RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RD/0005-G/07

Zurückweisung eines Devolutionsantrages bei Säumigkeit in der Erledigung einer Berufung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0005-G/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., vom 16. Mai 2007 betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Antragstellerin hat am 20. August 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. August 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit dem vorliegenden Antrag vom 16. Mai 2007, ha. eingelangt am 23. Mai 2007, begehrt sie gemäß § 311 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Trotz mehrmaliger Interventionen beim zuständigen Bearbeiter sei bislang keine Erledigung erfolgt. Über den Antrag wurde erwogen: Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075, und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17). Der gegenständliche Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung war somit als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - laut Abfrage des elektronischen Abgabeninformationssystemes - das Finanzamt zwischenzeitig per 24. Juli 2007 eine (abweisende) Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Graz, am 26. Juli 2007

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragÜbergang der Zuständigkeit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0005-G/07
Stammnummer
29655
Gültig
26.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF