Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0065-L/06
Beschwerde gegen Einleitungs-/Ausdehnungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-L/06vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen EH, Geschäftsführerin, geb. 19XX, whft. in E, vertreten durch
die Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH., 4910 Ried,
Bahnhofstraße 35a, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
30. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung bzw. Ausdehnung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr.
Georg Sperneder, vom 11. Mai 2006, SN 046-2004/00424-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 046-2004/00424-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. ausgedehnt, weil der Verdacht bestehe,
dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Verantwortliche der Firma HL
GesmbH & Co KG vorsätzlich
1. durch (die) Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 2000 in der Höhe von 3.560,97 € und an
Normverbrauchsabgabe für August 2004 in der Höhe von
5.229,89 € dadurch bewirkt zu haben, dass sie zu Unrecht Vorsteuern
und die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe geltend gemacht habe (Pkt. 4
der Niederschrift über die Schlussbesprechung, ergänze: ABNr. 12,
vom 14. September 2004 sowie Umsatzsteuerprüfung, ergänze:
ABNr. 34, vom 15. Juli 2005) und
2. durch die Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat August
2004 iHv. 7.583,33 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe und hiermit Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 (Pkt. 1) und
Abs. 2 lit. a FinStrG (Pkt. 2) begangen zu
haben.
In der Begründung wurde auf entsprechende
(abgabenrechtliche) Feststellungen laut den angeführten Prüfberichten
verwiesen, denen zufolge die Bf. Vorsteuern und die Befreiung von der
Normverbrauchsabgabe für PKWs als Hotelfahrzeuge zu Unrecht geltend gemacht
habe, obwohl die Fahrzeuge nicht (mehr als zu 80 %) als Hotelwagen, sondern
vielmehr als Privatfahrzeuge genutzt worden seien. Der Tatvorsatz sei schon
durch die Tat(en) selbst indiziert, wobei dies auch noch dadurch untermauert
werde, dass die Beschuldigte anlässlich der Schlussbesprechung vom
14. September 2004 auf ihre diesbezüglichen Pflichten hingewiesen und
dennoch im (besser: hinsichtlich) August 2004 wiederum dagegen verstoßen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 30. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Entgegen
den Begründungsausführungen der Erstbehörde habe das
Abgabenverfahren zu keiner Zeit ergeben, dass die streitgegenständlichen
Hotelfahrzeuge in Wirklichkeit Privatfahrzeuge seien. Die Firma der Bf.
verfüge seit Jahren über eine Taxikonzession und seien zur
Beförderung der Hotelgäste zwei Fahrzeuge angeschafft bzw. verwendet
worden. Hauptsächlich habe es sich dabei um Fahrten von und zum Bahnhof,
Flugplatz bzw. um Ausflugsfahrten gehandelt. So habe das als Partnerhotel
verschiedener Golfplätze gelistete Hotel der Bf. prospektgemäß
die Beförderung zu den Golfplätzen bzw. für die Fahrradgäste
zum Donauradweg durchgeführt, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden.
Ebenso hätten zahlreiche Geschäftsreisende in Linz zu tun bzw.
würden am Flughafen Hörsching landen. Daneben hätten in den
letzten Jahren auch Mitglieder der KARFOR-Friedenstruppen im Zuge ihrer
Durchreise mit anschließenden Fahrerwechsel im Hotel gewohnt, wobei dabei
jeweils die Beförderung der Fahrer von und zur Autobahn zu
gewährleisten gewesen sei. Dies alles sei notwendig, um eine
gleichmäßige Auslastung des 60-Betten-Betriebes auch weiterhin
sicherzustellen.
Die
beiden Hotelfahrzeuge bzw. deren steuerliche Anerkennung seien schon mehrmals
Gegenstand einer Betriebsprüfung und dabei noch nie beanstandet worden. Als
Nachweis für die betriebliche Veranlassung der Fahrten seien jeweils
Fahrtenbücher geführt und auch von der Abgabenbehörde anerkannt
worden. Entweder sei der Hotelgast mit einem Hoteltaxi befördert oder ihm
ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Der Rezeption sei dabei der
Kilometerstand bei Ankunft mitgeteilt und im Fahrtenbuch erfasst worden. Da dies
jahrelang funktioniert habe, habe das Hotelpersonal in den geprüften Jahren
dieser Vorgehensweise offenbar weniger Aufmerksamkeit geschenkt bzw. seien in
diesem Zeitraum auch Überprüfungen durch die
Geschäftsführung, zumal sich die Bf. in Altersteilzeit befinde,
zurückgestellt worden.
Im Zuge
der Betriebsprüfung 2004 seien dann (formale) Mängel bei den
Fahrtenbüchern festgestellt worden. Dennoch sei der Prüfer im Zuge des
Verfahrens zum Ergebnis gekommen, dass jedenfalls eines der beiden Fahrzeuge zu
mehr als 80 % als Hotelwagen genützt werde. Laut Niederschrift zur
Schlussbesprechung sei lediglich das zweite Fahrzeug in Folge formeller
Mängel zu weniger als 80 % betrieblich genutzt worden.
Tatsächlich
sei es aber so, dass beide betrieblich verwendeten Fahrzeuge zu mehr als 80 %
als Hotelwagen verwendet würden, sodass in Wahrheit keine
Abgabenverkürzung, sondern ein rein formeller Mangel vorläge. Im
Übrigen sei es der Bf. praktisch, bei Betriebszeiten von 06:00 bis 24:00
Uhr, gar nicht möglich, jedem einzelnen Gast, der ein Hoteltaxi verwende,
nachzulaufen und den Kilometerstand laufend zu überprüfen.
Nachdem
ein Fahrzeug aus der unternehmerischen Sphäre ausgeschieden sei, sei ein
Neufahrzeug (Toyota Landcruiser) angeschafft worden. Da von einer betrieblichen
Nutzung von mehr als 80 % ausgegangen worden sei, sei die Vorsteuer geltend
gemacht worden. Das Personal sei nicht zuletzt auf Grund der
Betriebsprüfung 2004 angewiesen worden, die Fahrtenbücher exakt bzw.
lückenlos zu führen. Dennoch wurden aus Anlass einer neuerlichen
Prüfung wiederum Formmängel festgestellt und vom Prüfer eine mehr
als 80%ige betriebliche Nutzung des zuletzt genannten Fahrzeuges als nicht
nachgewiesen angenommen, ohne jedoch gleichzeitig eine Nutzung des Fahrzeuges
für Personenbeförderungen auszuschließen. Eine entsprechende
Verwendung beider Fahrzeuge könnten auch die Mitarbeiter bzw. zahlreiche
Gäste bestätigen und sei es für die Bf., die gesundheitlich oft
nicht mehr im Unternehmen sei, schwierig, jedem Gast hinsichtlich der gefahrenen
Kilometer hinterher zu laufen. Es sei daher davon auszugehen, dass das genannte
Fahrzeug zu mehr als 80 % zur Personenbeförderung verwendet werde.
Es werde
daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gegen
die Bf. einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im
Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. zB VwGH vom 19. Februar
1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. zB VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterschied zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", dh. in allen, für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB VwGH vom 21. März 2002,
2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären,
rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren
Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und
erforderlich ist (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/14/0121).
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist
eine derartige Abgabenverkürzung ua. bewirkt, wenn
1. bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt
wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-
bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a) bzw.
2. wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder
eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde
(lit. e). Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren
Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung bspw. auch dann bereits
bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger
nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den
Abgabenvorschriften bereits darauf Anspruch hätte (vgl. VwGH vom
15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. d leg.cit. zufolge ist eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden (vgl. VwGH vom 18. Juli 2001, 98/13/0137).
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
leg.cit. ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG), dh. mit dem Wissen um die ernsthaft in Erwägung zu ziehende
Möglichkeit und einem Sich-Abfinden im Hinblick auf die abgabenrechtliche
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und wissentlich, dh. mit der
Gewissheit im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (der
Abgabenverkürzung), handelt, wobei letzteres (bestimmte) Wissen nicht auch
den genauen Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. zB VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093).
Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der internen
Wissens- bzw. Willenssphäre des tatbildlich Handelnden abspielenden
einzelnen Vorsatzkomponenten ist regelmäßig aus den nach außen
hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen zu
schließen (vgl. zB VwGH vom 12. März 1991,
90/14/0137).
Aus den bisherigen Erhebungsergebnissen (Veranlagungsakt
zur StNr. 56 samt zugehörigem Gebarungskonto, Arbeitsbögen der
Außenprüfungen ABNr. 12 und 34 sowie dem gegenständlichen
Finanzstrafakt zur angeführten SN geht nachfolgender für die
Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG als maßgeblich heranzuziehender Sachverhalt
hervor:
Die Bf. ist seit 1972 abgabenrechtlich verantwortliche
Geschäftsführerin der HL GesmbH & Co KG in E, StNr. 56. Aus
Anlass einer von März 2004 bis 14. September 2004 (Schlussbesprechung)
ua. hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 - 2002 vom zuständigen
Finanzamt durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung,
ABNr. 12, wurde festgestellt, dass einer der beiden als Hotelfahrzeuge
eingesetzten PKW, nämlich der im August 1998 unter Inanspruchnahme des
Vorsteuerabzuges gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 iVm.
Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 angeschaffte BMW 525 TD, zu
weniger als 80 % als Hotelwagen genutzt wurde und somit der im Rahmen der
AfA im Prüfungszeitraum im Zusammenhang mit der Anschaffung anteilig
geltend gemachte Vorsteuerabzug iHv. insgesamt 49.000,00 S, de.
3.560,97 €, ebenso wie die der für laufende KFZ-Kosten geltend
gemachte Vorsteuerabzug (2000: 3.800,00 S, de. 276,16 €, 2001:
380,00 € und 2002: 220,00 €) nicht zustehe (vgl. Pkt. 4
der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. der diesbezüglich,
seitens des Abgabepflichtigen unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsene
Jahresumsatzsteuerbescheid zur StNr. 56 vom
14. Oktober 2004).
Zuvor war sowohl der Bf. als auch der abgabenrechtlichen
Vertretung des geprüften Unternehmens (vgl. Telefax vom 12. Juli 2004
laut Arbeitsbogen ABNr. 12) das Besprechungsprogramm vom gleichen Tag zur
Kenntnis gebracht worden, in dem sich zu den beiden Hotelfahrzeugen nachfolgende
Prüferfeststellungen fanden: Nachdem in den für die beiden
angeführten Fahrzeuge vorgelegten Fahrtenbüchern grobe Mängel
dahingehend festgestellt waren, dass die ausgewiesenen Kilometerstände
nachweislich nicht zuträfen und Fahrten gar nicht bzw. nur
unvollständig ("Zweck der Fahrt: Hotelgast") erfasst wurden und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgelegten Fahrt-Aufzeichnungen
auch keinerlei Privat- bzw. Einkaufsfahrten enthielten, sei bei beiden
Fahrzeugen von keiner Nutzung für Personenbeförderung im Ausmaß
von über 80 % im Prüfungszeitraum auszugehen. Als steuerliche
Konsequenz werde daher eine Vorsteuerberichtigung hinsichtlich der beiden
Fahrzeuge (Anschaffungs- bzw. Betriebskosten) sowie eine Vorschreibung der beim
Ankauf des zweiten PKWs (Mercedes C 220) vergüteten
Normverbrauchsabgabe (Nova) durchzuführen sein.
Ua. wegen den in Pkt. 4 der SB-Niederschrift
(Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuer im Zusammenhang
mit den Betriebskosten des BMW 525 TD) erließ das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz (ohne förmliche Verfahrenseinleitung
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG) am
15. Februar 2005 unter der SN 046-2004/00424-001 eine
Strafverfügung gegen die Bf., die von dieser am 30. März 2005
beeinsprucht wurde (vgl. §§ 143 bis 145 FinStrG). Das dadurch in
Gang gesetzte Verfahren gemäß
§§ 115 bis 142 FinStrG
ist, nach der Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, zuletzt
vom 11. Mai 2006, und Beweisaufnahmen (Zeugeneinvernahme einer Angestellten
der HL GesmbH & Co KG, Frau KZ, vom 28. März 2006), zum
nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Im Zuge einer neuerlichen, von Mai bis 15. Juli 2005
(Datum der Schlussbesprechung) im Betrieb der Bf. unter der ABNr. 34
durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung (USO 8/2004 bis
3/2005) wurde festgestellt, dass anstelle des bei der angeführten
Vorprüfung festgestellten PKWs BMW 525 TD, unter Geltendmachung der
Vorsteuer bzw. Vergütung der Nova im August 2004 ein PKW der Marke Toyota
Landcruiser angeschafft worden war. Wiederum, so der Prüfbericht, weise,
abgesehen davon, dass die festgestellte Vorgangsweise, Hotelgäste nicht nur
vom Flughafen abzuholen, sondern auch zu weiter entfernten Reisezielen
unentgeltlich zu befördern, absolut branchenunüblich sei, das
(für den Toyota Landcruiser vorgelegte Fahrtenbuch, das eine Nutzung des
Fahrzeuges als Hotelwagen zu nahezu 100 % ausweise, grobe Mängel bzw.
Unstimmigkeiten hinsichtlich der aufgezeichneten Fahrten (unrealistische
Fahrtzeiten, weiterhin nur ungenaue Bezeichnung des Fahrtzweckes "Hotelgast"
bzw. hinsichtlich der Treibstoffbetankung unrealistische Tankzeiten bzw. stark
schwankender und im Widerspruch zu den bekannten Fahrzeugkenndaten stehender
Durchschnittsverbrauch) auf. Es sei daher für das Abgabenverfahren
(aufgrund mangelnder Nachweise) davon auszugehen, dass das angeführte
Fahrzeug tatsächlich nicht zu mehr als 80 % für
Personenbeförderungen genutzt werde und könne der vom Unternehmen
mittels Umsatzsteuervoranmeldung 08/2004 geltend gemachte Vorsteuerabzug (iHv.
7.583,33 €) somit nicht anerkannt werden bzw. sei die vergütete
Nova (iHv. 5.229,89 €) mangels Zutreffen der Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung wiederum rückzufordern (vgl. SB-Niederschrift,
Pkt. 1, sowie Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 08/2004 vom
11. August 2005 bzw. Bescheid über die Festsetzung der Nova vom
24. August 2005). Noch vor der Datenerfassung der sich aus den
Prüfergebnissen geänderten Abgabendaten erfolgte am 10. August
2005 die Einreichung der Jahressteuererklärungen 2004.
In der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 11. Mai 2006 bestätigte
die Bf. die vorherige Aussage der Zeugin Karin Zeitlhofer (vom
28. März 2006), wonach es sich beim BMW 525 TD um den
Privatwagen gehandelt habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bietet der
angeführte, bisher bekannte und naturgemäß auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen zur StNr. 56 (vgl. zur Aussagekraft
derartiger Feststellungen im Finanzstrafverfahren vgl. VwGH vom
19. Februar 1997, 96/13/0094) mit einschließende Sachverhalt
Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. objektiv tatbildlich iSd. bezogenen
Gesetzesstellen gehandelt hat. So ergibt sich schon aus den dargestellten
Feststellungen zu ABNr. 12 bzw. 34 zumindest mit der in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur die
genannten Fahrzeuge in den Prüfzeiträumen tatsächlich zu weniger
als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienten (vgl.
§§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 und 3
Z. 3 NoVAG), sondern auch, dass die Bf. in Bezug auf die Umsatzsteuer
2000 (Vorsteuergutschrift iHv. 3.560,97 € für den BMW
525 TD), Umsatzsteuer 2004 (Gutschrift iHv. 7.583,33 € für
den Toyota Landcruiser) und Nova 2004 (Vergütung gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 3 NoVAG iHv. 5.229,89 €) im
Rahmen der ihr einerseits gemäß
§§ 119 ff BAO und
andererseits gemäß
§ 21 UStG 1994 obliegenden
Erklärungs- und Offenlegungspflichten unzutreffende bzw. die
tatsächlichen Nutzungsverhältnisse verschleiernde Angaben gemacht hat
und es in weiterer Folge zu entsprechenden Abgabenverkürzungen iSd.
vorzitierten § 33 Abs. 3 lit. a, d und e FinStrG
gekommen ist. Der im Übrigen nicht zutreffenden Beschwerdemeinung, wonach
bloße Formalmängel einer abgabenbehördlichen Anerkennung der
beiden Fahrzeuge entgegengestanden seien bzw. dass für das Strafverfahren
weiterhin von einer mehr als 80 %-igen betrieblichen Fahrzeugnutzung
für Zwecke der Personenbeförderung auszugehen sei, kann angesichts
dessen, dass weder das Parteivorbringen noch der sonstige Akteninhalt keine die
abgabenbehördlichen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen wirksam
entkräftenden Argumente erkennen lassen, in Beurteilung der derzeitigen
Verdachtslage nicht gefolgt werden.
Zur subjektiven Tatseite schließlich ergibt sich
hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angelasteten Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer 2000 (vgl. zum Verhältnis zwischen
Vorauszahlungsverkürzung und nachfolgender Abgabenhinterziehung VwGH vom
2. August 2000, 98/13/0121) bzw. der Hinterziehung der
Umsatzvorauszahlung für August 2004 iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ein entsprechender Verdacht daraus, dass es sich bei der Bf.
um eine Person handelt, die ob ihrer langjährigen
Geschäftsführertätigkeit im geprüften Unternehmen einerseits
sowohl um die Bedeutung der abgabenrechtlichen Wahrheits- und
Offenlegungspflicht bzw. der Verpflichtungen des § 21 UStG 1994
als auch um die (möglichen) Auswirkungen unrichtiger bzw.
unvollständiger Angaben in den Abgabenerklärungen und andererseits
wohl auch um die spezielle Bedeutung gerade im Bereich der
umsatzsteuerrechtlichen Klassifizierung von Fahrzeugen iSd. § 12
Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 wusste (vgl. auch
Mitteilungen zur ABNr. 12, und, ebenso wie die Zeugin KZ, nunmehr das
gegenständliche Fahrzeug der Umsatzsteuerverkürzung 2000 als
Privatwagen bezeichnet und damit (nachträglich) die Unrichtigkeit ihrer
ursprünglichen Angaben selbst zugestanden hat.
Hinsichtlich der Nova 2004 wiederum ergeben sich
entsprechende Anhaltspunkte für einen zumindest bedingten Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 1 daraus, dass die Bf. spätestens seit dem Erhalt
des SB-Programms zu ABNr. 12 auch darüber Bescheid wusste, dass
für die Erlangung der Befreiung iSd. § 3 Z. 3 NoVAG eine
zumindest mehr als 80 %-ige Verwendung für gewerbliche
Personenbeförderung vorliegen müsse. Indem, wie bereits oben
dargestellt, auch diesbezüglich an Hand der zu ABNr. 34 getroffenen
abgabenbehördlichen Feststellungen von einer derartigen Verwendung nicht
ausgegangen werden kann, ergibt sich bei derartiger Kenntnislage ein subjektiver
Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG schon aus der aufgezeigten
Handlungsweise selbst.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Handlungsweise der Bf.
in Bezug auf die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für August 2004 bzw.
deren (erneute) Berücksichtigung in der am 10. August 2005
eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung 2004 auch von einem auf die
(endgültige) Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gerichteten Tatvorsatz
der Bf. getragen war (vgl. VwGH vom 22. September 2005, 2001/14/0082, bzw.
vom 26. Juli 2005, 2003/14/0086), bietet der bisher erhobene
Sachverhalt insofern nicht, als die Bf. auf Grund der exakt die gleichen
Streitpunkte umfassenden Vorprüfung es wohl nicht ernsthaft für
möglich halten konnte, dass eine erneute Nichtbeachtung der
abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 12 seitens der
Abgabenbehörde unbemerkt bleiben würde.
Ob der somit anhand der bisherigen Erhebungssituation zu
bestätigende Tatverdacht iSd. Einleitungs- bzw. Ausdehnungsbescheides in
dem um die angeführten Teilfakten zu erweiternden
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf der Bf.
ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, ihre rechtlichen
Interessen geltend zu machen, letztlich auch zu der für einen Schuldspruch
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, sie habe die ihr bisher zur Last gelegten Taten
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem weiteren
Verfahrensgang vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-L/06
- Stammnummer
- 29741
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF