Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0875-L/07
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-L/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. November 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige
Verwaltungsverfahren sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0109, verwiesen, in welchem der Gerichtshof
ausführt:
Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a. hob der
Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles §
1 Abs. 1 Z. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes als verfassungswidrig
auf.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz bis auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände
mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewandte und vom
Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als
rechtswidrig.
Linz, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-L/07
- Stammnummer
- 29612
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF