Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2818
Ausländische Fotomodelle
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0037-IV/4/2007vom 17.01.2007
Wortlaut laut Findok
Zahlungen an ausländische
Fotomodelle für Werbeaufnahmen u.ä. unterliegen der
österreichischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG (VwGH 19.10.2006,
2006/14/0109). Sind die Fotomodelle in Staaten ansässig, mit denen
Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann fallen
solche Vergütungen nicht unter Bestimmungen, die dem Artikel 12
(Lizenzgebühren) des OECD-Musterabkommens nachgebildet sind, sondern
regelmäßig unter jene, die dem Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des
OECD-Musters entsprechen. Sie würden allerdings dann vorrangig von Artikel
17 (Künstler und Sportler) erfasst, wenn die Fotoshooting-Termine als
Ereignisse mit Unterhaltungscharakter gestaltet würden (Z. 3 des
OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA).
Fallen die Zahlungen unter Artikel 7, besteht Anrecht auf
vollständige Steuerentlastung, die auf der Grundlage der
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in Anspruch genommen werden
kann. Übersteigen die Vergütungen den in § 4 der VO genannten
Betrag von 10.000 Euro sind von der ausländischen Steuerverwaltung
bestätigte Formulare ZS-QU1 erforderlich.
Um für den inländischen Vergütungsschuldner
das Haftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Steuerfreistellung zu
mindern, müssen aber sämtliche Zahlungen durch ein Formular ZS-QU1
abgedeckt sein. Es ist hierzu allerdings in Fällen einer laufenden
Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, dass die ausländischen
Vertragspartner für jede einzelne Zahlung einen gesonderten Vordruck
ausfüllen und - was in der Regel im Vorhinein gar nicht möglich ist -
eine Angabe über die noch zu erwartenden Einkünfte machen. Durch den
Hinweis auf einen (nachträglich) zu erstellenden summarischen Gesamtbeleg
geben die ausländischen Einkünfteempfänger aber - auch ihrer
heimischen Steuerverwaltung - zu erkennen, dass einwandfrei feststeht, für
welche Beträge schlussendlich die Steuerentlastung tatsächlich in
Anspruch genommen worden ist (EAS 2638).
Es ist aber auch durchaus möglich, dass bei der
laufenden Geschäftsverbindung der Vordruck ZS-QU1 nach Ende des Jahres
nachgebracht wird und die gesamte Jahressumme der Vergütungen enthält.
Ein Problem könnte sich diesfalls nur dann ergeben, wenn der
Vertragspartner trotz Zusage dieses nachträglich bestätigte Formular
nicht mehr übermittelt (BMF 15.05.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, Abs.
22).
Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0037-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29728
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF