Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0242-K/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-K/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Bernhard
Lehner, Wirtschaftstreuhänder, 2500 Baden, Wiener
Straße 89, vom 19. Feber 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 9. Feber 2007 betreffend Anspruchszinsen 2005
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. Feber
2007 wurde vom Finanzamt Baden Mödling die Einkommensteuer 2005 mit
€ 6.326,86 festgesetzt, was zu einer Nachforderung an Einkommensteuer
in Höhe von € 483,47 führte. Die steuerpflichtigen
Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit wurden im Bescheid mit
€ 28.549,00 festgestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 19. Feber
2007 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass dem Finanzamt vom ehemaligen Dienstgeber des
Berufungswerbers (Bw.) ein Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Oktober 2005 übermittelt worden sei. Dem Bw. sei aber für
den Monat Oktober kein Gehalt mehr ausbezahlt worden, weshalb der
Einkommensteuererklärung ein korrigierter Lohnzettel beigelegt worden sei.
Die steuerpflichtigen Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit
würden daher nur € 25.694,10 betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 26. Feber 2007 wurde der Berufung stattgegeben und die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit € 5.843,39
festgesetzt.
Bereits mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
9. Feber 2007 wurden die Anspruchszinsen für das Jahr 2005 in
Höhe von € 54,96 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom 19. Feber
2007 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Er ersuchte um
Nullstellung der Anspruchszinsen 2005 und verwies auf die Begründung der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 6. März 2007 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar seien, der dem
Bescheid zugrunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Eine Anpassung
der Anspruchszinsen auf Grund der ergangenen Berufungsvorentscheidung zur
Einkommensteuer 2005 sei nicht erfolgt, da die Neuberechnung lediglich
einen Differenzbetrag von € 8,26 ergeben hätte, der somit unter
€ 50,00 liege.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 stellte der Bw. den
Antrag gemäß
§ 276 Abs.2 BAO auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. führte
dabei aus, in der Berufung sei um "Nullstellung" der Anspruchszinsen 2005
und nicht um "Anpassung" ersucht worden, da infolge der Herabsetzung der
Einkommensteuer 2005 die Anspruchzinsen den Betrag von € 50,00 nicht
erreichen würden und daher gemäß
§ 205 Abs.2 BAO nicht
festzusetzen seien. Dem in der Berufung enthaltenen Antrag gemäß
§ 205 Abs.6 BAO sei demnach nicht entsprochen worden. Sollte die
Behörde jedoch nicht die Ansicht teilen, ein solcher Antrag wäre
bereits gestellt worden, werde nunmehr ausdrücklich ein solcher Antrag
gestellt.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 an den
Unabhängigen Finanzsenat beantragte der Bw. für den Fall, dass der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht stattgegeben werden
sollte, die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO in eventu die Nachsicht
der strittigen Anspruchszinsen, da deren Einhebung nach Lage des Falles unbillig
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs.3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs.1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes
des Abs.2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs.6 BAO sind
Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs.1) Folge eines
rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit
vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Gemäß
§ 280 BAO hat die
Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im
Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch
wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Gemäß
§ 295a BAO kann auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen ein Bescheid insoweit abgeändert werden, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die in dem
Einkommensteuerbescheid vom 9. Feber 2007 ausgewiesene Abgabennachforderung
in Höhe von € 6.326,86 für den Zeitraum von 1. Oktober
bis 3. Dezember 2006 bzw. € 483,47 für den Zeitraum
4. Dezember 2006 bis 11. Feber 2007 zugrunde. Der Bf. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen zusammengefasst mit
der Begründung, dass die Anspruchszinsen unter Berücksichtigung der
mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Feber 2007 errechneten Einkommensteuer
für das Jahr 2005 in Höhe von € 5.843,39 die
gemäß
§ 205 Abs.2 maßgebliche Höhe von
€ 50,00 nicht erreicht hätten und somit nicht festgesetzt
hätten werden dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide
grundsätzlich an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig. Erweist sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden Abgabenfestsetzung,
sollte der Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
für den Abgabepflichtigen weitgehend egalisieren. Im
verfahrensgegenständlichen Fall erreichen die errechneten Gutschriftzinsen
aber nicht den in § 205 Abs.2 BAO festgesetzten Mindestbetrag von
€ 50,00, der sowohl für Nachforderungs- als auch für
Gutschriftzinsen gilt. Ein entsprechender Gutschriftzinsenbescheid konnte daher
nicht erlassen werden.
Im Vorlageantrag vom 9. März 2007 stellte der Bw.
ausdrücklich einen Antrag gemäß
§ 205 Abs.6 BAO auf
Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen. Gemäß
§ 280 BAO ist
im Berufungsverfahren auf diesen Antrag Bedacht zu nehmen.
Ein Antrag nach § 205 Abs.6 BAO setzt u.a.
voraus, dass die Nachforderung Folge eines rückwirkenden Ereignisses im
Sinne des § 295a BAO ist. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat. Die Rückwirkung von Ereignissen ergibt sich
aus den Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 295a,
Tz. 6ff. und die dort angeführten Beispiele). Der Bw. beruft sich in
seinem Antrag auf das rückwirkende Ereignis der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005. Die
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist aber kein Ereignis, das auf den
Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruches Wirkung hat. Auch die Tatsache,
dass das Finanzamt Baden Mödling die Einkommensteuer aufgrund des vom
Arbeitgeber des Bw. übermittelten und nicht aufgrund des händisch
berechneten - der Abgabenerklärung beigelegten - Lohnzettels errechnete,
stellt kein derartiges nachträgliches Ereignis dar, vielmehr hat der
Abgabenanspruch von Beginn an nur im verminderten Ausmaß bestanden.
Zur Erledigung der Anträge auf Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO bzw. Nachsicht gemäß
§ 236 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz sachlich
zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-K/07
- Stammnummer
- 29665
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF