Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0477-G/07
Vorsteuerabzug bei Steuerschuld kraft Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-G/07vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abzugsfähig sind in richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmungen des UStG 1994 nur Vorsteuern, die auf Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (vgl. VwGH 25.2.1998, 97/14/0107).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 15. Juni
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 15. Mai 2007 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum April 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin
kam es für den Monat April 2007 zu einer Umsatzsteuernachschau gem §
144 Abs 1 BAO. Dabei wurde auch eine Rechnung des Herrn W vom 15.4.2007
überprüft. Auf Befragung konnte die Buchhalterin zunächst keine
Angaben über die Grundlagen der Rechnung (Auftragserteilung,
Stundenaufzeichnung, Projektzuordnung usw) machen. In einer mail nahm die
Buchhalterin dann wie folgt Stellung: Bei der Leistung handelt es sich um die
Finanzierung eines Projekts. Es wurde vom Rechnungsaussteller eine Finanzierung
ausgehandelt und dafür ein Honorar von 2% der Kreditsumme vereinbart, wobei
die Tätigkeit in den letzten 5 Monaten erbracht wurde.
Daraufhin wurde die
Umsatzsteuer 4/2007 vom Finanzamt festgesetzt, wobei die Vorsteuer aus der
strittigen Rechnung nicht abgezogen wurde, weil "die Rechnung nicht vorgelegt
wurde". Im Zuge der dagegen erhobenen Berufung holte der steuerliche Vertreter
dies nach und teilte nochmals ergänzend mit, dass Herr W einen Kredit iHv
€ 4 Mio vermittelt hat und dafür vereinbarungsgemäß eine
Vermittlungsprovision von 2% zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unternehmer kann sich
"die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" als Vorsteuer abziehen
(§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Unter einer "Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen" versteht man in richtlinienkonformer Interpretation (EuGH
13.12.1989, Rs C-342/87, "Genius Holding") eine Umsatzsteuer, die aufgrund eines
Umsatzes (und nicht aufgrund der Inrechnungstellung gem. § 11 Abs 12
bzw. 14 UStG 1994) geschuldet wird (VwGH vom 25.2.1998, 97/14/0107 mwN, der
darauf hinweist, dass diese Ansicht von der Rechtsprechung des VwGH zum UStG
1972 abweicht).
§ 6 Abs 1 Z 8 lit a
UStG 1994 befreit die "Gewährung und Vermittlung von Krediten" von der
Umsatzsteuer. Wenn nun für die in der Rechnung angeführte
"Beratungstätigkeiten und Finanzierungsvermittlungstätigkeiten", deren
wirtschaftlicher Gehalt sich - wie auch vom Berufungswerber angegeben - auf die
Vermittlung eines Kredites über € 4 Mio erstreckt, Umsatzsteuer
verrechnet wird, so wird aufgrund dieses Umsatzes keine Umsatzsteuer geschuldet.
Der Rechnungsaussteller schuldet zwar die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs 12,
weil er in einer Rechnung über eine Leistung eine Umsatzsteuer ausweist,
die er nach dem UStG (aufgrund des Umsatzes) nicht schuldet. Diese Umsatzsteuer
berechtigt den Leistungsempfänger aber - wie oben dargestellt - nicht zum
Vorsteuerabzug.
Es erübrigt sich damit
auch die Frage, welche Auswirkungen der formelle Rechnungsmangel (fehlende
Angabe des Leistungszeitraumes in der Rechnung) auf die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug hat.
Die Berufung war daher wie
im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am 25.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-G/07
- Stammnummer
- 29660
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF