Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0239-L/04
Wenn entgegen dem Umbuchungsantrag der gewidmete Betrag für eine andere Abgabe als die dafür bestimmte USt verwendet wird und dies dem Abgabepflichtigen zwar mit Buchungsmitteilung mitgeteilt wird, er aber auch durch umgehende Reaktion eine rechtzeitige Entrichtung der USt nicht mehr bewirken hätte können, liegt kein grobes Verschulden vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-L/04vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November 2003 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bw. erklärte rechtzeitig am auf dem
Erlagschein angeführten Text LSt, DB, DZ (alle 12/02) und U 11/02,
wobei sie den Gesamtbetrag der U 11/02 neben der Wortfolge "U 11/02"
anbrachte sowie den - geringeren - überwiesenen Betrag in der gleichen
Zeile der Wortfolge, unter den Brutto- und Nettobeträgen von LSt, DB und DZ
12/02 anführte. Die rechtzeitig überwiesene Summe errechnete
sich aus LSt, DB und DZ 12/02 sowie (geringerem) überwiesenen Betrag
für die U 11/02. Aus dem kopierten Erlagschein ist ersichtlich,
dass der bekannt gegebene Gesamtbetrag der USt 11/02 von der
Abgabenbehörde erster Instanz durchgestrichen wurde. Ein
UVA-Formular 11/02 wurde von der nunmehrigen Bw. nicht
abgegeben. Die Firma MEI (in der Folge MEI) stellte am
9. Jänner 2003 einen Umbuchungsantrag auf das Konto der
nunmehrigen Bw. hinsichtlich eines Guthabens von 26.646,88 € zur
Begleichung des Restbetrags U 11/02 der nunmehrigen Bw. . Die
Abgabenbehörde erster Instanz buchte diesen Betrag zwar auf das Konto der
Bw. um, es entstand dadurch ein Guthaben, doch verwendete sie es nicht zur
Begleichung des Restbetrags U 11/02, wie im Umbuchungsantrag enthalten,
sondern beglich damit die KöSt 1 - 3/03. Von dieser -
weisungswidrigen - Verbuchung der USt 11/02 wurde die nunmehrige Bw. mit
Buchungsmitteilung 1/03 vom 20. Jänner 2003 informiert. Der
nunmehrigen Bw. fiel dieser Umstand anlässlich der Arbeiten für den
Jahresabschluss 2002 im Oktober 2003 auf und gab sie dies umgehend der
Abgabenbehörde erster Instanz bekannt, die in der Folge einen
Säumniszuschlag für den Differenzbetrag festsetzte.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. die Abgabenbehörde erster
Instanz auf ihren Fehler aufmerksam machte und überdies die USt 11/02
richtig mitgeteilt habe. Es treffe sie kein Verschulden. Die
Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
In den am 29. März 2007 veröffentlichen
Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014-0017, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein
automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesondere
Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenats vom 13. September 2006 gem. § 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind nach
Maßgabe folgender Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten,
wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Gem.
§ 217 Abs. 2 leg.cit beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. Gem. § 217 Abs. 7 leg.cit sind
auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Es ist nun entscheidungswesentlich zu klären, ob der
Bw. grobes Verschulden bei ihrem berufungsgegenständlichen Verhalten
vorzuwerfen ist. Lt. Verwaltungspraxis (die sich auf die herrschende
VwGH-Judikatur stützt), ist es nicht erforderlich, das UVA-Formular
auszufüllen, wenn anderweitig die UVA entsprechend erklärt bzw. der
Betrag überwiesen wird. Es ist nun seitens der Bw. auf dem
Erlagschein eindeutig die Gesamtsumme der UVA bezeichnet worden, daneben
führte sie den mit diesem Erlagschein überwiesenen Teilbetrag an. Der
restliche Teilbetrag wurde mittels Umbuchungsantrag zur Verwendung des
Restbetrags U 11/02 überwiesen. Seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz (und auch aus den vorliegenden Auszügen ersichtlich) geschah dies
rechtzeitig. - Bei Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung und
Verwaltungsübung konnte die Bw. zumindest bis zu diesem Zeitpunkt davon
ausgehen, dass sie die UVA 11/02 rechtzeitig erklärt und auch
entrichtet hatte. Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nun den
umgebuchten Betrag zwar auf das Konto der Bw. buchte (wo in der Folge auch ein
Guthaben entstand), jedoch antragswidrig nicht zur Begleichung des Restbetrags
U 11/02, sondern zur Abgleichung der KöSt 1 - 3/03
verwendete, passierte das offenkundig nicht nur ohne Zutun sondern auch ohne
Wollen der nunmehrigen Bw. . Die Abgabenbehörde erster Instanz
informierte die nunmehrige Bw. mit Buchungsmitteilung 1/03 vom
20. Jänner 2003 von diesem - umbuchungsantragswidrigen - Vorgang.
Es stellt sich nun die Frage, ob es der nunmehrigen Bw. als grobes Verschulden
anzulasten ist, wenn sie auf die Folgen dieses umbuchungsantragswidrigen
Verhaltens der Abgabenbehörde erster Instanz nicht zugleich nach Zusenden
der entsprechenden Buchungsmitteilung reagierte, sondern dies erst tat, als ihr
die Auswirkungen bei Erstellen des Jahresabschlusses 2002
auffielen: Es ist davon auszugehen, dass die Bw. die UVA 11/02
korrekt erklärte und auch den entsprechenden Teilbetrag überwies sowie
den Restbetrag durch Umbuchungsantrag rechtzeitig zweckwidmete. Der
Steuerpflichtige kann bei Beachtung der herrschenden Verwaltungsübung und
damit einhergehend einer entstandenen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass im
beschriebenen Fall der Abgabenbetrag auch bestimmungsgemäß
rechtzeitig entrichtet ist. Er hat zumindest keine Hinweise aus der
alltäglichen Verwaltungsübung, dass die Abgabenbehörde ohne
Rücksprache einen lt. Umbuchungsantrag gewidmeten Betrag anderweitig
verwendet. Wenn nun ein solcher Vorgang entgegen der entsprechenden Übung
passiert und der Steuerpflichtige auch davon von der Abgabenbehörde in der
Folge (durch Buchungsmitteilung) in Kenntnis gesetzt wird, ist wesentlich davon
auszugehen, dass das in der Folge in Gang gesetzte Verhalten des laienhaften
Steuerpflichtigen geprägt ist zum Einen vom Vertrauen in das bisher mit der
Abgabenbehörde gepflogene Verhalten, wonach grundsätzlich in den
betreffenden Bereichen antragsgemäß (wie hier entsprechend dem
Umbuchungsantrag) vorgegangen bzw. bei Zuwiderhandeln Rücksprache gehalten
wird und zum Anderen sein rechtstreues Verhalten den Steuerpflichtigen glauben
lässt, die Behörde wisse schon, was sie tue, wenn sie entgegen seinem
Antrag (hier Umbuchungsantrag) handle. Es ist der nunmehrigen Bw.
sicherlich vorzuwerfen, dass sie auf die Buchungsmitteilung 1/03 vom
20. Jänner 2003, in der ihr der Inhalt der weisungswidrigen
Buchung mitgeteilt wurde, nicht reagierte, doch geht im Kontext des zuvor
beschriebenen Hintergrundes dieses Unterlassen der nunmehrigen Bw. nicht
über leichte Fahrlässigkeit hinaus, zumal sie bei Erkennen dieses
Vorgangs (durch die von ihr getätigten Arbeiten für den
Jahresabschluss 2002) umgehend mit der Abgabenbehörde
diesbezüglich Kontakt aufnahm. Es ist wesentlich darauf hinzuweisen,
dass eine unverzügliche Reaktion seitens der Bw. auf die Buchungsmitteilung
vom 20. Jänner 2003 eine rechtzeitige Entrichtung der
berufungsgegenständlichen U nicht mehr hätte bewirken
können. Da das Verhalten der Bw. wohl vorwerfbar ist, aber leichte
Fahrlässigkeit nicht überschreitet, dh. keinesfalls grobes Verschulden
vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesamtsumme der USt erklärtTeilbetrag überwiesenRestbetrag durch Umbuchung gewidmetFA widmet den Umbuchungsbetrag nicht antragsgemäß sondern für andere AbgabeAbgabepflichtiger reagiert auf entsprechende Buchungsmitteilung nicht umgehendkein grobes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-L/04
- Stammnummer
- 29762
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF