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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0875-L/07

Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-L/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. November 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verwaltungsverfahren sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0109, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ausführt: Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz bis auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewandte und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig. Linz, am 23. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0875-L/07
Stammnummer
29612
Gültig
23.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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