Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0204-G/07
Aufwendungen eines Universitätsprofessors für Reisen zum Zwecke von Literaturrecherchen und Zeitschriftenstudien an in- und ausländischen Universitäten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-G/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Universitätsprofessors für Reisen zum Zwecke von Literaturrecherchen, Zeitschriftenstudien oder Datenrecherchen können als Werbungskosten nicht anerkannt werden, wenn die überwiegende berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 11. Oktober 2006 und vom 10. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
neben seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Vermietung und
Verpachtung auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Bundesdienst) und machte in diesem Zusammenhang Reisekosten (Fahrtkosten,
Verpflegungskosten und Nächtigung) in Höhe von 6.206,27 Euro für
das Jahr 2004 und 5.730,55 Euro für das Jahr 2005 als Werbungskosten
geltend. Darin enthalten sind neben Aufwendungen für Kongresse und
Bewerbung die nunmehr strittigen Reisekosten in Höhe von 5.405,40 Euro
(2004) und 1.851,10 Euro (2005) für diverse Fahrten.
In einer Beilage schlüsselte der Bw. diese Fahrten wie
folgt auf:
|
2004
|
|
|
2005
|
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium 19.Jänner
|
|
UB Wien
|
Datenrecherche
17.Jänner
|
UB Wien
|
Literaturrecherche 29.Jän.-1.Feb.
|
|
UB Salzburg
|
Datenrecherche 25. Jänner
|
UB Wien
|
Datenrecherche 19.Februar
|
|
UB Wien
|
Literaturstudium 31.Jänner
|
UB Innsbruck
|
Datenrecherche 25.-29.Februar
|
|
WU Wien
|
Besprechung 11.Februar
|
UB Wien
|
Datenrecherche 4.März
|
|
UB Wien
|
Literaturstudium
24.-25.Februar
|
UB Salzburg
|
Datenrecherche 11.März
|
|
UB Salzburg
|
Datenrecherche
17.-18.März
|
UB Klagenfurt
|
Datenrecherche 18. März
|
|
WU Wien
|
Besprechung 21.April
|
UB Padua
|
Recherchen 16.-17.April
|
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium 20.Juli
|
UB Zürich
|
Recherchen 20.-23.Mai
|
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium 28.Juli
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium
21.Juni
|
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium 3.August
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium 28.Juni
|
|
|
|
UB Wien
|
Zeitschriftenstudium
1.Juli
|
|
|
|
FU/TU/Hu Berlin
|
Recherchen
4.-7.Juli
|
|
|
|
UB Wien
|
Literaturrecherchen 16.September
|
|
|
In der Folge wurde der Bw. vom
Finanzamt mittels Vorhalt aufgefordert, seine für das Jahr 2004 beantragten
Werbungskosten nachzuweisen.
Zum Nachweis der nunmehr
strittigen Aufwendungen für Recherchen etc., legte der Bw. ein Fahrtenbuch
und Hotelrechnungen vor, die er in zwei Fällen (Wien vom
29. Jänner bis 1. Februar und Padua) um die
Nächtigungskosten für seine Frau gekürzt hatte. Für den
Aufenthalt von 25. bis 29. Februar 2004 in Innsbruck wurde eine
Rechnung für ein Appartement vorgelegt.
In einem ergänzendem
Schreiben führte er erklärend aus, dass zu seinen Aufgaben als
Wissenschaftler die Forschung, Lehre und Verwaltung zählen. Das Ergebnis
der Forschungsleistung sollten möglichst viele Publikationen sowie
Vorträge sein. Um diese Ergebnisse erbringen zu können, sei es
notwendig, Kongresse zu besuchen, Literatur zu studieren, Daten zu erheben sowie
wissenschaftliche Kontakte zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Um
Literatur bezüglich seiner Forschungsschwerpunkte studieren zu können,
sei es notwendig, mehrmals pro Jahr Universitätsbibliotheken zu besuchen,
da diese Literatur in Graz nicht vorhanden sei. In den vergangenen sechs Jahren
sei er beschäftigt gewesen, sich zu habilitieren. Um dieses Ergebnis
erzielen zu können, seien zahlreiche Datenrecherchen in
Universitätsbibliotheken im In- und Ausland nötig gewesen. Die dabei
anfallenden Kosten seien von Wissenschaftlern fast ausschließlich privat
zu tragen, was vermutlich in anderen Bereichen absolut undenkbar wäre. Da
er trotz dieser enormen finanziellen Belastung auch in Zukunft vorhabe,
ernsthafte Wissenschaft zu betreiben, werde er auch in den kommenden Jahren
Kongresse besuchen und Literatur an Bibliotheken außerhalb von Graz
studieren.
In dem in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erkannte das Finanzamt die
für Zeitschriftenstudium und Datenrecherchen als Werbungskosten geltend
gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass auf Grund der vorgelegten
Unterlagen der private Charakter der Reisen (Begleitung, Dauer) überwiege,
nicht an.
Dagegen wandte sich der Bw. mit
Berufung und brachte darin vor, dass die von ihm geltend gemachten
Werbungskosten trotz ausführlicher Dokumentation seinerseits ohne genaueres
Studium dieser Unterlagen, mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung
abgelehnt worden seien. Auch die sonstigen Werbungskosten seien nicht in
Höhe von 195,64 Euro, wie aus den Unterlagen ersichtlich, sondern nur
mit 55,55 Euro angesetzt worden.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhob der Bw. Berufung und
machte darin seine Spenden für die Kinderkrebshilfe im Gesamtbetrag von
1.200 Euro geltend. Im Zuge dieser Berufungserledigung wurde der Bw.
aufgefordert, alle Werbungskosten nachzuweisen.
In der Folge legte der Bw.
zum Nachweis der Reisekosten (2005) zum Zwecke des Literatur- oder
Zeitschriftenstudiums ein Fahrtenbuch und Hotelrechnungen, die -wenn
erforderlich- um den Anteil der mitreisenden Ehegattin vermindert wurden,
vor.
In weiterer Folge wurde vom
Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO
eingebracht und die Berufungen wurden der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören auch Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (gemäß Z 9
leg.cit.).
Demgegenüber sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche
Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002,
2002/13/0035).
Der Abzug von Reisekosten setzt nach Lehre und
Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die Reise ausschließlich
oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Dabei dürfen "Privatzeiten" nicht mehr Zeit einnehmen als jene, die
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit zur Verfügung
steht. Die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks muss daher nahezu
ausgeschlossen sein (Doralt,
EStG9 ,
§ 16, Tz 172/1 und die dort zitierte Literatur).
Der Bw. macht seine Reisen im vorliegenden Fall unter dem
Titel Recherche, Zeitschriftenstudium und Besprechung geltend und
überlässt es der Behörde daraus einen Zusammenhang zu seiner
Tätigkeit herzustellen. Diese äußerst unkonkreten Bezeichnungen,
vermögen die ausschließlich betrieblich bedingte Veranlassung dieser
Reisen jedoch nicht darzutun. Auch die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen
lassen nicht auf eine betrieblich bedingte Veranlassung schließen. Es
lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht einmal erkennen, welche
Tagesstunden privaten und welche beruflichen Zwecken dienten. Dieser
Nachweispflicht nachzukommen wäre auch schon deshalb notwendig gewesen, da
einerseits einige Reisen des Bw. ins Ausland geführt haben und ihm bereits
deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht traf, andererseits er bei einigen
Reisen von seiner Ehegattin begleitet wurde, was geradezu ein Indiz für
eine private Mitveranlassung darstellt und folglich regelmäßige
Aufzeichnungen der beruflichen Tätigkeiten unumgänglich macht. Die
bloße Behauptung, diese Literatur oder diese Zeitschriften wären in
Graz nicht verfügbar, reicht nicht aus, um die überwiegende berufliche
Veranlassung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Es kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen
werden, dass die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die
Befriedigung privater Interessen nur von untergeordneter Bedeutung ist, weshalb
auch der Unabhängigen Finanzsenat diese Ausgaben als nicht absetzbare
Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 lit.a EStG 1988 sieht.
Die im Berufungswege, das Streitjahr 2005 betreffend,
nachträglich beantragte Spenden an die Steirische Kinderkrebshilfe werden
als Sonderausgaben anerkannt, da die Steirische Kinderkrebshilfe zum
begünstigten Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 5 lit.d und e EStG 1988 gehört und
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
gegeben sind.
Die auf Grund dieser Entscheidung anzuerkennenden
Werbungskosten setzen sich folgt zusammen:
|
Kongresse etc.
|
800,88 Euro
|
Fachliteratur, Telefon, Arbeitsmittel
|
226,00 Euro
|
§16 Abs.1 Z 3b
|
195,64 Euro
|
Werbungskosten
2004
|
1.222,50
Euro
|
|
|
Kongresse etc.
|
3.879,40 Euro
|
Fachliteratur, Telefon, Arbeitsmittel
|
727,80 Euro
|
§16 Abs.1 Z 3b
|
196,20 Euro
|
Werbungskosten
2005
|
4.803,40
Euro
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UniversitätsprofessorLiteraturrechercheDatenrechercheZeitschriftenstudiumReisekostenAufzeichnungenberufliche Veranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-G/07
- Stammnummer
- 29637
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF