Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0049-S/07
Säumniszuschlag trotz Berufung gegen den Stammabgabenbescheid (USt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-S/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung gegen den Stammabgabenbescheid stellt kein Hindernis für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages dar.
Führt das Rechtsmittel zur Herabsetzung oder zum Wegfall der Stammabgabe, ermöglicht § 217 Abs. 8 BAO die Anpassung des Säumniszuschlages im Antragswege (hier Umsatzsteuerjahresbescheid).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Adresse1, vertreten durch
Dr. Gerhard Brandstätter, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 47, vom 20. November 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch
HR Dr. Peter Auer, vom 16. November 2006 über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen von der Umsatzsteuer 2004 und
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Berufungswerberin (Bw.), einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht,
richtet sich gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen von
der Umsatzsteuer 2004 und 2005. Diese mit 25. Oktober 2006 datierten
"Stammabgabenbescheide" führten zu Nachforderungen von EUR 2.917,97
(Umsatzsteuer 2004) und EUR 3.227,53 (Umsatzsteuer 2005). Die
Säumniszuschläge wurden in der Folge mit 2% (EUR 58,36 bzw.
EUR 64,55) festgesetzt.
Die Berufung wurde damit begründet, dass die
Umsatzsteuernachforderungsbescheide als (gemeinschafts-)rechtswidrig erachtet
würden und mittels Berufung bekämpft worden seien. Da die
Nachforderungen nicht zu Recht bestünden, sei auch die Festsetzung von
Säumniszuschlägen gem. § 217 BAO nicht
gerechtfertigt.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2006 ab. Begründend führte
es aus, dass die Tatsache, dass gegen die Umsatzsteuer-Bescheide Berufung
eingebracht worden sei, nichts an der Festsetzung des Säumniszuschlages
ändere. Es wurde auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8
hingewiesen, wonach im Falle der Abänderung der Umsatzsteuerbescheide ein
Antrag auf Neuberechnung eingebracht werden könne.
Der steuerliche Vertreter brachte daraufhin mit Schreiben
vom 3. Jänner 2007 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz ein und wiederholte die Begründung der
Berufung. Zusätzlich wurde - unter Hinweis auf die Rechtsmittel betreffend
die Umsatzsteuer - angeregt, die Entscheidung gem. § 281 BAO
auszusetzen.
Die Erledigung der Rechtsmittel gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Bescheid vom 30. November 2006 bis zur Erledigung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens GZ 2005/14/0032 ausgesetzt. Die
Entscheidung des Höchstgerichtes steht nach wie vor aus.
Die Entscheidung über die Berufung gegen die
Säumniszuschlagsbescheide wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2007
ebenfalls ausgesetzt. Das relevante Verfahren des VwGH wurde zwischenzeitig in
der Form entschieden, dass Säumniszuschlagserstbescheiden
Bescheidqualität zukommt (Entscheidung vom 14. Dezember 2006,
veröffentlicht am 29. März 2007). Das Verfahren war deshalb von
Amts wegen fortzusetzen (§ 281 Abs. 2 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die nunmehr festgesetzten
Umsatzsteuerbeträge spätestens mit 15. Februar 2005 (Umsatzsteuer
2004) bzw. 15. Februar 2006 (Umsatzsteuer 2005) also bereits vor der
Erlassung der Bescheide, mit denen die Nachforderungen zur Vorschreibung
gelangten, fällig waren und bis dahin nicht zur Einzahlung gebracht wurden
(§ 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG 1994).
Die Festsetzung erfolgte als Sammelbescheid und spricht
richtigerweise über zwei Bescheide ab, was allgemein als zulässig
erachtet wird (siehe etwa Stoll,
BAO-Kommentar, 2321).
Gem. § 217 BAO ist der erste Säumniszuschlag
in Höhe von 2% zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das ist hier ohne Zweifel der Fall.
§ 217 Abs. 8 ordnet ergänzend an, dass
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Solche
Herabsetzungen können etwa durch Berufungsentscheidungen erfolgen
(Ritz,
BAO3, § 217
Tz 51). Aus dieser Bestimmung leuchtet der Wille des Gesetzgebers hervor,
dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei
Säumigkeit ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit des zugrunde
liegenden Abgabenbescheides entsteht (vgl. etwa
Stoll, aaO, 2342 mwN).
Die nicht zeitgerecht erfolgten Zahlungen führen somit
zwingend zur Festsetzung der entsprechenden Säumniszuschläge, da diese
von der formellen Rechtskraft der Bescheide über die "Stammabgaben" (hier
Umsatzsteuer 2004 und 2005) unabhängig ist und ohne Rücksicht auf
diese Tatsache zu erfolgen hat. Die allfällige spätere Korrektur der
Nebengebühren hat nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht
im Wege der Bekämpfung mittels Berufung sondern - wie vom Finanzamt richtig
eingewendet - im Wege eines Antrages gem. § 217 Abs. 8 BAO
zu erfolgen.
Der Berufung konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein und
der Anregung auf Aussetzung der Entscheidung bis zur Erledigung der Rechtsmittel
über die Stammabgaben (Umsatzsteuer 2004 und 2005) konnte mangels
rechtlicher Relevanz der dortigen Verfahren nicht nachgekommen werden.
Salzburg, am
1. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-S/07
- Stammnummer
- 29772
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF