Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0484-S/06
Ermessensübung bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-S/06vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1 (letzte
Meldeanschrift), vom 8. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch denAmtsbeauftragten, vom 28. Juli 2006
betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit
EUR 100,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung einer
Zwangsstrafe wegen der Unterlassung der Einreichung der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für 2004. Diese Zwangsstrafe wurde mit
Bescheid vom 23. Mai 2006 angedroht und mit Bescheid vom 28. Juli 2006
festgesetzt.
Den Akten ist bis zur Erlassung des bekämpften
Bescheides keine Äußerung des Berufungswerbers (Bw.) zu entnehmen.
Erstmals in der als "Einspruch" bezeichneten Berufung erwähnte er
Umstände, weshalb er die Erklärungen nicht eingereicht habe. Er gab
an, dass das Finanzamt in Kenntnis darüber sei, dass er seinen privaten
Konkurs bei der Schuldnerberatung X*** eingereicht habe. Zusätzlich sei es
informiert, dass er zahlungsunfähig sei. Er forderte die Behörde auf,
ihm einen Steuerberater kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die
Abgabenerklärungen selbst wurden nach wie vor nicht eingereicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
21. August 2006 ab. Es wies darauf hin, dass der Steuerpflichtige auch dann
zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, wenn sich niemand
findet, der ihm bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung
der Erklärung behilflich ist (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Im daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2006
eingebrachten als "Berufung 2. Instanz der Abgabenbehörde"
überschriebenen Vorlageantrag
führte der Bw. sinngemäß aus, dass es ihm deshalb nicht
möglich war, die Steuererklärungen abzufassen, da die "Dokumente bzw.
Schriftstücke" nicht vorlagen. Er verwies auf ein Rückbehalterecht des
Steuerberaters, wenn dessen Rechnungen nicht bezahlt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Sachverhalt und
Rechtliche Würdigung
a) Allgemein
Gem. 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt,
die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen
zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit
durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der
Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Das Institut der Zwangsstrafe soll die Abgabenbehörde
einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und
andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anhalten.
Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe
von Steuererklärungen (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen kann eine
Zwangsstrafe verhängt werden. Auch wenn niemand bereit ist, dem
Abgabepflichtigen bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung
der Erklärungen zu helfen, ist er nach bestem Wissen und Gewissen unter
Verwendung der hiefür vorgesehenen amtlichen Vordrucke verpflichtet,
zeitgerecht die Erklärung abzugeben. Ob sein Wissen dazu ausreicht, diese
richtig abzugeben oder nicht, ist unmaßgeblich (so etwa
VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Der Unabhängigen Finanzsenat sieht die
Tatbestandsmerkmale für die Verhängung einer Zwangsstrafe durch die
Nichtabgabe der Erklärungen damit prinzipiell als gegeben an.
b) Ermessen
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dieses Ermessen ist zu
begründen. Im Rechtsmittelverfahren bezüglich Zwangsstrafebescheiden
sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde
bei der erstinstanzlichen Festsetzung bekannt waren, sondern auch weitere
Umstände (so etwa Ritz, BAO3, § 111 Tz 10 f).
Bei der Ermessensübung werden sowohl die
Nichteinreichung der Steuererklärung wie auch das generelle steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der Steuernachforderungen und das
sonstige persönliche Umfeld zu berücksichtigen sein
werden. Dazu zählen im konkreten Fall unter anderem die folgenden
Fakten:
1. Die
streitgegenständlichen Abgabenerklärungen 2004 wurden trotz
schriftlicher Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 160,00
bis heute nicht abgegeben.
2. Erst
nachdem die Zwangsstrafe bereits festgesetzt worden war, reagierte der
Abgabepflichtige erstmals und wies auf seine Situation hin.
3. Nunmehr
ist der Bw. unauffindbar (siehe unten).
4. In
der Zwischenzeit erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid
(11. August 2006) und einen Einkommensteuerbescheid (4. September
2006). Der Umsatzsteuerbescheid bestätigte die bis dahin verbuchte
Umsatzsteuergutschrift von EUR 852,85 der Höhe nach (Nachzahlung somit
Null) und verwies bezüglich der Bemessungsgrundlagen auf die Feststellungen
einer abgabenbehördlichen Prüfung. Die Bemessungsgrundlagen des
Einkommensteuerbescheides wurden im Schätzungswege (§ 184 BAO)
ermittelt und mit EUR 0,00 angesetzt. Auch daraus ergab sich deshalb keine
Nachforderung.
5. Der
Bw. befand sich in einer finanziellen Ausnahmesituation. Er selbst beziffert
seine "Gesamtschulden" mit EUR 250.000,00 bis 300.000,00, lebte zuletzt von
Sozialhilfezuwendungen, war vermögenslos und befand sich seit 8. Juni
2006 in Beratung bei der Schuldnerberatung X***. Die Einleitung eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens erfolgte - entgegen der Behauptungen des Bw. -
bisher nicht.
6. Unbestrittenermaßen
gab es eine Störung des Geschäftsverhältnisses mit dem
Steuerberater des Bw. durch das unbeglichene Aushaften von offen Leistungen. Da
das Recht Schriftstücke zurückzubehalten wohl nur die vom
Steuerberater angefertigten Unterlagen und nicht die Originalbelege und vom Bw.
angefertigten Grundaufzeichnungen betreffen kann, geht die diesbezügliche
Behauptung im Vorlageantrag allerdings ins Leere.
Im Erstbescheid unterblieb die Begründung der
Ermessensentscheidung zur Gänze. In der Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus:
Im Rahmen der Ermessensentscheidung wurde dem
öffentlichen Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und somit
der Zweckmäßigkeit der Vorrang gegenüber der Billigkeit
eingeräumt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat beeinflussen
die oben dargestellten Tatsachen die Höhe der festzusetzenden Zwangsstrafe.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Abgabenbescheide zu
keiner Nachforderung geführt haben und dass sich der Bw. ganz
offensichtlich in einer Ausnahmesituation befunden hat. Die Abgabenbehörde
2. Instanz kommt deshalb in Ausübung des gebotenen Ermessens zum
Schluss, dass mit einer Zwangsstrafe von EUR 100,00 das Auslangen gefunden
werden kann.
Die Festsetzung eines höheren Betrages hält der
Unabhängige Finanzsenat in dieser Situation nicht für
angemessen.
B) Zustellung des
Bescheides
Mit 15. November 2006 meldete sich der Bw. in
Österreich amtlich ab. Im Zentralen Melderegister findet sich der Vermerk
"Verzogen nach Deutschland". Diese Tatsache wurde weder dem Finanzamt noch dem
Unabhängigen Finanzsenat bekannt gegeben. Sie trat erst zu Tage als die
Postsendungen mit dem Vermerk "verzogen" an die Abgabenbehörde
1. Instanz retourniert wurden.
Die Nachforschungen eines Abgabensicherungsorgans
führten zu einer Adresse in PLZundOrtDeutschland. Laut dem Vermieter soll
der Bw. jedoch in den Raum StadtDeutschland verzogen sein. Näheres ist
nicht bekannt. Der Versuch die exakte Anschrift über die deutschen
Behörden festzustellen scheiterte ebenfalls.
§ 8 Zustellgesetz ordnet an, dass eine Partei,
die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen
hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die
Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung
ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht
ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im konkreten Fall unterblieb die Verständigung der
Behörden trotz eines anhängigen Verfahrens, das der Bw. selbst durch
sein Rechtsmittel veranlasst hat. Die Versuche der Abgabenbehörden, die
Abgabestelle zu ermitteln, blieben erfolglos. Die Zustellung der
Berufungsentscheidung war deshalb durch Hinterlegung beim Unabhängigen
Finanzsenat durchzuführen.
Salzburg, am
30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-S/06
- Stammnummer
- 29725
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF