Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0403-L/04
Wird die USt zu spät entrichtet, weil die Bemessungsgrundlage der USt schwer feststellbar ist aufgrund der komplizierten Differenzierung zwischen privaten und betrieblichen Krediten, liegt grobes Verschulden vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-L/04vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang
Kellermair, Steuerberater, 4600 Wels, Simonystr. 44, vom
22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
9. Dezember 2003 betreffend Säumniszuschlag - Umsatzsteuer 09/2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bw. entrichtete die am
15. Oktober 2003 fällige Umsatzsteuer / September 2003 mit
einer Zahllast von 22.132,18 € verspätet am
14. November 2003. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte in
der Folge gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen
Säumniszuschlag von 2 % (also 442,64 €) fest.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bw. sein Unternehmen (eine Fahrschule) mit Stichtag
1. August 2003 veräußert habe, die Umsatzsteuer /
September 2003 stamme aus dem Unternehmensverkauf und sei in Form einer
Überrechnung vom Käufer des Unternehmens beglichen worden. Das
Unternehmen war zum Zeitpunkt des Verkaufs stark überschuldet.
Außenstände - insbesondere die bei Banken aushaftenden Beträge -
mussten verhältnismäßig mühsam und aufwendig ermittelt
werden. Insbesondere die Feststellung der vom Käufer zu übernehmenden
Bankschulden war wegen der Haftungsfrage problematisch; die Klärung der
Frage, welche Kredite privat bzw. betrieblich waren erforderte ein langwieriges
Einvernehmen mit den Banken. Die Klärung dieser Vorfragen sei aber
nötig gewesen, um die Berechnung des Firmenwertes, der eine der
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umsatzsteuer aus der
Unternehmensveräußerung darstellt, zu gewährleisten. Es sei
daher praktisch unmöglich gewesen, in der kurzen zur Verfügung
stehenden Zeit die Umstellung der Einnahmen- Ausgabenrechnung auf Bilanzierung,
die Feststellung der tatsächlich vorhandenen Unternehmensschulden, die
richtige Berechnung des Firmenwertes und in der Folge die richtige
Umsatzsteuerberechnung aus dem Unternehmensverkauf zu machen. Es sei aus diesen
Gründen Entschuldbarkeit gem. § 217 Abs. 7 BAO gegeben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In einem rechtzeitig
dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der
Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach grobes Verschulden
des Bw. vorliege, da er nicht rechtzeitig eine Ratenzahlungsvereinbarung
getroffen habe, nicht gefolgt werden könne: Der Bw. wiederholte im
Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und erläuterte, dass die vom
Käufer zu übernehmenden Schulden nicht klar feststanden, da sie im
gegenständlichen Fall nicht bekannt waren. Erst nach langem Ringen sei es
möglich gewesen mit den Banken zu klären, welche Schulden
betrieblicher und welche privater Natur waren. Es war in der Folge - auch mit
bestem Bemühen - nicht möglich, die Umsatzsteuer zeitgerecht zu
berechnen. Eine Zahlungserleichterungsvereinbarung hätte nur bei Kenntnis
der Höhe der Schuld getroffen werden können.
In den am 29. März 2007 veröffentlichen
Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014-0017, hat der VwGH
die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener
Erledigungen (insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. September 2006
gem. § 281 BAO ausgesetzte gegenständliche
Berufungsverfahren kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gem. § 217 Abs. 2 leg.cit. beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gem. § 217 Abs. 7 leg.cit. sind auf Antrag
des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt. Der Bw. ließ unbestritten, dass die
berufungsgegenständliche Umsatzsteuer nicht am Fälligkeitstag
entrichtet wurde sowie der Säumniszuschlag richtig berechnet wurde -
entscheidungswesentlich ist im berufungsgegenständlichen Fall die
Klärung der Frage, ob dem Bw. grobes Verschulden an der Säumnis
vorzuwerfen ist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seine
Rechtfertigung, wonach es in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit
unmöglich gewesen wäre, die Umstellung von Einnahmen- Ausgabenrechnung
auf Bilanzierung, Feststellung der tatsächlich vorhandenen
Unternehmensschulden und die richtige Berechnung des Firmenwertes zu
gewährleisten, um so die richtige Umsatzsteuerberechnung zu machen, nichts
für sein Berufungsbegehren bringt: Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, war
die von ihm angeführte "kurze zur Verfügung stehende Zeit" nicht von
einer absoluten Frist begrenzt, sondern war sie definiert durch die
privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und dem Erwerber seines Betriebes
mit der Betriebsveräußerung am 1. August 2003. Aus dem
Akteninhalt ist nicht ersichtlich (und bringt der Bw. auch nichts dergleichen
vor), dass eine Verschiebung der Betriebsveräußerung auf einen
späteren Zeitpunkt zur Bewerkstelligung der von ihm angeführten
Umstellung, Schuldenfeststellung und Firmenwertberechnung, nicht möglich
gewesen wäre. Es ist grundsätzliche Pflicht des Rechtsunterworfenen,
seine Verhältnisse so zu gestalten, dass es ihm möglich ist, die
Gesetze und Rechtsvorschriften zu befolgen; allein der Hinweis, dass ihm "die
Zeit zu kurz" wurde, lässt einen minderen Grad des Verschuldens nicht
erkennen, bzw. bleibt das Vorliegen von grobem Verschulden bestehen, zumal - wie
oben angeführt - die vom Bw. vor Betriebsveräußerung zu
tätigenden Handlungen von ihm und seinem Geschäftspartner (durch
Vereinbarung des Zeitpunktes der Betriebsveräußerung) terminisiert
waren und es letztlich nicht im hoheitlichen sondern im privaten Bereich des Bw.
und seines Geschäftspartners lag, bei Terminproblemen den
Betriebsübergabezeitpunkt zu verschieben. Es muss weiters darauf
hingewiesen werden, dass auch das Argument, wonach es erst nach langem Ringen
mit den Banken möglich gewesen wäre zu klären, welche Schulden
betrieblich bzw. privat waren nichts für die Berufung bringt, da allgemein
bekannt ist, dass Banken sehr wohl wissen, wer ihr Kreditnehmer ist, dh. im
gegenständlichen Fall ihnen klar war, ob der Bw. seine Kredite als
Privatperson oder als Unternehmer aufnahm. Dieses Berufungsvorbringen ist in der
Folge als Ausrede nicht geeignet, das oben beschriebene grobe Verschulden des
Bw. zu relativieren und einen minderen Grad des Verschuldens darzustellen.
Es war aufgrund des offenkundigen Vorliegens von grobem Verschulden
seitens des Bw. die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Betriebsübergabelanges Ringen um Differenzierung der betrieblichen und privaten Kreditedadurch zu späte Entrichtung der UStgrobes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-L/04
- Stammnummer
- 29745
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF