Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2045-W/07
Sachliche Unbilligkeit von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2045-W/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen -
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 7. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. Februar 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, die mit Bescheid vom
6. Oktober 2006 festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von
€ 27.834,76 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im
angeführten Bescheid Anspruchszinsen in Höhe von € 27.834,76
von der Körperschaftsteuernachzahlung 2004 vorgeschrieben worden sei. Die
Vorauszahlungen 2004 hätten € 10.702,00 betragen. Darüber
hinaus sei eine bescheidmäßige Anzahlung in Höhe von
€ 31.516,83 geleistet worden. Mit Bescheid vom
6. Oktober 2006 sei die Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von
€ 779.661,31 festgesetzt worden.
Die Bw. habe die festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe
von € 10.702,00 fristgerecht einbezahlt. Zusätzlich sollte ein
Teil der Abgabenschuld durch das Guthaben auf dem Abgabenkonto mittels
Verrechnungsweisung gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO als
Körperschaftsteuervorauszahlung 2004 (K 1-12/2004) verbucht werden. Das
Guthaben habe zum 30. September 2005 € 20.899,94 und zum
28. Oktober 2005 € 513.024,67 betragen. Der Guthabenstand
von € 513.024,67 sei in der Folge bestehen geblieben und habe sich am
19. Dezember 2005 auf € 603.001,85 erhöht. Ab
9. Jänner 2006 habe das Abgabenkonto stets einen Guthabensstand von
über € 400.000,00 ausgewiesen. Durch ein Versehen sei von der Bw.
angenommen worden, dass das Guthaben bereits zur Tilgung der verbleibenden
Abgabenschuld aus der Körperschaftsteuer 2004 gewidmet sei.
Tatsächlich sei die Beantragung einer Verrechnungsweisung versehentlich
verabsäumt und das Guthaben des Abgabenkontos nicht entsprechend umgebucht
worden. Aufgrund dessen sei in weiterer Folge die Leistung einer weiteren
Körperschaftsteuervorauszahlung zum 30. September 2005 unterlassen
worden. Die Abgaben könnten durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles
könne eine persönliche oder sachliche sein. Eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete
(VwGH 14.9.1993, 93/15/0024). Sachliche Unbilligkeit liege demnach vor, wenn das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führe.
Die Bw. treffe am Versäumnis kein grobes Verschulden.
Es handle sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit, d.h. um einen Fehler,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Jedenfalls fehle
grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliege (Ritz, SWK 2001, S 337). Weiters sei darauf
hinzuweisen, dass die Bw. alle Zahlungen zeitgerecht vorgenommen habe und
bislang kein Zahlungsverzug oder -Säumnisse vorgelegen seien.
Daher sei die Einhebung von Anspruchszinsen im oben
dargestellten Fall eines leichten Vergehens unbillig und nicht
verhältnismäßig, da das Verhalten der Bw. in der Vergangenheit
stets zuverlässig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit
Bescheid vom 6. Oktober 2006 Anspruchszinsen für 2004 in
Höhe von € 27.834,76 festgesetzt worden seien. Im Ansuchen werde
das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit behauptet. Zu beurteilen sei daher
die Frage, ob in der Festsetzung von Anspruchszinsen im gegenständlichen
Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis und damit eine sachliche
Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO zu sehen sei, welche eine
Nachsicht von Anspruchszinsen im Ermessen rechtfertigen könne, oder ob
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die mangels
einzelfallspezifischer Besonderheiten die Tatbestandsvoraussetzung "nach der
Lage des Falles unbillig" nicht erfülle.
Nach dem Vorbringen im Nachsichtsansuchen hätte ein
Teil der Abgabenschuld durch das Guthaben auf dem Abgabenkonto mittels
Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 BAO als
Körperschaftsteuervorauszahlung 2004 (1-12/2004) verbucht werden sollen.
Offenbar sei beabsichtigt gewesen, das Ausmaß der Nachforderungszinsen
durch das Guthaben auf dem Abgabenkonto insoweit zu beeinflussen, als dem
Finanzamt eine Anzahlung in Höhe des Guthabens bekannt gegeben hätte
werden sollen.
Zur Vermeidung bzw. Minderung von Anspruchszinsen
(Nachforderungszinsen) könne der Abgabepflichtige auf die Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO
entrichten. Der Abgabenanspruch entstehe dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge
mit der Bekanntgabe durch den Abgabepflichtigen (und zwar in der bekannt
gegebenen Höhe). Die in § 205 Abs. 3 erster Satz BAO normierte
Bekanntgabe von Anzahlungen könne entweder mit gesondertem Schreiben oder
vor allem durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die
Verrechnungsweisung habe die Abgabenart (E bzw. K) 01-12 sowie das betreffende
Jahr anzugeben und habe somit beispielsweise bei der Entrichtung einer Anzahlung
auf Körperschaftsteuer 2004 zu lauten: "K 01-12/2004" (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 126). Ein Guthaben auf dem Abgabenkonto beeinflusse das
Ausmaß der Nachforderungszinsen nur insoweit, als dem Finanzamt eine
Anzahlung im Sinne der zit. Bestimmung bekannt gegeben werde, wodurch das
Guthaben entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt
- entrichtet werde. Eine derartige Fallkonstellation sei hier mangels
Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben. Unbestrittenermaßen sei
verabsäumt worden, einen Antrag zur Verwendung des Guthabens als Anzahlung
gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO für die Körperschaftsteuer
2004 zu stellen.
Die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Anspruchszinsen
würden eine Abgabenschuld darstellen, deren Entstehen durch die nicht
geleistete Anzahlung im Sinne der obigen Ausführungen ausgelöst worden
sei. Die Kenntnis über die näheren Umstände der
Verrechnungsweisung bei Anzahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen sei im
Regelfall von steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen zu erwarten. Es sei nicht
ersichtlich, dass durch die Vorschreibung der Anspruchszinsen im
gegenständlichen Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis
eingetreten sei. Es liege keine sachlich bedingte Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vor, weil eine ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen
mit ähnlichen Fällen, nicht eintrete.
Auch aus dem Einwand, die Bw. treffe an der unterlassenen
Antragstellung zur Verwendung des Guthabens kein grobes Verschulden, ein solches
Versäumnis könne gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
passieren, ergebe sich keine sachlich bedingte Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung. Der diesbezügliche Verweis auf Ritz, SWK 2001,
S 337, gehe ins Leere, da der zitierte Kommentar die neuen Absätze 7
und 9 des § 217 BAO sowie die Neufassung des § 214 Abs. 5
BAO behandle. Die zitierten Gesetzesstellen fänden auf Anspruchszinsen
keine Anwendung. Die Anspruchsverzinsung von Differenzbeträgen an
Einkommen- oder Körperschaftsteuer hänge ausnahmslos mit der
Verwirklichung der den Wortlaut des § 205 BAO bildenden objektiven
Kriterien ab. Die ergebe sich aus dem eindeutigen, verschuldensunabhängig
abgefassten Gesetzeswortlaut des § 205 BAO und entspreche im
Übrigen dem Willen des Gesetzgebers, da es in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem § 205 BAO
eingeführt worden sei, auszugsweise heiße:" Ansprüche auf
Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden
des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem
1. Oktober des der Abgabenanspruchsentstehung folgenden Jahres erfolgenden
Abgabenfestsetzung (bzw. einer solchen in zutreffender Höhe)."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeute dies,
dass die Einhebung der Anspruchszinsen ein vom Gesetzgeber durchaus
beabsichtigtes Ergebnis darstelle, welches nicht eine sachliche Unbilligkeit
nach der Lage des Falles zu begründen vermöge.
In der dagegen nach Fristverlängerung rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass mit Bescheid vom
6. Oktober 2006 Anspruchszinsen für die Nachforderung an
Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von € 27.834,76 festgesetzt
worden seien. Die vorgeschriebenen Vorauszahlungen seien fristgerecht auf das
Finanzamtskonto eingezahlt worden. Darüber hinaus sollte das bestehende
Guthaben auf dem Abgabenkonto zur Begleichung der Nachforderung an
Körperschaftsteuer 2004 verwendet werden. Auf Grund eines Versehens sei die
entsprechende Widmung des Abgabenguthabens mittels Verrechnungsweisung
verabsäumt worden.
Das Abgabenkonto der Bw. habe über einen Zeitraum von
insgesamt rund fünf Monaten stets ein Guthaben von € 400.000,00
aufgewiesen. Die Bw. habe damit zweifellos beabsichtigt, die Abgabenschuld mit
diesem Guthaben zu begleichen. Das hohe Guthaben sei für längere Dauer
nachweislich für keinen anderen wirtschaftlichen Zweck zur Verfügung
gestanden und sei eindeutig der Tilgung der Abgabenschuld gewidmet
gewesen.
Die Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO
sollten nach der Intention des Gesetzgebers (mögliche) Zinsvorteile bzw.
Nachteile ausgleichen, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben würden. Auch nach der vergleichbaren deutschen
Bestimmung des § 233a AO solle die Verzinsung objektive Zins- und
Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen und Liquiditätsnachteile des
Steuergläubigers ausgleichen. Die Bw. habe auf Grund der
Zurverfügungstellung des Guthabens auf dem Abgabenkonto weder einen
Liquiditäts- noch einen Zinsvorteil lukriert. Die Bw. hätte somit
keine Möglichkeit der Kapitalnutzung über das Abgabenguthaben gehabt.
Darüber hinaus seien in Anbetracht der Umstände
des Sachverhaltes die festgesetzten Anspruchszinsen im Vergleich zum hohen
Abgabenguthaben unangemessen hoch und im Hinblick auf die gutwilligen Absichten
der Bw. als nicht gerechtfertigt anzusehen.
Unter Berücksichtigung des bestehenden
Abgabenguthabens von € 400.000,00 werde der Antrag gestellt, die
festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von € 27.834,76 aufzuheben
und mit € 12.736,76 (Anm: die genaue Berechnung erfolgte in einer
Beilage) neu festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 236
Abs. 1 BAO lautet: Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Abs.
2 lautet: Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist somit tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Nach der ständigen Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus, dass
die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 4.10.1985, 82/17/0021). Somit liegt
Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die Betroffenen aus dem Gesetz
selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung
"nach der Lage des Falles unbillig".
In der Begründung zum Nachsichtsansuchen bringt die
Bw. vor, dass durch ein Versehen die entsprechende Widmung des Abgabenguthabens
zur Tilgung der verbleibenden Abgabenschuld aus der Körperschaftsteuer 2004
verabsäumt worden sei. Das Abgabenkonto habe über einen Zeitraum von
fünf Monaten bestanden und sei für keinen anderen wirtschaftlichen
Zweck zur Verfügung gestanden.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aktenlage, da
dieses Guthaben am 5. April 2006 rückgezahlt wurde. Ein
Abgabepflichtiger, der sich ein Abgabenguthaben rückzahlen lässt, kann
nicht ernsthaft behaupten, es sei die Widmung des Abgabenguthabens mittels
Verrechnungsweisung lediglich irrtümlich verabsäumt worden. In diesem
Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Berechnungszeitraum der
Anspruchszinsen am 8. Oktober 2006 endete.
Unabhängig davon vermag auch aus folgenden
Gründen im Vorbringen der Bw. keine zur Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
führende "sachlich" bedingte Unbilligkeit erkannt werden. Betrachtet man
§ 205 BAO, jene Norm, auf Grund der die nachsichtsgegenständliche
Nebengebühr zur Vorschreibung gelangte, ist festzustellen, dass sich der
für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag bei erstmaliger
Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung und der Summe
der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen errechnet. Die
Gesetzesbestimmung berücksichtigt somit nicht aus welchen Gründe im
Einzelfall eine Bekanntgabe von Anzahlungen bzw. Widmung des Abgabenguthabens
mittels Verrechnungsweisung unterlassen wurde. Damit hat der Gesetzgeber
dargetan, dass er ein diesbezügliches Verschulden als unmaßgeblich
erachtet.
Weiters ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass bei der
Berechnung der Anspruchszinsen nur Vorauszahlungen sowie bekannt gegebene und
entrichtete Anzahlungen im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden.
Der daraus resultierende und durch den Gesetzgeber vorhersehbare Umstand, dass
das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen
während des zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe von Anzahlungen
keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen hat, ist eine
Härte, die der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen hat. Solche durch eine
allgemein gültige Rechtsvorschrift bewirkte, nicht auf den Einzelfall
beschränkte Härten vermögen für sich keine Unbilligkeit nach
§ 236 BAO zu begründen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen
Erkenntnissen ausgeführt, dass Unterlassungen regelmäßig nicht
im Wege von Billigkeitsmaßnahmen nachgeholt bzw. saniert werden
können.
Da, wie bereits dargetan, entgegen dem Vorbringen der Bw.
infolge Rückzahlung kein durchgehendes Guthaben in Höhe von
€ 400.000,00 über den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis
8. Oktober 2006 bestanden hat, kann dem Vorbringen, dass die
Anspruchszinsen im Vergleich zum vorhandenen Guthaben unangemessen hoch seien,
nicht gefolgt und damit auch keine Unbilligkeit erblickt werden.
Im Übrigen unterliegt es der Ingerenz des
Abgabepflichtigen die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch Bekanntgabe und
Entrichtung von Anzahlungen zu verhindern.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit nicht
hinreichend dargetan wurde, war dem Nachsichtsansuchen aus Rechtsgründen
der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2045-W/07
- Stammnummer
- 29628
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF