Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2611-W/06
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2611-W/06vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch MM-Trust WTH
Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1030 Wien, Landstraßer
Hauptstraße 143/22, vom 17. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
28. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte einer
Steuerberatungskanzlei und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung nicht
gewährt, dass dieser nicht zu berücksichtigen sei, da die Bw. im Jahre
2005 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit dem Ehepartner gelebt
hätte.
Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Berufung
eingebracht und eingewendet, dass unter Verweis auf die Arbeitnehmerveranlagung
des Ehegatten dieser mit Mai 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen
wäre und auch ab diesem Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebenen Alimente
für die gemeinsamen drei Kinder bezahlt hätte. Die Bw. hätte
somit im Streitjahr 2005 nur vier Monate in einer Partnerschaft gelebt.
In einem Vorhalteverfahren des Finanzamtes wurde die Bw. um
einen Nachweis ersucht, dass die Trennung im Mai 2005 erfolgt wäre, da laut
Zentralmeldeamt der Ehegatte nach wie vor am gemeinsamen Wohnsitz und auch an
keiner anderen Adresse gemeldet wäre. Weiters wäre lt. Aktenlage der
Ehegatte der Anspruchsberechtigte der Familienbeihilfe. Die Voraussetzung
für den Alleinerzieherabsetzbetrag sei jedoch der Anspruch auf
Familienbeihilfe für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr. Im Falle des Nachweises, dass die Trennung vom Ehegatten bereits
im Mai 2005 erfolgt wäre, müsste die Bw. einen Antrag auf
Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt einbringen und diese vom Ehegatten
rückgefordert werden.
Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde von der
Bw. wie folgt beantwortet: Der Ehegatte wäre noch an der Familienadresse in
Wohnadr.1 gemeldet, da die rechtlichen Formalitäten betreffend den
Mietvertrag eine Ummeldung auf die Bw. verhindert hätte. Seit 1. Juni 2006
sei der Mietvertrag geändert und hätte die Bw den Ehegatten ersucht,
sich abzumelden. Der Ehegatte wäre jedoch jedenfalls im Mai 2005 zu einem
Freund HerrnJ. gezogen (Wohnadr.2). Auf Grund der seit diesem Zeitpunkt
erfolgten Alimentationszahlungen wären auch Zahlungsbestätigungen bei
der Steuererklärung 2005 (StNr.X) belegmäßig nachgewiesen
worden. Auch gäbe es Zeugen, die den Auszug des Ehegatten bezeugen
könnten (z.B. Kinder). Bezüglich des Erhaltes der Kinderbeihilfe wurde
eingewendet, dass diese bereits seit 18. Oktober 2003 auf das Konto der Bw.
(BankBw.) überwiesen würden. Damit hätte der Ehegatte ebenfalls
zur Kenntnis gebracht, dass über die Kinderbeihilfe ab diesem Zeitpunkt die
Bw. verfügen solle. Die Bw. würde daher nun auch offiziell den Antrag
auf Familienbeihilfe ab Mai 2005 stellen.
Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens wurde wie folgt
ergänzend vorgebracht: Der Mietvertrag wäre erst zum 1. Juni 2006
geändert worden, um die Änderung ohne Erhöhung der Miete zu
erreichen. Die Hausverwaltung hätte jedoch bis dato den Mietvertrag nicht
umgeschrieben. Die Bw legte weiters eine Bestätigung des Freundes HerrnJ.
vor, dass der Ehegatte bereits im Mai 2005 zugezogen wäre, sowie die
Kontoauszüge betreffend Alimentationszahlungen.
Eine abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom
Finanzamt wie folgt begründet: Der Alleinerzieherabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 sei nicht zuzugestehen, da die
Bw. im gesamten Kalenderjahr 2005 in Gemeinschaft mit dem Ehegatten gelebt und
für keines der Kinder Familienbeihilfe bezogen hätte. Die Tatsache der
Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Girokonto der Bw. sei lediglich Ausfluss
der rechtlichen Dispositionsmöglichkeiten des Ehegatten als
Anspruchsberechtigter der Familienbeihilfe.
Dieser Entscheidung wäre folgender Sachverhalt
zugrunde gelegen: Der Ehegatte, Herr EhegatteBw., hätte aus folgenden
Gründe die gemeinsame Wohnung nicht auf Dauer verlassen: Der Ehegatte
hätte ein Schreiben des Finanzamtes betreffend Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31. Mai 2005 (adressiert an die Wohnadresse
in Wohnadr.1 ) am 23. Juni 2005 beim FA eingebracht, ohne eine neue Wohnadresse
bekannt zu geben. Die bisherige Aussage, dass die Kindererziehung in einem
Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgen würde, wäre
trotz Aufforderung zur Richtigstellung nicht revidiert worden. Laut
Zentralmeldeamt wäre der Ehegatte im gesamten Jahr 2005 an der
Familienadresse als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Änderung des
Mietvertrages wäre trotz Aufforderung nicht erfolgt. Laut Ansicht des
Finanzamtes sei daher davon auszugehen, dass der Ehegatte im gesamten Jahr 2005
Mieter der gemeinsamen Ehewohnung in Wohnadr.1 gewesen wäre. Die
nachgereichte Bestätigung über den Wohnsitz bei einem Freund
schließe nicht aus, dass über mehrere Wohnsitze verfügt
würde. Über das zeitliche Ausmaß der Bestätigung bzw.
Anwesenheit wären keine Angaben gemacht worden. Das Argument der
Alimentezahlung ab Mai 2005 sei nicht als Nachweis für die behauptete
Trennung heranzuziehen, da eine Bestätigung für die Zahlung der
Alimente nicht vorgelegt worden wäre. Daher sei von einer Zahlung der
Unterhaltskosten ohne gerichtliche oder behördliche Festsetzung auszugehen.
Das Fehlen einer derartigen Festsetzung würde nicht für das Vorliegen
einer dauernden Trennung der Ehepartner im Jahre 2005 sprechen.
Im Rahmen des Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Behörde zweiter Instanz wurde ergänzend eingewendet. Mit
Berufungsscheiben vom 11. Juni 2006 wäre der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Mai 2005 eingebracht und bisher nicht bearbeitet worden. Bei
der Beweiswürdigung betreffend den gemeinsamen Familienwohnsitz wäre
nur ein Teil der Beweismittel einer Würdigung unterzogen worden. Auch
wäre die Beweiswürdigung nicht richtig vorgenommen worden, z. B. dass
der Ehegatte "über weitere Wohnsitze" verfügt hätte. Dies
wäre rechtlich bedenklich bzw. unzulässig. Zudem würde die
Vorwegnahme von nicht aufgenommenen Beweisen eine Verletzung des
Parteiengehörs darstellen, z.B. wäre mangels Angaben über das
zeitlich Ausmaß der Anwesenheit am Wohnsitz des Freundes die
Bestätigung als nicht ausreichend beurteilt worden. Das Tatbestandsmerkmal
"nicht dauernd getrennt" würde lt. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht an den Wohnsitzen oder an die polizeiliche
Meldung anknüpfen (VwGH 22.10.97, 95/13/0161 und EStR, Rz. 779).
Ausschließlich relevant sei dagegen die Beurteilung der Frage, ob der
Ehegatte ab 5. Mai 2005 die gemeinsame Wohnung verlassen hätte. Zum
Nachweis wäre eine Bestätigung des Ehegatten vorgelegt worden, dass
der Familienwohnsitz am 5. Mai 2005 verlassen worden wäre. Die Frage, auf
welchen Namen der Mietvertrag laute sei zudem unerheblich, da die
Anspruchsbegründenden Umstände - "nicht in einer Gemeinschaft mit
einem Ehepartner lebend" - unabhängig vom Mietvertrag bzw. dessen
Vertragsabschließenden zu sehen seien. Der Anspruch auf Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages würde auch dann bestehen, wenn der
Mietvertrag auf den Arbeitgeber oder die Eltern lauten würde.
Weiters hätte das Finanzamt die These aufgestellt,
dass das Fehlen einer behördlichen Festsetzung von
Unterhaltsverpflichtungen dafür sprechen würde, dass eine Trennung
noch nicht vorliege. Dies sei rechtlich nicht relevant und würde auch den
Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. Es seien
Unterhaltszahlungen vereinbart, tatsächlich geleistet worden und auch dem
Finanzamt nachgewiesen worden.
Die Bw beantragte weiters die Einvernahme folgender
Personen als Zeugen: EhegatteBw. und HerrnJ., beide Wohnadr.2, Frl. V1, Frl. V2
und Frl. V3 in Wohnadr.1 .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Zi. 2 EStG 1988 steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von jährlich €
364,- zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem
Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede
unverheiratete Person. Unverheiratet sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte
Lebensführung. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag aber dann zu,
wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
"Dauernd getrennt lebend" bedeutet jedoch nicht bloß
vorübergehend getrennt. Im Regelfall ist die Absicht der Ehegatten
maßgeblich, ob sie nur vorübergehend oder dauernd getrennt
leben.
So bewirkt eine auswärtige Berufstätigkeit eines
Ehegatten keine dauernde Trennung, wenn in mehr oder weniger
regelmäßigen Abständen an den gemeinsamen Familienwohnsitz
zurückgekehrt wird, um dort gemeinsam zu leben. Nur wenn objektive
Umstände eine dauernde Trennung erzwingen, kann dem subjektiven Willen der
Ehegatten kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden (z.B. der Ehegatten
verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe, VwGH 21.12.1992,
89/13/0135).
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn ein
Partner die gemeinsame Wohnung verlässt und getrennt von seinem Partner,
ohne eine eheliche Gemeinschaft mit diesem wieder aufzunehmen, auf Dauer seinen
Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt (vgl. Sailer-Bernold- Mertens-Kranzl,
die lohnsteuer in frage und antwort, § 33, S. 511). Es besteht in diesen
Fällen kein Wille mehr zur eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden,
gemeinsamen Lebensführung.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine
dauernde getrennte Lebensführung. Es ist allerdings möglich, diese
Vermutung zu widerlegen. Maßgeblich ist diesbezüglich
ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich
aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder
nicht (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006).
Im vorliegenden Fall sprechen folgende Umstände bzw.
Tatsachen für ein dauerndes Getrenntleben im Sinne dieser
Ausführungen:
1) Seit 5. Mai des Jahres 2005 lebt die Bw. lt. eigenen
Angaben von ihrem geschiedenen Gatten getrennt, lt. Meldeanfrage hat sich der
Ehegatte jedoch bislang nicht vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet. Eine Meldung
an einer anderen Adresse gibt es seit 4. Oktober 2006. Nähere Angaben bzw.
Unterlagen über den genauen Scheidungstermin blieben im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes zwar unbeantwortet bzw. ist lt. Angaben der
Tochter die Scheidung im nächsten Jahr wahrscheinlich. Die Ehegatten
hätten im Zuge der bisherigen Trennung lediglich ein einvernehmliches
Übereinkommen bezüglich der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
getroffen. Als Nachweise wurden Bestätigungen des Ehegatten als auch
Freundes des Ehegatten vorgelegt.
2) Die Tochter V1, geb.xxx bestätigte im Zuge der
Zeugeneinvernahme vom 28. Juni 2007, dass der Vater im Mai 2005 aus der Wohnung
ausgezogen sei und diese seither nur mehr selten betreten hätte. Bereits im
Jahr davor wäre der Vater für zwei Monate aus der Wohnung ausgezogen.
Die Wohnung des Freundes würde dieser allein bewohnen, da der Freund
wiederum bei der Freundin wohnen würde. Die Zeugin hätte mit den
Geschwistern den Vater in der Wohnung des Freundes auch besucht. Die Eltern
wären bislang somit nicht geschieden, jedoch jedenfalls getrennt lebend.
Die Mutter (Bw.) überlege im nächsten Jahr die Scheidung einzureichen.
Auf die Frage des Antrages auf Familienbeihilfe vom 23. Juni 2006 durch den
Vater mit Angabe der Familienadresse als Wohnsitz, gab die Tochter bekannt, dass
ihr dies nicht bekannt wäre und sie zu diesem Zeitpunkt die Matura abgelegt
hätte.
3) Anzumerken ist, dass der Ehegatte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für den strittigen Zeitraum den
Unterhaltsabsetzbetrag beantragte und auch Bankbelegkopien als Nachweis für
die Unterhaltszahlungen vorlegte.
Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die
Ehegatten zwar nicht geschieden, jedoch getrennt voneinander leben. Die Bw. lebt
somit mit dem Ehegatten in Scheidung. Unterhaltszahlungen an die Bw. sind zwar
noch vom gemeinsamen Bankkonto der getrennt lebenden Eheleute erfolgt, dies ist
jedoch nicht als schädlich zu beurteilen. Der Ehegatte hat lt. Angaben der
Tochter die Wohnung nur mehr gelegentlich bzw. selten betreten.
Die polizeiliche Meldung an der Wohnadresse als auch den
Umstand, dass der Ehegatte der Bw. mit 23. Juni 2005 im Antrag auf
Verlängerung der Familienbeihilfe die Familienadresse als Wohnsitz
angegeben hat, ist in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes und auch
rückwirkenden Gewährung der Familienbeihilfe nicht als
entscheidungswesentlich zu beurteilen. Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen
für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages gemäß
§ 33 Absatz 4 EStG erfüllt. Es ist daher der
Alleinerzieherabsetzbetrag zuzuerkennen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
1 Berechnungsblatt
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2611-W/06
- Stammnummer
- 29629
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF