Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0464-I/07
Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuer-Grundtatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-I/07vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.H., Adresse, vertreten durch die
Rechtsanwalt.X, vom 9. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 14. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 31. Dezember 1998 wurde die von den Vertragsparteien am
gleichen Tag bereits unterfertigte Urkunde mit der Überschrift
"Abtretungsvertrag" notariell bekräftigt. Dieser Abtretungsvertrag wurde
abgeschlossen zwischen W.H. als Schenkungsgeber einerseits und C.H. und L.H.,
beide als Schenkungsnehmerinnen andererseits. Punkt I dieses Abtretungsvertrages
hatte folgenden Wortlaut:
"Im
Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck ist unter FN
Zahl die Firma
"I.GmbH" mit dem Sitz in
X eingetragen.
Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt S 1,000.000,-- und ist zur Gänze bar eingezahlt. Herr
W.H. hält einen zur Gänze bar
eingezahlten Geschäftsanteil im Nennbetrag von S 250.000,-- an dieser
Gesellschaft. Er ist sohin mit 25 % beteiligt.
Herr
W.H. schenkt nun einen Teil dieses
Geschäftsanteiles, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von S
100.000,-- entspricht, seiner Frau C.H.
und einen weiteren Teil seines erwähnten Geschäftsanteiles, der einer
voll einbezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 50.000,-- entspricht, seiner
Mutter L.H.. Die beiden letztgenannten
nehmen die Schenkung an.
Herr
W.H. bleibt sohin Gesellschafter mit einem
Geschäftsanteil, der einer voll eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von
S 100.000,-- entspricht. "
Die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem Wiener
Verfahren 1996 ergab bezogen auf das Stammkapital der Gesellschaft einen
gemeinen Wert der Anteile dieser Gesellschaft mbH von 15.029.567 S.
Gegenüber C.H. (im Folgenden: Bw.) wurde ausgehend vom
Wert des ihr abgetretenen GmbH-Anteiles von 1,502.956,93 S und nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 30.000 S und jenes
gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG von 100.000 S für diesen
Schenkungsvorgang mit dem bekämpften Bescheid vom 14. Mai 2002
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) die Schenkungssteuer
mit 6 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 1,372.950 S im Betrag von 5.986,57 € festgesetzt.
Laut Begründung erging die Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH Anteile
gesondert.
Innerhalb der Berufungsfrist wurde gegen diesen
Schenkungssteuerbescheid Berufung erhoben mit folgender auszugsweise
wiedergegebener Begründung:
"Bei
der Berechnung des durchschnittlichen Jahresertrages wurden die Ergebnisse der
Jahre 1996 bis 1998 zugrunde gelegt.
Bereits Ende 1998 war abzusehen,
daß die Gesellschaft aufgrund der zunehmenden Konkurrenz und des
Kostendruckes in Schwierigkeiten geraten würde, was sich dann auch mit
Minusergebnissen in den Bilanzen der Jahre 1999 bis 2001 niederschlug. Siehe
auch den beiliegenden Artikel vom 26.09.2002 des
Y, aus dem hervorgeht, daß das
Unternehmen I.GmbH ohne
Sanierungsmaßnahmen vor dem Aus steht.
Ich bitte Sie deshalb aufgrund der
dargestellten Verlust- bzw. Konkursaussichten im Anschluß an die 3
Bewertungsjahre 1996 bis 1998 die Schenkungssteuerscheide auf Null zu setzen, da
den Schenkungen wertlose Anteile zugrunde lagen."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Die
Berufungsausführungen, wonach zum Zeitpunkt der Zuwendungen die in den
Folgejahren eintretenden Schwierigkeiten bereits absehbar waren, gehen ins
Leere.
Dies unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit im Jahr 1999 auf S 8.695.000,-- angestiegen ist.
Vor allem ist jedoch darauf zu verweisen, dass laut Lagebericht zum 31.12.1999 !
eine äußerst erfolgreiche Zukunftsentwicklung vorausgesagt
wird.
Unter diesen Aspekten kann
Ihrem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein. "
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung wird darin
noch vorgebracht, der Lagebericht zum 31.12.1999 sei damals wider besseres
Wissen erfolgt. Als Zeuge hiefür werde Herr J.S., Mitglied des
Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft benannt, der bestätigen könne,
dass durch Einfluss der G.AG das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nicht um die negativen Ergebnisse der
Gesellschaften in der Schweiz und Schweden reduziert worden sei. Die
Annahmeerklärung des Schenkungsversprechens habe die Bw. bereits wegen
arglistiger Täuschung angefochten.
Mit Berufungsentscheidung vom 8. November 2005,
RV/0024-I/04 hat der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck,
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin im
Wesentlichen ausgeführt, dass die eingewendeten zukünftigen Verlust-
und Konkursaussichten der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag nicht erkennbar
waren, weshalb dem Begehren um eine Bewertung der geschenkten GmbH- Anteile mit
Null S nicht gefolgt werden könne. Weiters wurde ausgeführt, warum der
von der Bw. ausgesprochenen "Anfechtung", die vom Geschenkgeber "angenommen"
wurde, bezüglich der erfolgten Festsetzung der Schenkungssteuer keine
abgabenrechtliche Bedeutung beizumessen war.
In der daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen
Beschwerde erachtete sich die Bw. in ihrem Recht auf Schenkungssteuerfreiheit
(Bewertung der Anteile mit Null S bzw. Beachtlichkeit der Anfechtung der
Schenkung) verletzt und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hilfsweise
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Beschluss vom 20. März 2007, A 2007/0022, stellte
der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 1
B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 2 des §1 Abs. 1 ErbStG
1955, mit der Wortfolge " 2. Schenkungen unter Lebenden" als verfassungswidrig
aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 15: Juni 2007, G 23/07-7 u.a. hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des oberwähnten Beschwerdefalles
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung
einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
1955), BGBl. 141 und damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand, als
verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in
Kraft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof -wie im
vorliegenden Fall geschehen- in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Die gegen die Berufungsentscheidung vom 8. November 2005,
Zl. RV/ 0024-I/04 erhobene Beschwerde bildete einen Anlassfall für den
verfassungsrechtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Auf
diesen Anlassfall ist diese Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden. Der
Verwaltungsgerichtshof hob demzufolge mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl.
2007/16/0111-12 diesen (Schenkungssteuer-)Bescheid des unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes auf. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides trat die
Rechtssache gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGHG in die Lage zurück, in
der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Im fortgesetzten Verfahren war bei der neuerlichen
Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen
Schenkungsteuerbescheid an Sachverhalt davon auszugehen, dass es sich bei diesem
Schenkungssteuerfall um einen Anlassfall für die verfassungsgerichtliche
Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG handelte. Nach der eingangs
dargestellten Gesetzeslage ist demzufolge auf Grund der Anlassfallwirkung diese
Gesetzesbestimmung (Schenkungssteuer-Grundtatbestand) auf den
gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass das
Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid auf diese die
Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gestützt hat, belastete es diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Aus
diesem Grund war wie im Spruch ausgeführt unter Aufhebung des angefochtenen
Bescheides der Berufung stattzugeben.
Innsbruck,
am 25. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-I/07
- Stammnummer
- 29653
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF