Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0140-L/04
Begünstigung nach § 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-L/04vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Jänner
2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 9 % vom steuerpflichtigen Erwerb
iHv. 310.261,40 € festgesetzt mit
27.923,52 €. Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom
Wert der Grundstücke iHv. 36.881,46 € Erbschaftssteuer
737,63 €, abzüglich gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 11 %
vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke iHv.
436,04 € = 47,96 €. Kürzung gemäß
§ 17 ErbStG (Berechnung siehe in der Begründung)
12.904,98 €.
Erbschaftssteuer gesamt:
15.708,21 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsnachfolger nach dem am
12. Dezember 1999 verstorbenen Herrn H, welcher auf Grund des
Erbvertrages und Testamentes vom 18. März 1964 Erbe nach seiner
am 16. Dezember 1998 verstorbenen Ehegattin H. war und im
Abhandlungsverfahren die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass
abgegeben hat. Im Nachlass war (neben - steuerfreiem Vermögen nach
§§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG - hier nicht von rechtlicher Bedeutung) auch Vermögen, welches die
Verstorbene ihrerseits innerhalb der in § 17 ErbStG festgesetzten Frist von
Todes wegen erworben hat (Grundvermögen, Aktien). Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer unter
Berücksichtigung der nach § 17 ErbStG begünstigten Erwerbe
fest.
Die Berufung richtet sich einerseits gegen den Ansatz der
Werte der Aktien und weiters wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG und EU-rechtlicher
Bedenken gegen die Abgabenfestsetzung: Die Getränke Holding AG sei
eine reine Holdinggesellschaft, deren Vermögen beinahe ausschließlich
im Anteilsbesitz an zwei Aktiengesellschaften (BBAG und Brau Union) bestand und
keine tatsächlich repräsentativen eigenen Kursvorfälle
(Käufe bzw. Verkäufe) vorliegen bzw. vorlagen. Aus der an der
Börse tatsächlich gehandelten Aktien der BBAG und der Brau Union sei
der Wert der Aktien der Getränke Holding AG dahingehend abzuleiten, dass
der jeweilige Börsekurs der BBAG mit einem gewissen Faktor zu
multiplizieren sei, woraus sich der Stichtagswert der Aktie der Getränke
Holding AG berechnen lasse. Diese Art der Ermittlung stamme von der BBAG,
Abteilung Konzern Finanzwirtschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Dem Vorbringen in Bezug auf die Bewertung wird gefolgt,
weil sie exakter erscheint als die "pauschale" Bewertung, die sich rein
rechnerisch aus dem Mittelwert aus dem Wert zum Monatsersten und Monatsletzten
ergab und tatsächlich stichtagsbezogen ist.
2) Den verfassungs- bzw. EU-rechtlichen Bedenken ist
entgegenzuhalten: Der Unabhängige Finanzsenat als
Verwaltungsbehörde ist an die Gesetze gebunden und hat sie, solange eine
Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem
Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen. Der Bereich der direkten
Steuern, wozu auch die Erbschafts- und Schenkungsteuer zu zählen ist,
fällt als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes
nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedsstaaten
müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechtes ausüben (EuGH vom 11. März 2004,
C-9/02, de Lasteyreie du Saillant). Dieser Umstand ist unbedenklich.
Steuerberechnung (Werte in S):
|
Liegenschaften, Einheitswerte
|
507.000,00
|
Aktien
|
5,277.003,00
|
Summe Aktiva
|
5,784.503,00
|
Passiva lt. Abhandlungsprotokoll
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158.743,90
|
Steuerschulden lt. ENr. 360.625/98 (vgl. ho.
RV/0141-L/04)
|
445.892,40
|
Pflichtteile
|
842.460,00
|
Abhandlungskosten
|
38.110,00
|
Summe Passiva
|
1,485.206,30
|
Reinnachlass
|
4,299.296,70
|
ab Freibetrag StKl. I
|
30.000,00
|
steuerpflichtiger Erwerb (gerundet)
|
4,269.290,00
Das entspricht in 310.261,40 €.
|
steuerpflichtiger Erwerb, davon 9 %
Erbschaftssteuer
|
27.923,52 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
2 % vom Wert der Grundstücke iHv. 36.881,46
|
737,63 €
|
Kürzung gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG vom
Wert der landw. Grundstücke iHv. € 436,04 11 %
|
47,96 €
|
Erbschaftssteuer
|
28.613,19 €
|
Kürzung gemäß
§ 17 ErbStG (Berechnung
siehe unten)
|
12.904,98 €
|
Erbschaftssteuer (gesamt)
|
15.708,21 €
Begünstigung gemäß
§ 17 ErbStG -
Berechnung: (Hinweis: Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an das bei
Dorazil - Taucher, Kommentar zum ErbStG, zu § 17 ErbStG angeführte
Rechenbeispiel)
Begünstigt erworbenes Vermögen:
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Grundvermögen Einheitswert
|
53.520,00 S
|
Aktien Brauholding AG
|
5,277.003,00 S
|
Summe
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5,330.523,00 S
|
Gesamterwerb (siehe oben)
|
5,784.503,00 S
|
begünstigter Erwerb 92,15 %; von den Passiven
sind ebenfalls 92,15 % diesem Erwerb zuzurechnen und daher
abzuziehen
|
1,368.616,68 S
|
begünstigter Erwerb
|
3,961.906,32 S
|
abzüglich anteiliger Freibetrag (92,15 % von
30.000,00 S)
|
27.645,00 S
|
Summe
|
3,934.261,32 S
|
das entspricht
|
285.913,00 €
|
davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 9 % Erbschaftssteuer
|
25.732,17 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Wert der
Grundstücke iHv. 53.520,00 S =
|
77,78 €
|
gesamte Erbschaftssteuer für den begünstigten
Erwerb
|
25.809,95 €
|
Kürzung gemäß
§ 17 ErbStG
50 % =
|
12.904,98 €
Linz, am
26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-L/04
- Stammnummer
- 29688
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF