Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0633-I/06
Schulfahrtbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-I/06vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Geb.Dat., Ort,
Straße, vertreten durch Vertreter, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, Ort2, Straße2, vom 9. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 3. August 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gem. § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit am 31.7.2006 unterzeichneter Eingabe beantragte die
Ehegattin des Berufungswerbers, welche im Antrag auch ausdrücklich als
Antragstellerin bezeichnet wurde, die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
für ihre Tochter [Name].
Daraufhin erging ein Bescheid, adressiert an Herrn
"[Name2]", in dem sein Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
abgewiesen wurde.
In der unter dem richtigen Namen des Berufungswerbers
eingebrachten Berufung begehrte der Berufungswerber die Gewährung der
Schulfahrtbeihilfe für die in Rede stehende Tochter und begründete
dies.
Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, gegen die ein Antrag auf Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat gestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde im von der Ehegattin
des Berufungswerbers unterschriebenen Antrag diese ausdrücklich als
antragstellende Person bezeichnet. Der nunmehrige Berufungswerber wurde in der
für Angaben zum (Ehe)Partner vorgesehenen Zeile angeführt. Es steht
somit zweifelsfrei fest, dass nicht der Berufungswerber, sondern seine Ehegattin
die Zuerkennung der Schulfahrtbeihilfe beantragte.
Nach § 30e FLAG 1967 ist die
Schulfahrtbeihilfe nur über Antrag zu gewähren.
Daraus folgt, dass das für die Schulfahrtbeihilfe
zuständige Finanzamt nur über Antrag eines Antragstellers tätig
werden kann. Ein abweisender Bescheid hätte daher an die Ehegattin des
Berufungswerbers ergehen müssen.
Durch die Erlassung eines Bescheides an den als "[Name2]"
bezeichneten (späteren) Berufungswerber, ohne dass dieser zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung einen die Voraussetzung für das Verfahren bildenden
Antrag gestellt hat, erging ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag,
weshalb der bekämpfte Bescheid und die in der Folge erlassene
Berufungsvorentscheidung nach § 289 Abs 2 BAO ersatzlos
aufzuheben war (vgl. VwGH 28.6.2001, 2001/16/0182).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Zur bestehenden Rechtslage wird ergänzend auf die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom
23.11.2006, RV/1029-L/04, in welcher über einen inhaltlich vergleichbaren
Fall abgesprochen wurde, verwiesen.
Innsbruck,
am 31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-I/06
- Stammnummer
- 29765
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF