Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/03
Rückzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/03vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk über die
Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom 11. November 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk hat mit Bescheid vom 11. November 2002 den
Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens vom 8. November 2002
abgewiesen.
Dagegen erhob der Bw. am 14.November 2002 ,mit der
Begründung wegen eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung dürfe
ohne sein Einverständnis ein Überschuss nicht zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden, Berufung, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2002 wiederum abweisend entschieden
wurde.
Im Vorlageantrag vom 3.
Dezember 2002 führt der Bw. aus, dass der von der Abgabenbehörde in
der Berufungsvorentscheidung angeführte § 212 Abs. 8 BAO nicht
existiere und § 212 a Abs. 3 BAO nicht besage, dass die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung durch einen Bescheid zu erfolgen habe. Eine
Rückzahlung oder eine Gutschrift erforderten keine
Bescheiderlassung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239. Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn
unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.2 Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 213. Abs.1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften,
Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 215. Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.2 Das nach
einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer
Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser
Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der
Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht,
soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.3 Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein
nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung
dieser
Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1
bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des §
239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 212. Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Abs.2 Für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen über
das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge
einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen
ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst
im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als
beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs.3
Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder
Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen
von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten
oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um
Zahlungserleichterungen.
Abs.4
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf
Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit
der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.6 Wurde eine
Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213
Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt,
so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für
ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2
zustehenden Frist oder c) bei später als einen
Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des
Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf d der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Der Bw. machte mittels Umsatzsteuervoranmeldung für
Oktober 2002 eine Gutschrift in der Höhe von € 532,54,-- geltend und
begehrte Rückzahlung. Die Gutschrift wurde am 8. November 2002
verbucht. Im Zeitpunkt der Verbuchung wies das Abgabenkonto einen Rückstand
in der Höhe von € 161.362,55 ,-- auf.
Nach der oben angeführten Bestimmung des § 239
BAO kann nur ein auf dem Abgabenkonto nach Verrechnung von Gutschriften und
Zahllasten tatsächlich bestehendes Guthaben zurückgezahlt werden.
Die Bestimmung des § 212 a Abs. 8 BAO ( in der
Berufungsvorentscheidung irrtümlich mit § 212 Abs. 8 BAO
angegeben ) befasst sich mit der Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der
Verrechnung durch den Abgabepflichtigen bei aufrechter Aussetzung der Einhebung.
Diese Fallkonstellation ist
jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da im Zeitpunkt der
Geltendmachung der Gutschrift kein aufrechter Aussetzungsbescheid vorlag. Aus
der Aktenlage sind lediglich offene Aussetzungsanträge vom 4.
Oktober, 7. Oktober, 9. Oktober , 10. Oktober, 14. Oktober
und 13. November 2002 ersichtlich.
Gemäß
§
92. Abs.1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu
erlassen, wenn sie für einzelne Personen a)Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Eine
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung spricht über rechtlich bedeutsame
Fakten ab, daher ist bei Bewilligung einer Aussetzung im Sinne des § 92
Abs. 1 BAO ein entsprechender Bescheid zu erlassen.
Auf
dem Abgabenkonto stand daher kein rückzahlbares Guthaben zur Verfügung
und das Vorbringen die Abgabenbehörde erster Instanz habe mangels
Berücksichtigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht
eine Verrechnung der Gutschrift im Sinne des § 213 BAO vorgenommen, erwies
sich als rechtlich nicht relevant, da dieses Benefiz der Verrechnungswahl erst
mit dem Vorliegen eines entsprechenden Bescheides gegeben ist.
Die
Berufung war sohin spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/03
- Stammnummer
- 2963
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF