Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3692-W/02
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3692-W/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung eines Antrages auf außergerichtlichen Ausgleich bewirkt nicht die Hemmung der Einbringung und steht daher auch nicht der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12.,13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom
9. April 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 12.,13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf hat mit Bescheid vom 9.April 2002 wegen Nichtentrichtung der
Einkommensteuer 2000 einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 519.86,-- vorgeschrieben. Die am 8. Mai 2002 mit der Begründung
eines offenen Ansuchens um außergerichtlichen Ausgleich erhobene Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24.Mai 2002 abgewiesen .
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der vorliegenden Berufung führt der Bw. aus, dass
er um die Bewilligung eines außergerichtlichen Ausgleichs angesucht habe,
die Zustimmung der Abgabenbehörde jedoch noch ausstehe, da er die
Zustimmungserklärungen weiterer Gläubiger nachbringen
müsse.
Es werde daher um Stundung der Abgabenforderungen bis zur
Entscheidung über einen außergerichtlichen Ausgleich oder ein
Schuldenregulierungsverfahren, sowie Aufhebung der Bescheides über die
Festsetzung eines Säumniszuschlages ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs.5 Die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage
beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs.6 Wird vor
dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein
Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach
Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt
die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die Einkommensteuer 2000 war am 13. März 2002
fällig und wurde nicht entrichtet.
Am 9. April 2002 erging ein Säumniszuschlagsbescheid
im Sinne des § 217 Abs. 2 BAO.
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung oder Hemmung der
Einbringung lag vor Eintritt der Säumnisfolgen nicht vor.
Der Einbringung eines Antrages
auf außergerichtlichen Ausgleich kommt weder die rechtliche Qualifikation
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, noch eines Antrages auf Aufschub
der Einbringung zu. Zur Hintanhaltung der Säumnisfolgen hätte vor
Eintritt der Fälligkeit der geschuldeten Abgabe ein gesonderter Antrag auf
Aussetzung der Einbringung gestellt werden müssen. Der bekämpfte
Bescheid ist sohin zu Recht ergangen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3692-W/02
- Stammnummer
- 2972
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF