Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0284-S/05
Nichtanerkennung von Werbungskosten, die die steuerpflichtigen Einnahmen nichtselbständiger Arbeit übersteigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-S/05vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 10. Februar 2003 und
8.September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
3. Februar 2003 und 5.August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2001 bis 2002
entschieden:
1) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2) Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Jahr 2001 und 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zwar neben
Pensionseinkünften jeweils auch Einkünfte aus einer
vorübergehenden geringfügigen Tätigkeit. Diese Einkünfte
betrugen im Jahr 2001 bei den Arbeitgebern WF und S zusammen ATS 5.930,- und im
Jahr 2002 bei der Fa. GS € 817,00. Infolge des Bezuges mehrerer
Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig während eines Jahres wurde
der Bw für 2001 und 2002 von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt
(Pflichtveranlagung). Werbungskosten fanden hiebei Ausmaß des gesetzlichen
Pauschbetrages in Höhe von € 132,00 (ATS 1.800,00)
Berücksichtigung.
Erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens machte der Bw
für die Jahre 2001 und 2002 Werbungskosten in Form von Kilometergeldern und
Entschädigungen für nicht abgegoltenen Zeitaufwand im Zusammenhang mit
den Fahrten zu den Dienstorten der jeweils kurzfristig ausgeübten
dienstlichen Tätigkeiten geltend. Diese stellen sich
ziffernmäßig wie folgt dar:
Werbungskosten 2001:
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Kilometergeld
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1.469 km
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S 7.198,00
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Fahrtzeitentschädigung
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44 Stunden
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S 7.920,00
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Werbungskosten gesamt 2001
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S 15.118,-
Werbungskosten 2002:
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Kilometergeld
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1.188,00 km
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€ 428,00
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Fahrtzeitentschädigung
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64 Stunden
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€ 837,00
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Werbungskosten
gesamt für 2002
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€ 1.265,00
Begründet wurden die Berufungen damit, dass der Bw
für seine sporadischen Tätigkeiten (Wachdienst und Tannenbaumverkauf)
in Fuschl und Salzburg Aufwendungen für Dienstfahrten geleistet habe ohne
seitens der Arbeitgeber einen Ersatz zu erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20.Jänner 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid 2001 ohne zusätzliche
Begründung insofern abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von S
5.930,- Berücksichtigung fanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
1.Dezember 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid 2002 ebenfalls abgeändert
und wurden Werbungskosten in Höhe von € 493,33 in Abzug gebracht.
Begründend ausgeführt wurde hiezu, dass insgesamt zurückgelegte
1.188 Kilometer mit € 0,356, d.s. € 422,00 anerkannt wurden.
Hinsichtlich der Taggelder sei ein Verpflegungsmehraufwand bei Mittelpunkt der
Tätigkeit in einem Einsatzgebiet nur in den ersten fünf Tagen
innerhalb von sechs Monaten zu berechnen. Das Taggeld betrage 2,2 € pro
Stunde und betrage in Summe somit € 70,40, weshalb sich die Werbungskosten
2002 insgesamt auf € 493,00 beliefen.
Gegen die
Berufungsvorentscheidungen beider Jahre wurden neuerlich Berufungen erhoben und
zusätzliche Aufwendungen für Fahrten im Rahmen der fallweisen
Dienstausübung in Salzburg und Fuschl in Höhe von S 16.217,00 für
2001 und € 705,00 für 2002 beantragt. Die zusätzlichen
Aufwendungen ergäben sich durch die Anfahrten vom Hauptwohnsitz des Bw in
Deutschland zu seinem Zweitwohnsitz in Fuschl jeweils zu Beginn und am Ende
seiner zeitlich begrenzten Nebentätigkeiten.
Aus den Tätigkeiten
für die Firmen S , GS und WF seien dem Bw insgesamt sehr hohe Verluste
entstanden, die sein Pensionseinkommen geschmälert hätten, weshab er
ersuche, diese Verluste auch steuerlich auf den Pensionsbezug
anzurechnen.
Wegen der hohen Verluste habe er
auch seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2002 in Österrreich
beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Wie sich aus den Veranlagungen bereits der Vorjahre
unstrittig ergibt, wurde der Bw im Rahmen seiner geringfügigen
Beschäftigungen immer nur fallweise beschäftigt und benützte
für die Fahrten zu den jeweiligen Tätigkeiten das eigene
Kraftfahrzeug, wobei die gefahrenen Kilometer vom Dienstgeber nicht abgegolten
wurden. Demgemäß hat das Finanzamt weder in den bekämpften
Einkommensteuerbescheiden noch in den Berufungsvorentscheidungen in Abrede
gestellt, dass die Aufwendungen des Bw in Form von Kilometergeldern für
Fahrten im Rahmen der Dienstausübung bei den Firmen S , GS und WF dem
Grunde nach Werbungskosten darstellen, und auch Kilometergelder in Höhe von
S 5.930,- (2001) bzw. € 493,- (2002) bescheidmäßig
anerkannt.
Zu den darüber hinaus erstmalig im Vorlageantrag
geltend gemachten Kilometergeldern zur Abgeltung der zur jeweiligen An- und
Abreise an den Dienstsort der sporadischen Dienstentrichtung sowie zu den
seitens des Finanzamtes nicht gewährten Entschädigungen für
Zeitaufwand ist Folgendes festzustellen:
Der gegenständliche Berufungsfall kann nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates nicht als seltener Ausnahmefall
(Rückzahlung von Arbeitslohn, Prozeßkosten vor dem Arbeitsgericht) im
Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1978, 2748/76 und
23.10.1990, 89/14/0302 angesehen werden, bei dem negative Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit denkbar sind, zumal dem Bw allein auf Grund
seiner Fahrtkosten bereits Werbungskosten entstanden sind, die höher sind
als die steuerpflichtigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Wenn der
Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2000 des Bw auch zugestanden hat, dass dieser sicherlich
Gründe hatte, diese Nebentätigkeit auszuüben, so hat der UFS doch
auch zweifelsfrei festgestellt, dass diese Gründe wohl im privaten Bereich
gelegen sind und deshalb nicht zu einer Anerkennung von Werbungskosten, die die
erzielten Einnahmen übersteigen, führen können.
Diese Rechtsauffassung, dass Werbungskosten jeweils
betragsmäßig die Einnahmen bei den Firmen S , GS und WF nicht
übersteigen dürfen, hat auch für die gegenständlich
strittigen Jahre 2001 und 2002 Gültigkeit. Denn Laut Kohler, in SWK 1981, A
I 182, "Werbungskostenpauschale und Arbeitnehmerabsetzbetrag bei Verlust aus
nichtselbständiger Arbeit" kann
ein Verlust aus nichtselbständiger Arbeit
nur in Ausnahmefällen auftreten, weil ein Arbeitnehmer nicht in ein
Dienstverhältnis eintreten wird, bei dem ein Überschuss der
Werbungskosten zu erwarten ist, und auch mangels eines Unternehmerrisikos keine
Anlaufverluste auftreten werden, weshalb der Begriff der Werbungskosten bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sehr eng auszulegen ist.
Tritt aber ein Verlust durch längere Zeit auf, so wird diese Tätigkeit
als Liebhaberei zu werten sein; damit sind diese Verluste nicht
abzugsfähig.
In Anbetracht der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, sowie der zitierten Lehrmeinung geht der
Unabhängige Finanzsenat wie schon bereits in der Berufungsentscheidung vom
11.April 2003 für das Jahr 2000, auch im nunmehrigen Berufungsverfahren
für die Jahre 2001 und 2002 davon aus, dass im gegenständlichen Fall
Werbungskosten (in Form von Kilometergeldern) nur bis zur Höhe der
steuerpflichtigen Bezüge aus den maßgebenden Dienstverhältnissen
steuerlich abzugsfähig sind.
Aus diesem Grund sind auch etwaige Feststellungen im
Hinblick auf das Vorliegen von steuerlicher Liebhaberei bzw.
Rechtsausführungen zur beantragten Entschädigung für Zeitaufwand
entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und
waren die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 abzuweisen, da in der
Berufungsvorentscheidung vom 20.Jänner 2004 im Zusammenhang mit den
Bezügen der Firmen S und WF in Höhe von S 5.930,- bereits
Werbungskosten in derselben Höhe gewährt wurden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
hingegen war teilweise stattzugeben, und den erstmals im Vorlageantrag
zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten teilweise, somit im Ausmaß
von 323.68 €, die steuerliche Anerkennung zu gewähren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-S/05
- Stammnummer
- 29732
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF