Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0237-S/05
Rückzahlung der Einkommensgutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-S/05vom 22.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Recht auf Rückzahlung bezieht sich nur auf jenen Betrag, der nach der in § 215 Abs 4 BAO zwingend angeordneten Verrechnung (im Sinne des § 215 Abs 1 und 2 BAO) als Guthaben verbleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.H. R.S., vom 8. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. April 2005
betreffend Abweisung des Rückzahlungsantrages in Höhe von €
534,85 vom 29. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29. März 2005 stellte der Bw den
Antrag auf Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto bestehenden Guthabens in
Höhe von € 534,85.
Der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens wurde vom
Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da das Abgabenkonto des Bw kein
rückzahlungsfähiges Guthaben auswies.
Mit Berufung vom 8. April 2005 wendete der Bw ein, dass er
in den Jahren 2003 und 2004 durchschnittlich € 420 pro Monat verdient habe.
Die Behörde habe offensichtlich sein Guthaben aus dem Jahresausgleich 2003
und 2004 mit angeblichen Umsatzsteuerschulden aus 2001 gegenverrechnet. Als
Bürger stehe ihm ein Existenzminimum zu, daher sei die Rückzahlung
gerechtfertigt. Die Umsatzsteuerschulden seien vom ehemaligen Finanzamt
Gmunden errechnet worden. Die Bescheide seien rechtskräftig, er habe zu
dieser Zeit durch Konkurseinbringung und Ehescheidung große
persönliche Probleme gehabt und dadurch keine Berufung gegen die Bescheide
eingebracht. Er sei damals handlungsunfähig gewesen. Derzeit sei er in
ärztlicher Behandlung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2005 wies die
Behörde I. Instanz das Berufungsbegehren als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Bw die Entscheidung über
seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 239 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf
Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen.
Abs. 2 der Gesetzesstelle bestimmt, dass die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsantrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken kann, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabenpflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend
hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht
diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt
werden müssen.
Das Recht auf Rückzahlung bezieht sich nur auf jenen
Betrag, der nach der in § 215 Abs 4 BAO zwingend angeordneten Verrechnung
(im Sinne des § 215 Abs 1 und 2 BAO) als Guthaben verbleibt.
Erst nach Verwendung gem. § 215 Abs 1 bis 2 BAO
verbleibende Guthaben sind auf Antrag rückzahlbar (vgl VwGH 11.1.1980,
2523/79). Ohne ein solches Guthaben kann einem Rückzahlungsantrag kein
Erfolg beschieden sein. Nach den Bestimmungen des § 215 Abs 1-2 BAO
ist das Guthaben des Bw zunächst zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die er bei derselben Abgabenbehörde
hat. Ein noch verbleibendes Guthaben ist sodann zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Bw bei einer anderen
Abgabenbehörde hat.
Auf dem Konto des Bw haftete zum Zeitpunkt des
Rückzahlungsantrages ein Rückstand aus. Dieser Rückstand ergab
sich aus der Festsetzung von Abgabenschuldigkeiten, nämlich der
Umsatzsteuer und Einkommensteuer aus dem Jahre 2001. Die Festsetzung der
Umsatzsteuer und Einkommsteuer 2001 erfolgte nach einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO, da die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten. Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2001 sind in Rechtskraft erwachsen. Eine
Berufung wurde nicht eingelegt.
Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung kann
nicht im Rückzahlungsverfahren geklärt werden. § 239 BAO dient
nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch
Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt
wurde, zu umgehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
22. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-S/05
- Stammnummer
- 29626
- Gültig
- 22.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF