Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0456-L/05
Kosten für Zusatzaufträge für Reihenhaus sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-L/05vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CL, XY, vom 21. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD
RR Renate Pfändtner, vom 11. Dezember 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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1,058.017,00 S
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Grunderwerbsteuer
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37.030.00 S das
entspricht 2.691,07 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Abgabe ist der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4. April 1996 haben die Ehegatten
L das Grundstück 57/34 aus der Liegenschaft EZ 1, KG H, im
Ausmaß von 388 m² von den Ehegatten S um einen vereinbarten
Kaufpreis von 416.034,00 S je zur Hälfte gekauft.
Aufgrund amtlicher Ermittlungen hat das Finanzamt Kenntnis
davon erlangt, dass für die Grundstücke 57/34-37 der Liegenschaft
EZ 1, KG H, somit auch für die von den Ehegatten L erworbene
Parzelle, der Firma C (im Folgenden nur mehr kurz C genannt) am 2. November
1994 eine Baubewilligung für die Errichtung einer Gruppenhausanlage erteilt
worden war.
Aus diesem Grund hat das Finanzamt mit
Ergänzungsvorhalt vom 18. April 1996 CL befragt, ob die Absicht
bestehe, auf dem erworbenen Grundstück ein Reihenhaus zu errichten und
für diesen Fall um Beantwortung eines Fragenkataloges bezüglich ihrer
Bauherreneigenschaft und um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen ersucht.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat CL am 29. April
1996 zunächst folgende Angaben gemacht: Der Erwerb des
Grundstückes sei nicht an eine Bauverpflichtung geknüpft gewesen. Der
Grunderwerb sei aufgrund eines Maklervertrages erfolgt und sie hätten durch
Bekannte von dem Projekt Kenntnis erlangt. Das zu errichtende Gebäude werde
erst im eigenen Auftrag und nach ihren Wünschen geplant, der Baubeginn sei
noch nicht bekannt und Bauaufträge seien noch nicht erteilt
worden. Zuletzt stellt CL wortwörtlich klar: "Es gibt keinen
Bauträger für mein Haus, Bauherr bin ich und auch Antragsteller
für die Wohnbauförderung. Ergänzend waren dem Schreiben
der Zahlungsbeleg für den Grundstückskaufpreis und der
Vermittlungsauftrag mit C beigelegt.
Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheiden vom 9. Mai
1996 den Ehegatten L vorläufig
Grunderwerbsteuer nur vom Grundstückskaufpreis in Höhe von
jeweils 7.281,-- S vorgeschrieben, da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
In weiterer Folge hat das Finanzamt mit Erhebungsauftrag
vom 10. Juni 1996 gemäß
§ 143 BAO
Bauakteneinsicht bei der Gemeinde H
angeordnet, welche vom zuständigen Erhebungsorgan am 11. Juni 1996
vorgenommen wurde. Im Bericht vom 23. Jänner 2001 über
das Ergebnis der Erhebung ist als Gegenstand der Amtshandlung "Erhebungen
für Zwecke der Grunderwerbsteuer, Bauherrenmodell C, H II,
Bauakteneinsicht" angeführt und wird zusammenfassend festgehalten, das
Reihenhausprojekt H II sei in mehreren Bauabschnitten bei der
Baubehörde eingereicht worden, die Grundeigentümer hätten C einen
Vermittlungsauftrag erteilt, die gegenständlichen Grundstücke seien in
den Jahren 1996 bis 2000 verkauft worden. Als Beilagen werden diverse Kopien aus
den Bauakten der Baubehörde und der Vermittlungsauftrag der Ehegatten S
(Verkäufer) an C genannt. Im gegenständlichen Bemessungsakt
finden sich davon: Ansuchen um Baubewilligung an das Gemeindeamt H vom
22. Juni 1995 hinsichtlich des Grundstückes 57/34, worin noch S als
Grundeigentümer und C als Bauwerber genannt sind, samt zugehörigem
Einreichplan für die Errichtung eines Reihenhauses samt PKW-Garage
(Bauführer und Planverfasser H). Dieses trägt einen
Genehmigungsvermerk vom 13. Juli 1995. Baubewilligungsbescheid vom
13. Juli 1995 an C für den Neubau eines Reihenhauses auf dem
Grundstück 57/34 in H . Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember
1995 an C für den Anschluss an die öffentliche
Wasserleitung. Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 1996 an Herrn
Ing. CL für den Anschluss an den öffentlichen Kanal.
Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse hat das Finanzamt mit
einem weiteren Ergänzungsvorhalt vom 14. März 2001 die Ehegatten
L neuerlich ersucht, betreffend die Bebauung ihres Grundstückes Auskunft zu
erteilen und Unterlagen, insbesondere Projektierungsbroschüre,
Vereinbarungen mit C, Bauverträge und Schlussrechnung, vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes haben die Ehegatten L
vorgelegt:
Vermittlungsauftrag
vom 25. März 1996, mit welchem C den Ehegatten L das Grundstück
Parzelle 57/34 in H, zum Kauf angeboten hat. C erklärt das Grundstück
vermitteln zu dürfen, Verfügungsberechtigter der Liegenschaft sei der
Verkäufer.
Schlussrechnung der
Firma Baumeister Hh (im Folgenden nur mehr kurz H genannt):
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Pauschalpreis lt. Bauvertrag
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1,416.666,70 S
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Diverse Zusatzaufträge
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196.786,30 S
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Summe
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1,613.453,00 S
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+ 20 % MWSt
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322.690,60 S
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Schlussrechnungssumme
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1,936.143,60 S
Original Bauplan
Typ B 1 vom Bauherrn
persönlich erstellt, für das Kellergeschoss und das
Erdgeschoss.
Über Ersuchen des Finanzamtes hat darüber hinaus
H am 9. Juli 2001 eine Kopie des mit den Ehegatten L abgeschlossenen
Bauvertrages vom 2. April 1996
vorgelegt, welcher im Wesentlichen folgende entscheidungsrelevanten Regelungen
enthält:
Seite 1) H wird von den Ehegatten L aufgrund der
Verkaufsmappe C samt Leistungsbeschreibung die Errichtung eines Reihenhauses in
H I Haustyp B1 mit Garage zu einem Pauschalpreis von
1,700.000,00 S inkl. MwSt übertragen. Darin sind neben reinen
Baumeisterarbeiten auch Leistungen wie Stiegen, Fenster und
Außentüren, Garagentor, Außenverputz, Zimmerer, Dachdecker und
Spenglerarbeiten der Baustufe I - wie in der Verkaufsmappe erläutert -
enthalten.
Seite 2) "Zusatzleistungen lt. heutiger Besprechung werden
separat angeboten und in Auftrag gegeben".
Seite 3) Als Auftragsgrundlage wird (unter anderem) noch
einmal ausdrücklich die Verkaufsmappe C angeführt. H
haftet voll verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften und für die statisch einwandfreie Erstellung
des Bauwerks.
Seite 4) Die Pauschalpreise für die Baustufe I
und für Sonderwünsche sind Fixpreise bis Ende Rohbau samt
Außenputz. Der Pauschalpreis für Baustufe I wird in
Leistungsprozente der Gesamtsumme aufgegliedert, was lediglich zur
ungefähren Leistungsabrechnung dient. Es können jedoch einzelne
Schritte bzw. deren Preise daraus nicht abgeleitet werden.
Seite 5) Die bei C geleistete Anzahlung wird bei der
Rohbaurechnung nach Dach in Abzug gebracht. Anzahlung: 150.000,-- S. Nach
Fertigstellung der Arbeiten wird eine Schlussrechnung gelegt. Es entfällt
eine Abrechnung nach Leistung, da es sich beim vereinbarten Preis um eine
Pauschale handelt.
Aufgrund dieser Aktenlage hat das Finanzamt mit Bescheiden
vom 11. Dezember 2001 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO die
Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag der Ehegatten L vom 4. April
1996 endgültig in Höhe von jeweils 41.163,00 S festgesetzt. Bei
der Berechnung wurden zum bisherigen Kaufpreis für das Grundstück die
Baukosten lt. Schlussrechnung für das von H errichtete Reihenhaus
hinzugerechnet. Zur Begründung hat das Finanzamt ausgeführt,
dass dem einzelnen Erwerber die Bauherreneigenschaft dann nicht zukomme, wenn er
sich in ein bestehendes Gesamtkonzept einbinden lasse, keinen Einfluss auf die
bauliche Gestaltung des Hauses nehmen könne und das finanzielle Risiko
nicht tragen müsse. Aufgrund von Ermittlungen bei gleichgelagerten
Erwerbsvorgängen habe das Finanzamt in Erfahrung gebracht, dass C die
Baubewilligung für die Errichtung einer Gruppenhausanlage erteilt worden
sei. Mit H sei ein Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses
abgeschlossen worden, der auf der Verkaufsmappe C basiere. Jeder
Liegenschaftserwerber dieser Reihenhausanlage habe weiters mit C einen Vertrag
abgeschlossen, wonach C die erforderlichen Vorarbeiten in rechtlicher,
technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur in Verbindung mit den damit
beauftragten Gewerken in die Wege geleitet habe, um das Bauvorhaben realisieren
zu können. Die Reihenhauserwerber hätten weiters an C ein Anbot auf
Erwerb eines Objektes gestellt und ihr Einverständnis erklärt, dass
die seitens C namhaft gemachte Baufirma zu den vertraglich bestimmten Preisen
und dem Leistungsverhältnis lt. Informationsmappe, welche dem Erwerber
bekannt sei, von C namens und Auftrags der Erwerber mit der Errichtung des
Reihenhauses beauftragt werde. Der Bauwerber habe daher nur geringen
Einfluss nehmen können und sei somit von einem Erwerbsvorgang eines
Grundstückes mit einem darauf zu errichtenden Haus auszugehen.
Gegen diesen endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid hat
CL, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am 20. Dezember 2001 Berufung
eingelegt, weil die in der Schlussrechnung gesondert angeführten
Zusatzaufträge nicht Gegenstand des mit H abgeschlossenen Bauvertrages auf
Grundlage der Verkaufsmappe C gewesen seien. Die Zusatzaufträge seien in
der Eigenschaft als Bauherr ohne Vermittlung C und außerhalb der
Vereinbarungen der Verkaufsmappe in Auftrag gegeben worden. Der Bw sei nicht
verpflichtet gewesen, H zu beauftragen, er hätte diese Zusatzleistungen
jederzeit auch an eine andere Firma vergeben oder in Eigenregie durchführen
können.
Diese Berufung hat das Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat am 10. Juni 2005 ohne vorherige Erlassung einer BVE zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur Vervollständigung des Sachverhaltes hat die
zuständige Referentin des UFS aus gleichgelagerten Berufungsakten in
Zusammenhang mit der Reihenhausanlage H noch die folgenden Dokumente, welche
für den gegenständlichen Fall von Interesse sind, ausgehoben und ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt: Baubewilligung für C vom
2. November 1994 für eine Gruppenhausanlage auf den Grundstücken
57/34 bis 37 entsprechend einem Bauplan des D und Verhandlungsschrift
über die Bauverhandlung vom 10. Juli 1995 hinsichtlich der Bauvorhaben
auf ebendiesen Grundstücken in Anwesenheit eines Vertreters für C als
Beteiligte. Als Planverfasser und Bauführer wird wiederum H
genannt. Planvorschlag für ein Reihenhaus Typ B1
(Südostansicht, Nordwestansicht, Kellergeschoss, Erdgeschoss, Dachgeschoss
und Schnitt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge, die
sich auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer ist vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Besteht zwischen dem Grundstückskaufvertrag und
weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden
Verträgen mit Dritten ein sachlicher
Zusammenhang, so ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung das
Grundstück in bebautem Zustand maßgeblicher Gegenstand des
Erwerbsvorganges.
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge durch den Willen der Parteien zwar nicht rechtlich
miteinander verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
tatsächlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass
über den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden mit mehreren Vertragspartnern des Erwerbers
abgeschlossen wurden, weil nicht die äußere Form der Verträge,
sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise iSd. § 21 BAO zu ermitteln ist, maßgebend ist.
Treten auf der Veräußererseite mehrere Firmen als Vertragspartner
auf, die untereinander nicht verbunden sind, liegt ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen vor, wenn die Personen durch
abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages und
der auf Bebauung gerichteten Verträge hinwirken.
Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen Leistungen, die der Erwerber an den
Grundstücksveräußerer oder an Dritte neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in
seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben. Solche Leistungen an
Dritte sind insbesondere die an einen vom Veräußerer des
Grundstückes verschiedenen Errichter des Gebäudes bezahlten Baukosten.
Ist daher der Grundstückserwerber - bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - aufgrund einer konkreten Vorplanung an ein
bestimmtes durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, so ist ein
Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, ob der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn dem
Grundstückserwerber auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und
er dieses Angebot annimmt, ohne dass es übrigens darauf ankommt, ob
tatsächlich oder rechtlich auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte
Erkennbarkeit eines Vertragsgeflechtes auf der Veräußererseite,
welches dem Erwerber einen Grundstückserwerb in bebautem Zustand
verschaffen soll, ist im konkreten Fall gegeben, da hinsichtlich der gesamten
Reihenhausanlage H für die betroffenen Grundstücke sowohl ein
Vermittlungsauftrag S mit C, als auch solche C mit den Käufern existieren
und weiters die Bauwerber ihr Einverständnis mit der von C namhaft
gemachten ausführenden Baufirma erklärt haben. Nicht zuletzt nimmt der
von den Käufern mit H abgeschlossene Bauvertrag wiederum auf die
Verkaufsmappe C Bezug.
Dass ein Gesamtprojekt vorhanden war, wird vom Bw nicht in
Zweifel gezogen. Schon mit Bescheid vom 2. November 1994 wurde C die
Errichtung einer Anlage im Rahmen des verdichteten Flachbaues bewilligt. Davon
ausgehend wurde letztlich in abgeänderter Form (generelle Reduktion um ein
Geschoss und in Einzelfällen eine Änderung der Raumaufteilung) das
gegenständliche Reihenhausprojekt verwirklicht.
Wesentlichste Indizien für die Eingliederung des Bw in
das bestehende Rahmenprojekt sind vor allem: die Textierung im
Bauvertrag vom 2. April 1996, worin H von den Ehegatten L aufgrund der
Verkaufsmappe C samt Leistungsbeschreibung die Errichtung eines Reihenhauses in
H I Haustyp B1 mit Garage zu einem Pauschalpreis von 1,700.000,00 S inkl.
MwSt übertragen wird, die lt. Bauvertrag vom Bw an C geleistete
Anzahlung und die Tatsache, dass der Bw den Bauvertrag mit H bereits
zwei Tage vor dem Grundstückskauf geschlossen hat. Nicht zuletzt
hat der Bw das Grundstück 57/34 zu einem Zeitpunkt erworben, in dem die
Planung und Bewilligung für das Reihenhausprojekt H I (umfasst die
Grundstücke 57/34 bis 39) bereits vollständig abgeschlossen war,
nämlich ca. ein Jahr nach den übrigen Erwerbern.
Im Übrigen bestreitet der Bw im vorliegenden
Berufungsfall den Zusammenhang zwischen dem Kauf des Grundstückes und der
Errichtung eines im Wesentlichen vorgeplanten Reihenhauses dem Grunde nach
nicht. Auch die Vielzahl gleichartiger Vertragsgestaltungen - mit den gleichen
beteiligten Firmen - bei benachbarten Objekten unterstreichen, dass von einem
zufälligen Zusammentreffen von Grund- und Hauskauf nicht gesprochen werden
kann.
Damit ergibt sich aber, dass der Grundstückserwerb und
der Erwerb des Hauses in einem derart engen tatsächlichen, sachlichen
Zusammenhang stehen, dass ein einheitlicher Vorgang anzunehmen ist. Es ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt des Grundkaufes bereits die Absicht des Bw darauf
gerichtet war, ein noch zu errichtendes Wohnhaus, bzw. ein bebautes
Grundstück zu erwerben.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft überdies nur
dann als Bauherr eines darauf zu errichtenden Gebäudes anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu
tragen hat, und das finanzielle Risiko tragen muss.
Bei der Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des
Hauses ist entscheidend, ob dem Abgabepflichtigen das Recht und die
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden werden.
Hiezu sei nur kurz darauf hingewiesen, dass nach der sehr zahlreichen Judikatur
des VwGH die Einflussnahme des Bw auf die bauliche Gestaltung keinesfalls
ausreichend war, um Bauherreneigenschaft zu begründen.
Das Baurisiko trägt, wer den bauausführenden
Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist. Werden
Mängel am Bauwerk ausschließlich gegenüber dem
Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den ausführenden Unternehmen
gerügt, und hat der Erwerber keinen Anspruch auf Aufgliederung und
Rechnungslegung, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Erwerber
das Baurisiko nicht getragen hat (vgl. VwGH vom 12. November 1997,
95/16/0176). In diesem Sinn hat lt. Bauvertrag sowohl das zeitliche als auch das
qualitative Risiko voll und ganz H getragen.
Nicht zuletzt wird gerade die vorliegende
Fixpreisvereinbarung als ein wesentliches Indiz für das Nichtvorliegen der
Bauherrenstellung angesehen.
Da die für die Bauherreneigenschaft sprechenden
Kriterien überdies kumulativ vorliegen müssen, ist es nicht von
Belang, wenn einzelne Indizien weniger stark ausgeprägt sind. In einer
Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bw nicht Bauherr
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Reihenhauses
war.
Die Berufungsbehörde kann dem Bw allerdings darin
Recht geben, dass bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer die Kosten für
Zusatzaufträge, die im Pauschalpreis lt. Bauvertrag nicht enthalten waren,
in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Gerade weil der Fixpreis
und damit der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung gegenüber der
anlässlich des Grundstückerwerbes vereinbarten Basis als wesentliches
Indiz für den Ausschluss der Bauherrenstellung angesehen wurde, kann nur
der Fixpreis für die Ermittlung der Gegenleistung herangezogen
werden.
Nur dieser vereinbarte Fixpreis ist vom
gegenständlichen Vertragsgeflecht erfasst. Aufwendungen, die der Bw in der
Folge für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Haus getätigt
hat und die erst nach der Auftragserteilung gesondert angeboten wurden,
können daher nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit
einbezogen werden (vgl. VwGH vom 30. Mai 1994, 92/16/0144).
In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage sind daher
lediglich die Grundstückskosten (416.034,00 S) und der vereinbarte
Fixpreis (1,700.000, 00 S) einzurechnen; nachträglich entstandene
Mehr- oder Minderkosten für Veränderungen oder Verbesserungen an dem
Haus sind außer Ansatz zu lassen.
Die Bemessungsgrundlage und die Grunderwerbsteuer berechnen
sich daher wie folgt:
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Grundstückskosten
|
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416.034,00 S
|
Errichtungskosten Reihenhaus (Pauschalpreis)
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1,700.000,00 S
|
Summe
|
|
2,116.034,00 S
|
Bemessungsgrundlage
|
davon 1/2
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1,058.017,00 S
|
Grunderwerbsteuer
|
3,5 %
|
37.030.00 S
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Abzüglich GrESt lt. Erstbescheid vom
23. März 1995
|
|
7.281,00 S
|
Nachforderung
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29.749,00 S
|
|
entspricht
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2.161,94 €
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-L/05
- Stammnummer
- 29651
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF