Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0345-G/07
Ausbildung zum Alten-, Familien- und Heimhelfer nach steiermärkischem Landesrecht als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-G/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 15. September 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. August 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind, für den Zeitraum 1. April
2005 bis 31. Juli 2005, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer Überprüfung des
Beihilfenanspruches forderte das Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen
mit der Begründung zurück, dass die Tochter in den Monaten März
bis Mai 2005 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten habe, weshalb ein Beihilfenanspruch
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. f des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) 1967 nicht gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
die Berufungswerberin darauf hin, dass die Tochter in der maßgeblichen
Zeit einen "Heimhilfekurs" absolviert habe.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte sie in der
Folge den Stundenplan zu dem in der Zeit vom 7. April bis 11. Juni
2005 stattgefundenen Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin vor, sowie ein
Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Tochter diese Ausbildung absolviert und
die vorgeschriebene kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt
hat. Sie hat daher die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung des
Berufes als Heimhelferin erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Heimhelferin zu führen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2007
hat das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Aus dem
Stundenplan sei ersichtlich, dass die gesamte Ausbildung an lediglich 15 Abenden
(jeweils Donnerstag und Freitag) und an 8 Tagen (jeweils Samstags)
ganztägig stattgefunden hat. Zudem habe die Tochter in der Zeit vom
1. Mai bis 15. Mai 2005 ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert.
Nach Auskunft des Veranstalters sei "eine wesentliche
Vorbereitungszeit für die einzelnen Unterrichtsgegenstände nicht
notwendig", und die Ausbildung werde "berufsbegleitend" geführt. Eine
Berufsausbildung eines Kindes im Sinn des FLAG 1967 sei nur gegeben, wenn die
volle oder überwiegende Zeit des Kursteilnehmers beansprucht werde.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom
19. April 2007 führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"... Meine Tochter hat
nicht nur ein Praktikum, wie von Ihnen angegeben, absolviert, sondern drei. Dies
ist aus den beiliegenden Bestätigungen ersichtlich. Sie hat die Ausbildung
nicht berufsbegleitend gemacht. Da sie nicht sofort eine neue Lehrstelle bekam,
wurde ihr vom PASCH angeraten, diesen Kurs zu absolvieren. ..."
Aus den beigelegten Schriftstücken geht hervor, dass
die Tochter in der Zeit vom 1. bis 31. März 2005, vom 1. bis
30. April 2005 und vom 9. bis 31. Mai 2005, jeweils in der
"branchenüblichen Wochenstundenzahl" Praktikumsstellen "zur Erlangung
praktischer Kenntnisse auf den Gebieten der Heimhilfe" zur Verfügung
gestellt erhalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
FLAG 1967 abschließend geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob die von der
Tochter der Berufungswerberin in der Zeit vom 7. April bis 11. Juni
2005 absolvierte Ausbildung zur Heimhelferin eine Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Der Begriff "Berufsausbildung", ausgenommen jene durch
Studierende, ist im FLAG 1967 nicht näher geregelt. Wie der
Verwaltungsgerichtshof aber wiederholt (Erkenntnisse vom 18.11.1987, 87/13/0135,
und vom 23.10.1999, 87/14/0031), ausgeführt hat, fallen unter diesen
Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag.
Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die
Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis als eine
derartige Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
anzusehen ist. Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die
praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum
anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der
Lehrausbildung).
Die von der Tochter der Berufungswerberin absolvierte
Ausbildung ist geregelt in der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Ausbildung und Prüfung
zu Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAusbVO), LGBl. Nr. 47/1996.
Wie bei der genannten Lehrausbildung in einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis, wo die praktische Ausbildung im Betrieb und die
theoretische Ausbildung in der Berufsschule erfolgt, ist auch die
gegenständliche Ausbildung in eine theoretische und eine praktische
Ausbildung gegliedert (siehe §§ 9 bis 11 der AFHAusbVO).
Die durch diese Verordnung vorgeschriebene praktische
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 80 Stunden wird ergänzt durch
eine mindestens 120 Stunden dauernde theoretische Ausbildung.
Die von der Tochter der Berufungswerberin absolvierte
theoretische Ausbildung erfolgte zwingend neben einer praktischen Ausbildung,
daher immer "berufsbegleitend" im Sinn der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes. Praktische und theoretische Ausbildung haben insgesamt auch die
volle Zeit der Tochter beansprucht.
Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass die von der Tochter der Berufungswerberin absolvierte
Ausbildung zur Heimhelferin alle von der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen erfüllt, sodass diese Ausbildung als Berufsausbildung im
Sinn des FLAG 1967 anzusehen ist. Für die Zeit dieser Berufsausbildung
bestand daher gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch
auf Familienbeihilfe. Für den Monat Juli 2005 gründet sich der
Anspruch auf Familienbeihilfe auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit im Ergebnis
als rechtswidrig. Der Berufung war daher Folge zu geben und die angefochtenen
Bescheide waren aufzuheben.
Graz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-G/07
- Stammnummer
- 29777
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF