falle einer rechtzeitig erhobenen
Berufung dem Vorbringen der Bw. dem Grunde nach keine Berechtigung zugekommen
wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem abweisenden
Erkenntnis vom 24.9.2002, 2002/16/0004, über die vom Erben J. P. als
Haftendem für die in gegenständlichem Verlassenschaftsverfahren
betroffene zweite Legatarin I. C. erhobene höchstgerichtliche Beschwerde
auszugsweise wie folgt entschieden:
"... Undeutliche
und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren
Willen des Erblassers auszulegen. ... Im Beschwerdefall wurden in Punkt 4. des
Testamentes der Erblasserin die in Rede stehenden Liegenschaftsanteile an ihre
beiden Schwestern vermacht. Gleichzeitig wurde aber verfügt, dass die
"Vermächtnisnehmer" "im Zuge des Nachlasses" zur Veräußerung der
Liegenschaftsanteile verpflichtet seien. Bei der erforderlichen Betrachtung
dieser Verfügung in ihrem Gesamtzusammenhang ist die belangte Behörde
zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem wohlverstandenen Willen der
Erblasserin nicht ein Anteil an Liegenschaftsanteilen, sondern vielmehr ein
Anteil am Veräußerungspreis der Liegenschaftsanteile deren beiden
Schwestern zugedacht gewesen ist, wobei die
Erschwernisse bei der Verwertung solcher ...
Rechte an Eigentumswohnungen ... Motivation für die vorliegende
Verfügung gewesen sein mögen. Zutreffend hat die belangte Behörde
dabei auf den Umstand verwiesen, dass der zweite Satz des Punktes 4.
unverständlich und überflüssig gewesen wäre, hätte die
Erblasserin Liegenschaftsanteile zum Gegenstand des Vermächtnisses gemacht.
In diesem Sinne wurde das Testament aber auch von den Beteiligten und dem
Verlassenschaftsgericht verstanden. ... Da somit Gegenstand der Zuwendung nicht
Liegenschaftsanteile, sondern Veräußerungserlöse waren, bestand
für die Heranziehung des Einheitswertes der Liegenschaft kein Raum
...".
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung gegen den den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisenden
Bescheid vom 28. Juni 2001 kein Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-I/02
- Stammnummer
- 2979
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF