Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0005-G/07
Zurückweisung eines Devolutionsantrages bei Säumigkeit in der Erledigung einer Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0005-G/07vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., vom
16. Mai 2007 betreffend die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin hat am 20. August 2006 gegen
den Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. August 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 16. Mai 2007, ha.
eingelangt am 23. Mai 2007, begehrt sie gemäß
§ 311 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Trotz
mehrmaliger Interventionen beim zuständigen Bearbeiter sei bislang keine
Erledigung erfolgt.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben,
so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG BGBl.
I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von
Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat
(§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im
Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276
BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels
Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits
ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel
fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter
die des § 311 BAO (vgl. zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075,
und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 311 Anm. 17).
Der gegenständliche Antrag auf Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung war somit als
unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - laut
Abfrage des elektronischen Abgabeninformationssystemes - das Finanzamt
zwischenzeitig per 24. Juli 2007 eine (abweisende)
Berufungsvorentscheidung erlassen hat.
Graz, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0005-G/07
- Stammnummer
- 29655
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF