Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0005-G/07
Arbeitsuchend Vormerkung über Landes-AMS
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-G/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Arbeitsuchende vom AMS ohne gesonderte Mitteilung aus der Vormerkung genommen wird, gilt die Arbeitsuchend-Vormerkung als nicht beendet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.I. in XY., vom
29. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
20. November 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Rückforderung
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat Juni 2006
bleibt aufrecht.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt Judenburg Liezen die Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbetrag für die Tochter L. mit Bescheid vom 20. November
2006 für die Zeiträume 1.11.2004 bis 28.2.2005 und 1.6. bis 30.9.2005
rückgefordert. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die
Tochter in den o.a. Zeiträumen weder in Berufsausbildung noch als
arbeitsuchend beim AMS vorgemerkt war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung
und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine Tochter eindeutig als
arbeitsuchend gemeldet war. Dazu wurde ein Kundenausdruck des AMS Liezen
vorgelegt.
Das Finanzamt erließ mit 30. November 2006 eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und führte dazu aus:
Laut Unterlagen des
Arbeitsmarktservice Liezen war L. in
der Zeit vom 11.10.2004 bis zum 11.11.2004 und vom 4.7.2005 bis 13.7.2005
arbeitsuchend bzw. lehrstellensuchend
ohne Leistungen vorgemerkt.
Der
Rückforderungsbetrag reduziert sich somit um die Monate November 2004 und
Juli 2005.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 begehrte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und verwies darauf,
dass seine Tochter durchgehend als arbeitsuchend gemeldet war. Sie wurde
anscheinend nur irrtümlich aus der Vormerkung genommen.
Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom 2.
Jänner 2007 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Die vom Bw. mittels Fax v. 23. Juli 2007 vorgelegte
Bestätigung des AMS Steiermark betrifft nur den Tatbestand, dass im
Zeitraum vom 11.10.2004 bis 15.9.2005 Vormerkungen beim AMS vorhanden sind.
Nach einer telefonischen Urgenz beim AMS Steiermark (zuständige
Sachbearbeiterin Frau Daniela Skok-Ponitz) wurde das Formular "Bestätigung
der Vormerkung zur Arbeitsuche", welches auch dem Berufungswerber zugesandt
worden ist, dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Der Inhalt
dieser Bestätigung wurde dem Finanzamt Judenburg Liezen, zwecks Wahrung des
Parteiengehörs, telefonisch am 26. Juli 2007 bekannt gegeben und von der
Referentin (Frau ADir. Gudrun Lackner) zur Kenntnis genommen.
Die Bestätigung umfasste nicht den Zeitraum 1. Juni
bis 30. Juni 2005, weshalb der Berufung in Bezug auf diesen Monat kein Erfolg
beschieden war, weil gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Damit besteht bei der gegenständlichen Sachlage
Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nur
für die Zeit, in der sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend
vorgemerkt ist. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des
§ 2
Abs. 1 lit. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird, sondern auch die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende Merkmale, welche im
Berufungsfalle erst nachträglich erbracht worden sind.
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
teilweise stattzugeben.
Graz, am 1.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-G/07
- Stammnummer
- 29709
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF