Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0785-L/07
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (Zeitpunkt der Vorlage des Verzeichnisses); Verzeichnisvorlage mit Einreichung einer weiteren (berichtigten) Steuererklärung; Frist für Antragstellung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-L/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P. GesmbH, A., vom 11. Mai 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. April 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben, die Investitionszuwachsprämie für 2002 wird mit
8.499,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GesmbH (im Folgenden kurz: Bw.)
betreibt die Metallwarenerzeugung und den Handel von Metallwaren in
A.B.. Sie übermittelte dem Finanzamt die
Körperschaftsteuererklärung für 2002 (auf Grundlage des
Wirtschaftjahres 2001/2002 vom 1.2.2002 bis 31.01.2003) am 6. Oktober 2003
(Einlangen beim zuständigen Finanzamt Linz). Der
(erklärungsgemäße) Körperschaftsteuerbescheid für 2002
erging am 15. Oktober 2003. Gleichzeitig mit der Abgabe einer
"berichtigten Körperschaftsteuererklärung" (im Folgenden kurz:
KöSt.-Erklärung) für 2002 am 29. Dezember 2003 reichte die
Bw. ein Formular zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
für 2002 (E 108e) beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ
daraufhin einen gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Körperschaftsteuerbescheid für 2002 (Bescheid vom 13. Jänner
2004) sowie einen Bescheid betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie (im Folgenden kurz: IZP) für 2002 mit Null
(Bescheid vom 15. April 2004). Den Bescheid hinsichtlich der IZP für
2002 begründete das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt: Die IZP
müsse in einem der Steuererklärung für das betreffende Jahr
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden, nach erfolgter Abgabe der
(ersten) Steuererklärung sei eine nachtägliche Geltendmachung
ausgeschlossen. Die Frist werde so ausgelegt, dass eine Geltendmachung bis zum
Ergehen des betreffenden Jahressteuerbescheides ausreichend sei. Da die
Steuererklärung bereits am 6.10.2003 eingereicht und die Veranlagung am
15.10.2003 durchgeführt worden sei, wäre die Einreichung des Formulars
E 108e am 29.12.2003 verspätet, die IZP sei daher mit Null festzusetzen
gewesen.
Gegen den angeführten Bescheid über die
Festsetzung der IZP für 2002 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft
Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (Berufungsschrift
vom 11.05.2004): Im § 108e Abs 4 EStG sei nirgends die
Rede davon, dass der ersten Steuererklärung ein Verzeichnis betreffend die
IZP beizulegen sei, dass es also eine Frist für die Verzeichnisvorlage
gäbe. Die Einreichung des Verzeichnisses sei vor der Abgabe der
berichtigten Körperschaftsteuererklärung (im Folgenden kurz:
KöSt.-Erklärung) 2002 mit 29.12.2003 und somit rechtzeitig erfolgt,
die Auslegung der Finanzverwaltung in RZ 8229 der EStR sei daher
unzutreffend. Darüber hinaus wären schon auf Grund der
ursprünglichen KöSt.-Erklärung im Zusammenhang mit den
Vorjahreserklärungen und deren Beilagen die Umstände offen gelegt
worden, die für die Berechnung der IZP notwendig wären; die
Voraussetzungen des § 108e EStG seien somit erfüllt
worden. Auch ein Vergleich der Regelung des § 108d Abs 3
EStG mit der Regelung des § 108e Abs 4 EStG zeige, dass die
Bestimmung über die Verzeichnisvorlage zur Geltendmachung der IZP im
Gegensatz zur Regelung der Verpflichtung zur Vorlage von Verzeichnissen zur
Geltendmachung von katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen keine Befristung
enthalte. Aus der Bestimmung, dass das IZP-Verzeichnis als
Abgabenerklärung gelte könne abgeleitet werden, dass für die IZP
- entgegen der Verwaltungspraxis - ein eigenes Veranlagungsverfahren
durchzuführen sei, das vom Veranlagungsverfahren für die
Körperschaftsteuer (KöSt) abgekoppelt sei. In § 108e
EStG sei keine Rechtfolge für die Nichtabgabe des IZP-Verzeichnisses
gleichzeitig mit der KöSt.-Jahreserklärung vorgesehen. Sanktionen
für die Verletzung von Erklärungsfristen sehe nur der
§ 135 BAO vor, ein Verspätungszuschlag sei jedoch bei einer
Gutschrift der IZP ausgeschlossen. Das Veranlagungsverfahren für
die IZP sei innerhalb des Zeitraumes der Bemessungsverjährung
durchzuführen, da das IZP-Verzeichnis als Abgabenerklärung gelte. Die
vom Finanzamt angenommene Rechtsfolge, dass bei Einreichung des
IZP-Verzeichnisses nach Ergehen des betreffenden Jahresbescheides eine IZP nicht
zu gewähren sei, sei weder aus dem EStG, noch aus der BAO herauszulesen.
Diese Rechtsauslegung bewirke einen, zum Ausmaß des Verschuldens iZm mit
der Verspätung, unverhältnismäßigen Nachteil und
verstoße somit gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsgebot. Dies werde auch durch die
Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum
Steuerreformgesetz 2005 untermauert wo ausgeführt werde, dass die
derzeitige Verwaltungspraxis (Erfordernis der Einreichung des IZP-Verzeichnisses
bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides) unbefriedigend sei.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung (ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor (Einlangen beim Unabhängigen Finanzsenat am 3.07.2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der
IZP für das Jahr 2002. Die Bestimmung des § 108e
Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Der unabhängige Finanzsenat hat in
Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e
Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75) wiederholt die Auffassung
vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des § 108e EStG 1988
durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, derzufolge die
Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist nach der
Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals
für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen) die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der IZP mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet ist und
mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf IZP
verloren geht. Diese Auffassung hat nunmehr auch der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.9.2006, 2004/15/0104,
bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof
zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung in der Form einer
Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz des § 108e
Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der IZP des betreffenden Jahres
als Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der IZP nicht ausdrücklich
formuliert, nach der Systematik und Teleologie der Regelungen seien sie aber
dahin gehend zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist anzuschließen" der
zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde. Es könne dem
Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die Geltendmachung der
IZP - in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 - keine Befristung
vorgesehen habe. Auch eine zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen
betreffend die Prämie für Forschung und Bildung (§ 108c),
die befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung (§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie
(§ 108f) lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine
überschaubare Frist für die Einreichung des Antrages auf
Prämiengewährung festgelegt habe. Die Stellung des Antrages auf
Prämiengewährung sei in allen genannten Fällen zeitlich begrenzt.
Dass der in § 108e EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der
Steuererklärung ein Verzeichnis der IZP anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der IZP, der nach Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei
(sh. auch UFS vom 01.12.2006, RV/0240-F/04).
Im Berufungsfall wurde das Verzeichnis unbestritten erst
nach der ("ersten") KöSt.-Erklärung für das Jahr 2002
eingereicht. Den Ausführungen der Bw., dass im Gesetz nirgends die
Rede davon sei, dass der "ersten" Steuererklärung ein Verzeichnis
betreffend die IZP beizulegen sei, ist folgendes entgegen zu halten: Die vom
VwGH im oben angeführten Erkenntnis vom 21.09.2006 angeführten
sachlichen Gründe für die Befristung der Antragstellung bis zur Abgabe
der (ESt.- KöSt.- oder Gewinnfeststellungserklärung)
Steuererklärung für das jeweilige Jahr treffen nur dann zu, wenn man
dieser Regelung den Sinn beimisst, dass das IZP-Verzeichnis jedenfalls
gleichzeitig mit der Abgabe der (ersten) Steuererklärung einzureichen ist
(auch wenn - aus welchen Gründen immer - zu einem späteren Zeitpunkt
eine weitere "Steuererklärung" für das betreffende Jahr eingereicht
werden sollte). Zudem würde die aus dem Gesetz resultierende Befristung der
Geltendmachung der IZP bei einer Auslegung, wie sie von der Bw. intendiert wird,
ausgehöhlt und es wären dadurch Umgehungsversuchen Tür und Tor
geöffnet (zur Auslegung der strittigen Bestimmung im angeführten Sinn
vgl. auch UFS vom 09.11.2006, RV/0013-G/06, und die dort zitierte Literatur und
Judikatur, wonach der Begriff Steuererklärung nur für die erste
Erklärung steht und die spätere Nachreichung eines IZP-Verzeichnisses
daher nicht der Bestimmung des § 108e Abs 4 EStG
entspricht).
Der Berufungsfall weist aber insofern eine Besonderheit
auf, als die Bw. ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr (jeweils vom 1. Februar eine Jahres bis zum
31. Jänner des Folgejahres) ermittelt. Bei Bestehen eines
abweichenden Wirtschaftjahres ergibt sich die Problematik, dass der
Jahresabschluss, welcher der KöSt.-Erklärung zu Grunde gelegt wird,
nach dem Wirtschaftsjahr erstellt wird, im § 108e Abs 3 EStG
hingegen auf die Investitionen eines Kalenderjahres abgestellt wird. Im
bereits oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2006, 2004/15/0104, hat der
Gerichtshof ausgesprochen, dass die Antragsfrist nach § 108e
Abs 4 EStG darauf Bedacht nimmt, dass dem Antragsteller bei der
Einreichung seines Antrages alle Informationen für die Berechnung der
Prämie zugänglich sind. Daraus folgt nun nach Ansicht des
Höchstgerichtes, dass im Falle eines abweichenden Wirtschaftjahres die
Antragstellung hinsichtlich des gesamten Kalenderjahres mit der
Abgabenerklärung für das nachfolgende Kalenderjahr möglich ist,
weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen
Daten vollständig vorliegen würden (sh. auch Hofstätter/Reichel,
§ 108e, Tz 7 sowie Zorn in SWK 1/2007, S 024). Im Fall der
vorliegenden Berufung hat die Bw. die KöSt.-Erklärung für das
Jahr 2003 (= das dem Jahr 2002, für das die strittige IZP beantragt wurde,
nachfolgende Kalenderjahr) am 15.12.2004 eingereicht. Nach dem oben Gesagten war
somit eine Antragstellung betreffend die IZP für 2002 bis zum 15.12.2004
möglich, sodass die Einreichung des IZP-Verzeichnisses, welche am
29.12.2003 erfolgte, als rechtzeitig im Sinne der angeführten
Rechtsprechung zu werten ist. Der Umstand, dass die Geltendmachung der
IZP schon geraume Zeit vor Einreichung der maßgeblichen
KöSt.-Erklärung für 2003 erfolgte ist nach der Verwaltungspraxis
nicht schädlich (vgl. EStR 8229) und widerspricht nach Ansicht der
Berufungsbehörde auch nicht den durch das zitierte VwGH-Judikat vom
21.09.2006 gegebenen Begründungen für die Befristung der
Antragstellung (Vorhandensein der notwendigen Informationen für die
Geltendmachung der IZP, Möglichkeit der gleichzeitigen Prüfung der
Steuererklärung und des IZP sowie rechtzeitige Feststellung des
finanziellen Bedeckungsbedarfes des Staates).
Der Berufung war somit im Ergebnis stattzugeben und die IZP
im beantragten Ausmaß.von 8.499,80 € festzusetzen.
Linz, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieRechtzeitigkeit der GeltendmachungVerzeichnis"erste" Abgabenerklärungberichtigte Abgabenerklärungabweichendes Wirtschaftsjahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-L/07
- Stammnummer
- 29669
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF