Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0350-W/07
Berücksichtigung von Forderungsanmeldungen im Konkurs bei der Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-W/07vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden die Lieferverbindlichkeiten mangels ordnungsgemäßer Buchführung geschätzt, so kommt dem Anmeldungsverzeichnis der Forderungen im Konkurs der Bw . trotz eines geringeren Standes der offenen Forderungen keine höhere Glaubwürdigkeit als der Schätzung der Betriebsprüfug zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Florian Gehmacher als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M.GmbH
,1200 Wien, L.straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des HG Wien vom 9.6.2004 wurde über das
Vermögen der
M.GmbH, einem Taxiunternehmen, in der Folge GmbH genannt,
der Konkurs eröffnet und dieser mit Beschluss vom 16.4.2007 nach der
Schlussverteilung aufgehoben.
Im Jahr 2004 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung
hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 und eine Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Mai 2004 statt. Im Zuge
dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass keinerlei Aufzeichnungen und
Belege vorgelegt werden konnten und für die Jahre 2002 und 2003 keine
Steuererklärungen abgegeben worden waren. Auf Grund der Kalkulation der
Umsätze durch die aus den Kontoauszügen der Funkzentralen ermittelten
Funksignale, ergaben sich wesentliche Differenzen zur Steuererklärung 2001
und zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2002 und 2003. Das
Betriebsergebnis sowie die Umsätze der Monate Jänner bis Mai 2004
wurden daher gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO im Schätzungsweg
ermittelt.
Lt. Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes seien in
Zusammenhang mit der Konkurseröffnung die Lieferantenverbindlichkeiten
für das Jahr 2004 aufgrund auf Grund der vorgelegten Saldenlisten mit
€ 140.000.- geschätzt worden.
Mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 28.7.2004 wurden
daraufhin die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 23.333,33
gemäß
§ 16 UStG 1994 berichtigt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung legte der
Masseverwalter ein Anmeldungsverzeichnis mit sämtlichen konkursgerichtlich
festgestellten Forderungen vor und vertrat die Ansicht, dass die in den
Saldenlisten ausgewiesenen Beträge nicht unbedingt Beleg dafür seien,
dass diese Lieferverbindlichkeiten nicht beglichen worden seien. Die ehemaligen
Geschäftsführer hätten die Geschäfte nach
Konkurseröffnung scheinbar weiter geführt. Es sei daher nicht
unwahrscheinlich, dass die offenen Lieferverbindlichkeiten bezahlt worden seien.
Dazu lägen allerdings keine Geschäftsaufzeichnungen vor. Der
Masseverwalter halte daher die Heranziehung des konkursgerichtlichen
Anmeldungsverzeichnisses für die richtigere und zeitnähere Methode der
Vorsteuerberichtigung, sodass diese lediglich € 839,30 betrage.
Im weiteren Berufungsverfahren gelang der Nachweis, dass
die Lieferverbindlichkeiten nur € 58.439,03 betragen haben. Die Reduktion
sei nachweislich darauf zurückzuführen, dass die Verbindlichkeiten
gegenüber der W.Bank beglichen worden seien. Der Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung insoweit stattgegeben, als die Vorsteuer nur in
Höhe von € 9.739, 84 berichtigt wurde.
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag brachte der
Masseverwalter vor, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen
Lieferverbindlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig seien. Es
lägen nur lückenhafte Belege zu einzelnen Buchungen vor.
Die Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen,
da der ihr zugrunde liegende Bescheid trotz Konkurs nicht an den Masseverwalter,
sondern an die GmbH gerichtet war. In der Folge wurde der
Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen und die Vorsteuerberichtigung in gleicher
Höhe wie in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen.
In der hier gegenständlichen Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 brachte der Masseverwalter erneut vor, dass das
konkursgerichtliche Anmeldungsverzeichnis der Vorsteuerberichtigung zugrunde zu
legen sei. Er räumte allerdings auch ein, dass die Buchhaltung der GmbH und
die darin ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten offensichtlich unrichtig seien.
Die Buchhaltung sei, zumindest in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung,
nicht fachgerecht geführt worden. Es bestehe sogar der Verdacht, dass die
Geschäftsführer die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse durch
eine unrichtige Buchhaltung verschleiert hätten. Auffällig sei, dass
die ehemaligen Geschäftsführer am gleichen Standort ebenfalls Firmen
innehatten, in die fast alle Fahrzeuge der GmbH eingebracht worden seien. Die
entsprechenden Verbindlichkeiten seien ebenfalls durch die neuen Besitzer der
Fahrzeuge übernommen worden. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von
€ 58.439,03 bezahlt worden seien. Im Detail könne er dies allerdings
mangels vorhandener Belege und sonstiger Aufzeichnungen nicht mehr
nachvollziehen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Konkursgläubiger
seine berechtigte Forderung nicht angemeldet haben soll.
Ergänzend ist auszuführen, dass aus dem
Akteninhalt auch eine Strafanzeige des Masseverwalters gegen die damaligen
Geschäftsführer der GmbH ersichtlich ist, wonach zwar im Jahr 2004
sämtliche Taxifahrzeuge von, der GmbH nahestehenden, Gesellschaften
übernommen worden seien, der Verbleib des Erlöses sowie der
Verkaufspreis allerdings ungeklärt seien. Auf Grund der nicht vorgelegten
Unterlagen (nahezu alle Geldbewegungen seien im Jahr 2004 über "Kassa"
gegangen) vermute der Masseverwalter massive Vermögensverschiebungen zu
Lasten der GmbH und zu Gunsten der anderen verflochtenen Unternehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ferner dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht
ausgeführt, wurden von der GmbH im Prüfungszeitraum keinerlei
Bücher geführt und mussten die Besteuerungsgrundlagen an Hand der
Funksignale der Funkzentralen geschätzt werden. Auch die
Lieferverbindlichkeiten wurden zunächst aufgrund der Saldenlisten mit
€ 140.000 geschätzt. Der Masseverwalter gelangte schließlich zu
weiteren Unterlagen, mit deren Hilfe zumindest die Reduktion des Kontos
"Lieferverbindlichkeiten" auf nunmehr € 58.439,03 zum 30.4.2004
aufgeklärt werden konnte. Er musste jedoch auch zugestehen, dass die
gesamte Buchhaltung der GmbH und das Konto "Lieferverbindlichkeiten"
offensichtlich unrichtig seien. Es sei daher "nicht unwahrscheinlich" bzw. "mit
hoher Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die noch offenen
Verbindlichkeiten bezahlt worden seien. Tatsache ist allerdings, dass es dazu
keine Unterlagen oder Aufzeichnungen gibt. Gleiches gilt für die Vermutung,
dass die Geschäfte der GmbH nach Konkurseröffnung von einer anderen
Gesellschaft, an der die Geschäftsführer beteiligt waren,
weitergeführt worden seien und von dieser möglicherweise die
Verbindlichkeiten beglichen worden seien. Da der Kaufpreis und Verbleib des
Erlöses für die Übernahme einiger Fahrzeuge durch andere
Gesellschaften ungeklärt ist, kann daher aus deren Übernahme allein
nicht geschlossen werden, dass Lieferverbindlichkeiten bezahlt worden
sind.
Es bleibt daher auch nach der teilweise gelungenen
Aufklärung der Höhe des auf dem Konto "Lieferverbindlichkeiten"
ausgewiesenen Betrages die Gewissheit bestehen, dass die GmbH ihrer durch die
Abgabenvorschriften auferlegten Vepflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu
führen, nicht nachkam. Gerade deshalb ist auch die Schätzung der
"Lieferverbindlichkeiten" rechtens. Auch trägt das Bild, das der
Masseverwalter selbst in seiner Strafanzeige von den Geschäftsgebarungen
der GmbH zeichnete nicht dazu bei, dem Anmeldungsverzeichnis eine höhere
Glaubwürdigkeit zu bescheinigen, als der Schätzung der
Betriebsprüfung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-W/07
- Stammnummer
- 29652
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF