Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0141-L/04
Bewertung von Aktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-L/04vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Jänner
2004 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit
32.370,08 €.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 1998 bzw.
Nachtrag vom 19. Oktober 1998 hat Frau K ihrer Tochter, Frau H,
insgesamt 6.179 Aktien der G AG schenkungsweise übertragen. Die
Geschenkempfängerin ist am 16. Dezember 1998 noch vor Erlassung
des Schenkungsteuerbescheides verstorben, Erbe war der erbl. Witwer, welcher am
12. Dezember 1999 verstorben ist; der Berufungswerber ist dessen
Rechtsnachfolger.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Schenkungsteuer (unter Einbeziehung einer - hier nicht streitentscheidenden -
Vorschenkung) fest, wobei der maßgebliche Wert der übertragenen
Aktien auf die Art und Weise ermittelt wurde, dass aus den dem Finanzamt bekannt
gegebenen Kurswerten der AG (Kurs am 30. September 1998 808,00 S,
Kurs am 31. Oktober 1998 826,00 S) der mathematische Mittelwert
errechnet und die Steuer unter Ansatz dieses Wertes berechnet wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die G AG sei eine reine Holdinggesellschaft, deren
Vermögen ausschließlich im Anteilsbesitz an zwei Aktiengesellschaften
(B und U) bestand und keine tatsächlich repräsentativen eigenen
Kursvorfälle vorliegen bzw. vorlagen. Aus der an der Börse
tatsächlich gehandelten Aktien der B und der U sei der Wert der Aktien der
G AG dahingehend abzuleiten, das der jeweilige Börsekurs der B mit einem
gewissen Faktor zu multiplizieren sei, woraus sich der Stichtagswert der Aktie
der G AG berechnen lasse. Diese Art der Ermittlung stamme von der B, Abteilung
Konzern Finanzwirtschaft, und werde auch gegenüber den übrigen
Aktionären auf diese Art und Weise berechnet. Außerdem werden
verfassungs- und EU-rechtliche Bedenken gegen die Abgabenfestsetzung geltend
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Dem Vorbringen in Bezug auf die Bewertung wird gefolgt,
weil sie exakter erscheint als die "pauschale" Bewertung, die sich rein
rechnerisch aus dem Mittelwert aus dem Wert zum Monatsersten und Monatsletzten
ergab und tatsächlich stichtagsbezogen ist.
2) Den verfassungs- bzw. EU-rechtlichen Bedenken ist
entgegenzuhalten: Der Unabhängige Finanzsenat als
Verwaltungsbehörde ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange eine
Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem
Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen. Der Bereich der direkten
Steuern, wozu auch die Erbschafts- und Schenkungsteuer zu zählen ist,
fällt als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes
nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten
müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechtes ausüben (EuGH vom 11. März 2004,
C-9/02, de Lasteyreie du Saillant). Dieser Umstand ist
unbedenklich. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung:
|
Bemessungsgrundlage lt. Bescheid vom
9. Jänner 2004
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5,071.766,00 S
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abzüglich Wertdifferenz lt.
Berufungsvorbringen
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117.401,00 S
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steuerpflichtiger Erwerb
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4,954.360,00 S (entspricht
360.047,38 €)
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davon gemäß
§ 8 ErbStG 9 %
ErbSt
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445.892,40 S (entspricht
32.404,26 €)
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbSt vom
Wert der Grundstücke (wie Bescheid)
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77,79 €
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abzüglich Steuer für Vorschenkung (wie
Bescheid)
|
111,97 €
|
zu entrichtende Schenkungsteuer
|
32.370,08 €
Linz, am
26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-L/04
- Stammnummer
- 29690
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF