Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0266-K/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-K/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf., vertreten durch die Dkfm. Marzi
Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Brunnergasse 1-9/2/4, vom
4. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
28. September 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002, 2003
und 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom
28. September 2006 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommenssteuer
2002 in einer Höhe von € 431,99, jene für die
Einkommenssteuer 2003 mit € 318,64 und für die Einkommenssteuer
2004 mit € 155,19 festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 4. Oktober
2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
(Bf.) einer Stundung der Mietenzahlungen der X-GmbH aufgrund der schlechten
Auftragslage der Gesellschaft zugestimmt habe. Nach Ansicht des Finanzamtes
hätte die Bf. dieser Stundung nicht zustimmen dürfen und hätte
rechtlich und wirtschaftlich über die vereinbarten Mietbeträge
verfügen können, dies obwohl sie bereits Ende 2002 ihre Anteile an der
Gesellschaft abgetreten hätte. Da sich die wirtschaftliche Lage nunmehr
gebessert und die Bf. im Jahre 2005 wieder eine Jahresmiete erhalten habe, seien
die ergangenen Bescheide wieder aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden vom 28. September 2006 für das Jahr 2002
ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 4.071,48, die
für das Jahr 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von
€ 4.467,09 und die für das Jahr 2004 ausgewiesene
Abgabennachforderung in Höhe von € 4.233,79 zugrunde. Der Bf.
bekämpft die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen
zusammengefasst mit der Begründung, dass der jeweils zugrunde liegende
Einkommensteuerbescheid unrichtig sei.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
(Einkommensteuerbescheid 2002, 2003 oder 2004) rechtswirksam erlassen worden ist
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz. 3).
Weder aus den Berufungsvorbringen noch aus dem vorliegenden
Akt sind Argumente oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 nicht rechtswirksam erlassen oder
dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass
der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden
sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu erlassender Zinsenbescheid ergeht
(Gutschriftszinsen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-K/07
- Stammnummer
- 29783
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF