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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0455-G/04

Anrechnung Pflegegeld auf den Pauschbetrag gem § 5 Abs 1 VO BGBl 303/1996

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-G/04vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 17. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Die Berufungswerberin (Bw) bezieht im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionistin und ist gleichzeitig unterhaltspflichtig für ein behindertes Kind für das sie im Streitjahr erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld bezogen hat. Für das Jahr 2003 wurde seitens der bezugsauszahlenden Stelle ein "Freibetrag laut Mitteilung" iHv € 3.140,- einkommensmindernd berücksichtigt. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurden von der Bw neben € 34,80 an Personenversicherungen und € 850,- an Wohnraumsanierungskosten (steuerlich anzuerkennen insgesamt € 221,20) bzw. € 35,52 Kirchenbeitrag der Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung eines Kindes iHv € 3.144,- angegeben. Von letztgenanntem Pauschbetrag zog das Finanzamt das Pflegegeld ab und kam so zu einer außergewöhnlichen Belastung wegen Behinderung des Kindes von € 648,-. Da somit insgesamt nur ein Betrag von € 904,72 (an Stelle von € 3.140,-) einkommensmindernd zu berücksichtigen war, kam es zu einer Steuernachforderung. In der dagegen erhobenen Berufung sowie im Vorlageantrag wandte sich die Bw gegen die ihrer Ansicht fehlerhafte Berechnung des Pauschbetrages (anerkannt wurden € 648 statt € 3.144). Über die Berufung wurde erwogen: Die zu den §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung BGBl 303/1996 über außergewöhnliche Belastungen normiert in § 5 Abs 1 leg.cit: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gem. § 8 Abs 4 des FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262 vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen". Wenn daher das Finanzamt vom Pauschbetrag das Pflegegeld abzieht, so tut es dies in Vollziehung des eindeutigen Wortlautes der Verordnung BGBl 303/1996. Die Berufung ist daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. Graz, am 23. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Außergewöhnliche Belastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0455-G/04
Stammnummer
29615
Gültig
23.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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