Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1696-W/07
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für eigene Begräbniskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1696-W/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 3. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor
Martin Paulovics,vom 19. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer, dem Finanzamt am 30. März 2007
übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2006 machte die Bw. unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen
die Berücksichtigung eines am, 16. Juni 2006 an die Bestattung Wien
überwiesenen Depoterlags im Ausmaß von 4.000 € geltend.
In der Folge fand nämlicher Betrag in dem mit 19.
April 2007 datierten Einkommensteuerbescheid 2006 keine Berücksichtigung
und wurde demzufolge mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 gegen diesen Berufung
erhoben.
In der Begründung des Rechtsmittels führte die
Bw. aus, dass sie als allein stehende Person mit drei im Ausland wohnenden
erwachsenen Kindern im Wege des, im übrigen kostenträchtigen
Depoterlages Vorsorge für ihre Bestattung habe treffen wollen.
Das Finanzamt schloss sich vorstehenden Ausführungen
nicht an und wies das Rechtsmittel mit der Begründung ab, dass der
Depotzahlung für eine zukünftige Bestattung insoweit nicht als
zwangsläufig erwachsen anzusehen ist, als der Zweck der Zahlung aus dem
Wunsch in einem bestimmten Grab beerdigt zu werden herrühre.
Gerade aus diesem Wunsch könne weder eine für die
die Anerkennung der Zwangsläufigkeit der Aufwendung unabdingbare
tatsächliche, rechtliche oder sittliche Verpflichtung abgeleitet
werden.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 wurde gegen vorgenannte,
mit 16. Mai 2007 datierte Berufungsvorentscheidung der Antrag gestellt, die
Berufung vom 3. Mai 2007 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde seitens der Bw. ausgeführt, dass
die Zahlung von 4.000 € deshalb erfolgt sei, um Streitigkeiten zwischen den
Kindern hintan zu halten. Diese seien jedenfalls zu befürchten, da bereits
das Ableben des Ehegatten der Bw. im Jahr 2005 zu erbrechtlichen Dissonanzen
zwischen den Geschwistern geführt habe.
Im übrigen könne vom "Aussuchen" einer bestimmten
Grabstelle keine Rede sein, da es sich bei der Grabstelle tatsächlich um
das bereits bestehende Familiengrab handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die im Voraus bezahlten
Begräbniskosten bei der Bw. im Jahr 2006 (Zeitpunkt der Verausgabung) eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
darstellen.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Der dritte Absatz des § 34 EStG 1988 sieht vor, dass
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören
Begräbniskosten zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten
(Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das dem Gebrauche des
Ortes, dem Stande und Vermögen des Verstorbenen angemessenen
Begräbnis. Nur wenn vorgenannte Kosten aus dem zum Verkehrswert bewerteten
Nachlassvermögen nicht bestritten werden können, weil ein solches
überhaupt nicht, oder nicht ausreichend vorhanden ist, wird eine sittliche
Verpflichtung der Erben, für diese Kosten aus eigenem aufkommen zu
müssen gegeben sein, die in diesem eingeschränkten Umfang zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen können (VwGH v. 25.9.
1984, 84/14/0040).
In Ansehung obiger Ausführungen gelangte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass die von der Bw.
im Voraus bezahlten Begräbniskosten mangels Zwangsläufigkeit der
Aufwendung nicht zum Abzug als außergewöhnlichen Belastungen
berechtigen.
Wiewohl sich die Bw. - bedingt durch die geschilderte
Familiensituation - subjektiv durchaus sittlich verpflichtet fühlte,
für eine zukünftige Beerdigung Vorsorge zu treffen, ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
objektive Pflichtbegriff und nicht das persönliche - im vorliegenden Fall
durchaus nachvollziehbare -persönliche Pflichtgefühl das entscheidende
Kriterium für die Zwangsläufigkeit einer Aufwendung bildet (VwGH vom
28.2. 1995, 95/14/0016).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1696-W/07
- Stammnummer
- 29642
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF