Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0455-G/04
Anrechnung Pflegegeld auf den Pauschbetrag gem § 5 Abs 1 VO BGBl 303/1996
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-G/04vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 12. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 17. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
bezieht im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Pensionistin und ist gleichzeitig unterhaltspflichtig für ein behindertes
Kind für das sie im Streitjahr erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld
bezogen hat.
Für das Jahr 2003 wurde
seitens der bezugsauszahlenden Stelle ein "Freibetrag laut Mitteilung" iHv
€ 3.140,- einkommensmindernd berücksichtigt. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurden von der Bw neben € 34,80 an
Personenversicherungen und € 850,- an Wohnraumsanierungskosten (steuerlich
anzuerkennen insgesamt € 221,20) bzw. € 35,52 Kirchenbeitrag der
Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen Behinderung eines Kindes iHv € 3.144,- angegeben. Von
letztgenanntem Pauschbetrag zog das Finanzamt das Pflegegeld ab und kam so zu
einer außergewöhnlichen Belastung wegen Behinderung des Kindes von
€ 648,-. Da somit insgesamt nur ein Betrag von € 904,72 (an
Stelle von € 3.140,-) einkommensmindernd zu berücksichtigen war, kam
es zu einer Steuernachforderung.
In der dagegen erhobenen
Berufung sowie im Vorlageantrag wandte sich die Bw gegen die ihrer Ansicht
fehlerhafte Berechnung des Pauschbetrages (anerkannt wurden € 648 statt
€ 3.144).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zu den §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung
BGBl 303/1996 über außergewöhnliche Belastungen normiert in
§ 5 Abs 1 leg.cit: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gem. § 8 Abs 4 des FLAG
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262
vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) zu berücksichtigen".
Wenn daher das Finanzamt vom Pauschbetrag das Pflegegeld
abzieht, so tut es dies in Vollziehung des eindeutigen Wortlautes der Verordnung
BGBl 303/1996. Die Berufung ist daher wie im Spruch ersichtlich
abzuweisen.
Graz, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-G/04
- Stammnummer
- 29615
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF