Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0347-S/06
Wirtschaftliche Zurechnung einer Investition für die Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-S/06vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch die
Pinzgau Treuhand, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH,
5760 Saalfelden, Achenweg 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Moser, betreffend die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2005 betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2004 wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die BW reichte beim FA mit 11. Mai 2005 eine Beilage zur
Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-/ Feststellungserklärung für
2004 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG ein.
Für das Jahr 2004 wies die BW Investitionen in
Höhe von € 4.150.640,90 aus. Diese Investitionen betrafen im
Wesentlichen die Errichtung einer Beschneiungsanlage in der A . Die
Investitionen der Vorjahre wies die BW mit € 0,00 aus, der
Investitionszuwachs wurde daher mit € 4.150.640,90 angegeben. Dafür
beantragte die BW eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von €
415.064,09. Diese Prämie wurde mit 12. Mai 2005 auf dem Abgabenkonto der BW
gutgeschrieben.
Mit Nachschauauftrag vom 23. Mai 2005 führte die
Großbetriebsprüfung Salzburg bei der BW eine Überprüfung
der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 durch.
Auf Basis der Nachschau der Großbetriebsprüfung
erließ das FA mit Datum 17. August 2005 einen Bescheid über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit einem
Betrag von € 232.622,16. Das FA setzte dabei als Investitionen der Vorjahre
für das Jahr 2001 Investitionen der L GmbH im Wert von
€ 768.982,00, für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 818.382,00 sowie für das Jahr 2003 in Höhe von €
3.885.894,00 an. Somit ergaben sich durchschnittliche Investitionen der Vorjahre
in Höhe von € 1.824.419,33 und ein Investitionszuwachs in
Höhe von € 2,326.221,57.
Das FA begründete diesen Bescheid im Wesentlichen
damit, dass es sich bei den Investitionen der BW um eine Konzentration von
Neuinvestitionen im Rahmen eines Konzerns handle. Einzige Gesellschafterin der
BW sei die L GmbH. Auch der Geschäftsführer sei ident. Die BW selbst
habe nach einem gescheiterten Liftprojekt im Jahr 1987 jahrelang keinerlei
Geschäftstätigkeit entfaltet. Die nun errichtete Beschneiungsanlage
sei bereits im Jahr 2003 von der L GmbH projektiert worden. Im Jahr 2004 sei die
Rechnungslegung der mit dem Anlagenbau beschäftigten Firmen immer noch an
die L GmbH erfolgt und erst zum 30. Oktober 2004 seien 204 Einzelrechnungen, in
Summe € 1.478.264,14, an die BW überrechnet worden.
Auch in einem Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 2004,
abgeschlossen mit der Agrargemeinschaft N und der L GmbH anlässlich der
Errichtung einer neuen Muldenbahn, habe es in der Grundsatzvereinbarung keinen
Hinweis darauf gegeben, dass Errichter der Beschneiungsanlage die BW sein
könne. Ebenso wenig finde die BW Erwähnung im Bescheid der
Landesregierung vom 16. Juni 2004 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung
der Erweiterung der Beschneiungsanlage. Letztlich habe die BW selbst dargelegt,
dass das Beschneiungsprojekt derzeit in erster Linie der L GmbH diene. Für
das gemeinsame Liftprojekt mit der B GmbH für das die BW den notwendigen
Kunstschnee liefern solle, liege zurzeit noch nicht einmal eine Grundsatzstudie
vor.
Daher sei der Investitionszuwachs unter
Berücksichtigung der begünstigten Investitionen der L GmbH in den
Jahren 2001 bis 2003 zu berechnen.
Die BW erhob gegen diesen Bescheid letztlich fristgerecht
und nach mehrmals verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung und führte
darin im Wesentlichen aus, dass aus der Begründung des Bescheides nicht
schlüssig ableitbar sei, welche Sachverhaltsfeststellungen das FA getroffen
habe und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden, welche letztendlich zu
der Annahme des FA führten, dass die Vergleichsinvestitionen der L GmbH als
Bemessungsgrundlage für die Durchschnittsberechnung der
Vorjahresinvestitionen heranzuziehen seien.
In Ergänzung dieser Berufung brachte die BW mit 12.
Mai 2006 einen weiteren Schriftsatz ein, in dem sie im Wesentlichen
ausführte, dass es unrichtig sei, dass die Investitionen in
Beschneiungsanlagen im Jahr 2003 bereits jener Beschneiungsanlage zuzurechnen
seien, für die die BW nun die Investitionszuwachsprämie beantrage.
Vielmehr habe es sich um Ergänzungen in der Beschneiung bei anderen,
näher bezeichneten Liftanlagen gehandelt, die tatsächlich nur dem
Schigebiet der L GmbH zuzuordnen seien.
Die Investitionen des Jahres 2004 seien dagegen über
dem Bedarf des Schigebietes der L GmbH hinaus dimensioniert worden. Es sei ein
Beschneiungsteich mit einer Dimension von rund 80.000 m³ am Bergkamm,
unmittelbar an der Grenze zum S Schigebiet bzw. zu dem in der Entwicklung
begriffenen V Schigebiet errichtet worden. Weiters sei auch eine Pumpenanlage
einschließlich der baulichen Umhüllung dieser Pumpen errichtet
worden. Auch hier sei die Dimension wesentlich größer gewählt
worden, als sie das Schigebiet der L GmbH erfordert habe. Sowohl der
Beschneiungsteich als auch die Pumpenanlage seien bereits für die
Neuerschließung des V Schigebietes dimensioniert worden. Auch seien die
Leitungssysteme schon bis zum Kamm (Übergang nach s bzw. v) verlegt worden.
Der Zusammenschluss mit den Leitungssystemen der Liftgesellschaften auf S Seite
sei bereits erfolgt. Die Pumpenanlage sehe vier leistungsstarke Pumpen und deren
Verrohrung vor, obwohl für das derzeit ausgebaute Beschneiungsnetz auf l
Seite lediglich zwei Pumpen benötigt würden. Aus diesem Grund seien
auch 2004 nur zwei Pumpen angeschafft und in Betrieb genommen worden. Zudem
seien daneben auch Beschneiungsleitungen und Schneekanonen im Gebiet der A
errichtet worden, die dem Schigebiet der L GmbH zuzurechnen sei. Die BW werde in
der Zukunft nicht nur das Gebiet der A mit Beschneiungsleistungen bedienen,
sondern auch das V Schigebiet. Die Errichtung der Liftanlagen in diesem Bereich
werde durch die BW & Co KG erfolgen, die im Hälfteeigentum der L GmbH
und der B GmbH stehe. Diese Liftanlagen würden derzeit geplant. Die
Detailplanung der Liftanlage solle bis Ende 2007 abgeschlossen und bei der
Behörde eingereicht werden. Das Investitionsvolumen liege im Bereich von
mehr als € 20 Mio. Auf Grund der zeitlichen Verzögerung bei der
Übernahme der BW sowie der BW & Co KG seien
Vorbereitungsmaßnahmen in völlig untergeordnetem Ausmaß von der
L GmbH beauftragt worden. Diese Vorleistungen seien nach Übernahme der BW
an diese weiterverrechnet worden, ebenso zahlreiche Einzelleistungen der
ausführenden Firmen. Diese Firmen hätten zum Teil ihre Leistungen an
die L GmbH abgerechnet, obwohl die BW Bauherr gewesen sei.
Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, diese
Rechnungen durch die Lieferanten korrigieren zu lassen. Es sei der einfachere
Weg gewählt worden, die Leistungen von der L GmbH an die BW
weiterzuverrechnen. Diese habe das wirtschaftliche Risiko der Investitionen ab
1. April 2004 in vollem Umfang getragen. Der Dienstbarkeitsvertrag mit der
Agrargemeinschaft habe eine 6-er Sesselbahn betroffen und sei deswegen mit der L
GmbH abzuschließen gewesen. Da Verhandlungen mit der Agrargemeinschaft auf
Grund der vielen Mitglieder erfahrungsgemäß schwierig und langwierig
sein könnten, sei seitens der L GmbH im erwähnten
Dienstbarkeitsvertrag eine Grundsatzvereinbarung bezüglich der geplanten
Beschneiungsanlagen aufgenommen worden. Die Agrargemeinschaft sei in Kenntnis,
dass die Errichtung dieser Beschneiungsanlagen - insbesondere des
Beschneiungsteiches - durch die BW erfolgt sei. Die endgültige schriftliche
Ausfertigung werde im Lauf des Sommers zwischen der Agrargemeinschaft und der BW
erfolgen.
Die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung sei wegen
der Verzögerung der Übernahme der BW vorsorglich durch die L GmbH
besorgt worden. Zwischen den beiden Gesellschaften sei vereinbart worden, dass
anlässlich der Abnahme der Anlagen durch die Landesregierung die
Berichtigung in den öffentlichen Büchern beantragt werde. Die
berufungsgegenständlichen Investitionen seien aus wirtschaftlichen,
technischen sowie aus strategischen Gründen im Rahmen einer eigenen
Gesellschaft durchgeführt worden, dies unabhängig von der
Möglichkeit der Investitionszuwachsprämie. Vergleichbare weitere
Investitionen würden auch in Zukunft durch die BW durchgeführt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2006 wies das FA
die Berufung als unbegründet ab.
Die BW habe im Vergleichszeitraum 2001 - 2003 keine
Investitionen durchgeführt, da seit einem gescheiterten Projekt im Jahr
1987 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet worden sei. Aus den
Unterlagen sei ersichtlich, dass die zu Baubeginn angefallenen
Teilherstellungskosten von der L GmbH auf dem Konto "in Bau befindliche Anlagen"
aktiviert worden seien. Die L GmbH hätten darüber hinaus, obwohl die
BW behaupte, dass sie das wirtschaftliche Risiko bereits ab 1. April 2004
getragen hätte, im Zeitraum von April - Oktober 2004 Eingangsrechnungen
über € 1.450.332,93 an die L GmbH akzeptiert. Tatsächlich sei
also die Investition in die Schneeanlage A im Jahr 2004 von der L GmbH
beauftragt worden. Auch auf Grund der Finanzierung könne das Argument, dass
das wirtschaftliche Risiko ab 1. April 2004 in vollem Umfang bei der BW
gelegen sei, nicht nachvollzogen werden. Auch die von der BW angeführte
"vorsorgliche Parteienstellung" der L GmbH im Wasserrechtsverfahren könne
so nicht zutreffen. Die BW hätte den Antrag am 12. März 2004 bereits
selbst einreichen können bzw. hätte sich nach der Eintragung der
Änderungen im Firmenbuch am 1. April 2004 in das laufende Verfahren
einschalten können.
Zudem seien für das Jahr 2004 nur zwei Pumpen
angeschafft und in Betrieb genommen worden. Die Beschneiungsanlage A habe im
Jahr 2004 ausschließlich der L GmbH gedient.
Das weiterführende Projekt der L GmbH mit der B GmbH
sei während der Investitionsphase im Jahr 2004 lediglich projektiert
gewesen. Ob die Umsetzung tatsächlich erfolgen könne, sei zur Zeit der
Investition im Jahr 2004 noch nicht absehbar gewesen. Auch durch den
Dienstbarkeitsvertrag mit der Agrargemeinschaft könne nicht bewiesen
werden, dass die BW bereits im Zeitpunkt der Grundsatzvereinbarung im April 2004
als Investor vorgesehen gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem
Ablauf, d.h. aus dem Auftreten der L GmbH gegenüber Behörden,
Grundeigentümern und bauausführenden Firmen bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der BW (31. Oktober 2004) sowie auf Grund der alleinigen
Nutzung der Anlage durch die L GmbH im Jahr 2004 sei es nicht
denkunmöglich, dass erst im Laufe der Investitionen die Überlegung
einer weiteren Investition durch die BW für die Zukunft entstanden sei und
aus diesem Grund auch das ursprünglich durch die L GmbH geplante und in
Auftrag gegebene Projekt erst nachträglich auf die BW übertragen und
überrechnet worden sei. Für diese nachträgliche Übertragung
und Überrechnung spreche auch, dass die Finanzierung des
Beschneiungsprojektes im Wesentlichen durch die L GmbH erfolgt sei.
Gemäß
§ 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dies spreche aber
dafür, dass im Jahr 2004 die L GmbH nach außen als Investor
aufgetreten sei und auch die Finanzierung des Projektes übernommen habe.
Daher sei nicht zu beanstanden, dass zur Ermittlung des maßgeblichen
Zuwachses der Prämie für das Jahr 2004 der Vergleichszeitraum 2001 bis
2003 der Muttergesellschaft herangezogen worden sei.
Darauf beantragte die BW durch ihren ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Im Verfahren vor dem UFS wurde am 22. März 2007 ein
Erörterungstermin abgeführt, bei dem die BW die Vorlage weiterer
Unterlagen zusagte. Diese Unterlagen enthielten neben diversen Nachweisen, dass
die BW in offene Kreditverträge der L GmbH eingetreten sei, dass die
Bauherreneigenschaft der BW im Jahr 2005 durch Geschäftspartner akzeptiert
worden sei, auch eine Anzahlungsgarantie der Bank AG vom 1. Juli 2004, aus der
ersichtlich ist, dass die BW eine Anzahlung in Höhe von € 235.467,00
an die SF GmbH geleistet hat und diese Anzahlung für die Lieferung von 17
Stück Schneeerzeugungskanonen geleistet wurde. Für diese Anzahlung
garantierte die Bank AG für den Fall, dass der Verkäufer seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den nachfolgend dargestellten Sachverhalt
als erwiesen an und legt in seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser Sachverhalt
gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien
des Verfahrens unbestritten, soweit im Folgenden nichts anderes dargestellt
wird.
Die BW war bis ins Jahr 2004 Komplementärgesellschaft
der BW & Co KG. Ab dem Jahr 2003 wurden Übernahmegespräche
zwischen der L GmbH und den Gesellschaftern der BW & Co KG
durchgeführt. In weiterer Folge übernahm die L GmbH die Anteile an der
BW sowie einen Teil der Kommanditanteile der BW & Co KG. Die restlichen
Kommanditanteile wurden von der B GmbH übernommen. Dieser Vorgang war im
Mai 2004 beendet. Im September 2004 schied die BW als Komplementärin aus
der BW & Co KG aus.
Die L GmbH hatte beginnend im Wirtschaftsjahr 2003 (AB der
GBP, AS 100) mit der Planung einer Beschneiungsanlage für die A begonnen.
Die L GmbH trat im Wasserrechtsbewilligungsverfahren für diese
Beschneiungsanlage im April 2004 als Bauwerber dieser Anlage auf. Die Errichtung
der Beschneiungsanlage erfolgte im Wesentlichen ab Mai 2004 und wurde im Oktober
2004 beendet. Mit Durchführung der Strukturänderung im Mai 2004 hat
die L GmbH die Durchführung dieser Investition auf die BW übertragen.
Diese führte die Investition in die Beschneiungsanlage ab Mai 2004 im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Das Investitionsvolumen für
diese Beschneiungsanlage betrug rund € 4,15 Mio. Rechnungen in
Höhe von rund € 2,6 Millionen wurden im Zeitraum Mai bis Oktober 2004
direkt an die BW fakturiert. (AB der GBP, AS 67ff) Rechnungen im Gesamtwert von
rund € 1,5 Millionen wurden bis in den September 2004 an die L GmbH
fakturiert und von dieser mit Sammelrechnung vom 30. Oktober 2004 auf die BW
überrechnet. (AB der GBP AS 81ff)
Der UFS folgte bei diesem festgestellten Sachverhalt im
Wesentlichen den Darstellungen der BW im offenen Rechtsmittelverfahren. Diese
Darstellungen werden nicht nur durch die von der BW im Laufe des Verfahrens
vorgelegten Unterlagen gestützt, sondern auch durch die im Arbeitsbogen der
Großbetriebsprüfung erliegenden Kontoblätter der BW ("im Bau
befindliche Anlagen", Beschneiung A , AS 67 ff). Aus diesen Unterlagen ist
für den UFS nachvollziehbar, dass spätestens im Mai 2004 eine
Entscheidung in der Firmengruppe erfolgt sein muss, diese Investition im Namen
und auf Rechnung der BW durchführen zu lassen. Anders wäre es nicht
erklärbar, dass ab 28. Mai 2004 laufend Rechnungen im Zusammenhang mit
dieser Beschneiungsanlage im Gesamtwert von rund € 2,6 Mio. an die BW
ausgestellt worden sind.
Es ist dem FA zwar durchaus zuzugestehen, dass diese
Entscheidung der L GmbH im Frühjahr 2004 möglicherweise nicht mit der
erforderlichen Konsequenz gegenüber den Lieferanten betrieben wurde,
weswegen bis in den September 2004 weiter Rechnungen an die L GmbH ausgestellt
worden sind und von dieser auch akzeptiert wurden. Die Summe dieser Rechnungen
beträgt rund ein Drittel der gesamten Investitionskosten für die
Beschneiungsanlage. Für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung der in
Frage stehenden Investition lässt sich aus dieser Inkonsequenz aber aus
Sicht des UFS nichts gewinnen. Vielmehr zeigt sich, dass in kleineren
verbundenen Gesellschaften Leistungsabgrenzungen nicht immer mit der Konsequenz,
Deutlichkeit und vor allem zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, die
wünschenswert bzw. aus rechtlicher Sicht wohl auch notwendig wären.
Damit kann trotz dieser Unschärfe aus Sicht des UFS
entgegen der Würdigung des FA nicht davon ausgegangen werden, dass die
Investition in die Beschneiungsanlage der L GmbH bis zum Oktober 2004
zuzurechnen sei. Dagegen sprechen neben dem oben Gesagten auch die sonstigen im
Verfahren vorliegenden Unterlagen.
So hat der steuerliche Vertreter der BW hat bereits im
August 2004 bekannt gegeben, dass die BW (und nicht die L GmbH) die
Investitionen in diese Beschneiungsanlage tätigt bzw. getätigt hat.
(Veranlagungsakt der BW, AS 1 zur Investitionszuwachsprämie 2004) Damit ist
deutlich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gegenüber dem FA dokumentiert
worden, dass die BW die in Frage stehenden Investitionen tätigt bzw.
getätigt hat.
Auch die Bankgarantie für die Anzahlung der BW an den
Hersteller der Schneekanonen aus dem Juli 2004 spricht für die BW als
Investorin und gegen die Darstellung des FA, wonach auch die Finanzierung der
Investition nicht durch die BW sondern durch die L GmbH erfolgt sei.
Im Lichte dieser Fakten kann somit dem FA darin nicht
gefolgt werden, dass der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen
Eigentums an der Beschneiungsanlage A erst am Ende des Wirtschaftsjahres 2004
erfolgt sein soll und die L GmbH bei der Errichtung wirtschaftlicher
Eigentümer der Beschneiungsanlage gewesen sein soll. Aus den vorliegenden
Unterlagen, die sich letztlich auch in den Verwaltungsakten des FA bzw. der
Großbetriebsprüfung finden, ist für den UFS vielmehr deutlich
erkennbar, dass die Investition in die Beschneiungsanlage von der L GmbH im Jahr
2003 geplant worden war. Die Ausführung der oben angeführten
Investitionen wurde aber spätestens ab Mai
2004 von der BW im eigenen Namen und für eigene Rechnung
durchgeführt und fertiggestellt. Sie hat damit auch ungebrauchte
Wirtschaftsgüter erworben bzw. herstellen lassen.
In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS
auszuführen, dass gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden kann.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens begünstigt.
Der UFS kann zunächst der Rechtsansicht des FA nicht
folgen, dass die in Frage stehenden Investitionen der BW mit den
Vorjahresinvestitionen der Muttergesellschaft, der L GmbH zu vergleichen
wären.
Die vom FA im Erstbescheid bzw. in der BVE noch angezogene
Konzernbetrachtung, wurde VwGH zuletzt mit Entscheidung vom 21. September 2006
Zl. 2006/15/0236 verworfen. Die Bestimmungen des § 108 e EStG 1988 in
der im Jahr 2004 geltenden Fassung lassen keinen Raum für eine derartige
Konzernbetrachtung. Der UFS folgt diesen Überlegungen des VwGH, womit
letztendlich jedes Steuerrechtssubjekt für Zwecke der
Investitionszuwachsprämie einzeln zu betrachten ist. Damit besteht schon
aus diesem Grund keine Möglichkeit Investitionen der BW mit den
Investitionen im Gesamtkonzern in den Vorjahren für die Frage des
Investitionszuwachses bei der BW in ein Verhältnis zu setzen.
Da nach dem vom UFS als erwiesen angenommenen Sachverhalt
die BW bereits ab Mai 2004 die von der Muttergesellschaft geplanten
Investitionen übernommen und auch ausgeführt hat, bleibt auch für
den weiteren Ansatz des FA, das bei Würdigung des Sachverhaltes davon
ausging, dass der L GmbH bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2004 die Investition
wirtschaftlich zuzurechnen sei, kein Raum.
Auch die vom FA angezogene Frage, wonach die
Beschneiungsanlage derzeit nur der L GmbH wirtschaftlich nütze, ist aus
Sicht des UFS für die Entscheidung der Frage ohne Belang. Die BW hat im
Rechtsmittelverfahren mehrere wirtschaftliche Gründe für die
Durchführung der Investition durch die BW angeführt. Die einzige aus
Sicht des UFS diesbezüglich bei der Gewährung der
Investitionsprämie zu prüfende Frage, ob ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten vorliege, ist somit ebenfalls zu verneinen.
Zu klären bleibt aus Sicht des UFS noch die Frage, ob
es schädlich für die Gewährung der Investitionsprämie ist,
wenn eine Investition von einem verbundenen Unternehmen geplant und dann von
einem anderen Unternehmen der Firmengruppe ausgeführt wird. Auch
diesbezüglich kann der UFS dem Gesetz keine Einschränkungen entnehmen,
die eine Übernahme einer geplanten und allenfalls vorbereiteten Investition
als prämienschädlich im Sinne des § 108e EStG erscheinen
ließen.
Damit ist die BW als Errichterin des Wirtschaftsgutes zu
sehen, sie hat im Jahr 2004 ungebrauchte Wirtschaftsgüter erworben, die der
Investitionszuwachsprämie zugänglich sind. Da die BW als solche in den
vorangegangenen Wirtschaftsjahren nachgewiesenermaßen und auch vom FA
zugestandenermaßen keinerlei Investitionen getätigt hat, ist somit
der Investitionszuwachs im Vergleich zu den Vorjahren mit der gesamten 2004
getätigten Investition anzusetzen, weswegen der Berufung stattzugeben
war.
Somit steht der BW die Investitionszuwachsprämie im
ursprünglich beantragten Ausmaß von € 415.064,09 zu. Die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie durch das FA vom 17. August
2005 ist gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos zu beheben. Eine
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 BAO
durch das FA kann nur ergehen, wenn von der beantragten
Investitionszuwachsprämie abgewichen würde.
Salzburg, am
25. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-S/06
- Stammnummer
- 29663
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF