Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0046-I/02
Sonntagszuschläge im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-I/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
K-weg in K, vertreten durch Dr. Markus Orgler gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel, vertreten durch AD Johann Dreml, betreffend Haftung
und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 vom
10. August 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die
Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen:
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Abfuhrdifferenzen
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Lohnsteuer - Gutschrift
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€
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15,41
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Dienstgeberbeitrag - Gutschrift
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€
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18,75
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag -
Nachforderung
|
€
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81,25
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Fehlberechnungen
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Lohnsteuer - Nachforderung
|
€
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7,85
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Dienstgeberbeitrag - Nachforderung
|
€
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17,59
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag -
Nachforderung
|
€
|
2,11
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer am
26. Juli 1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 wurde dem
Berufungswerber auf Grund der Feststellungen des Lohnsteuerprüfers mit
Bescheid vom 10. August 1999 ein Betrag von insgesamt S 18.665.-
an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben. Diese
Nachforderung bestand zum überwiegenden Teil aus der Nachversteuerung von
bisher steuerfrei belassenen Überstundenzuschlägen für
Arbeitsleistungen an Sonntagen.
Mit der rechtzeitig gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 31. August 1999 wendete
sich der Berufungswerber gegen die Nachversteuerung der
Überstundenzuschläge. Laut § 68 Abs. 1 bis 6 EStG seien für
alle Arbeit- und Dienstnehmer, die in der Republik Österreich in einem
Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen und in diesem Überstunden
leisten, diese auf einen Sonn-, Feiertag oder in die Nacht fallen, die
Überstundenzuschläge lohnsteuerfrei abzurechen, wenn sie zum
Überstundengrundlohn ausbezahlt werden. Dies sei im Unternehmen des
Berufungswerbers auch so gehandhabt worden. Die Voraussetzung für die
Abrechnung sei der Nachweis, dass Überstunden zu diesen Zeiten geleistet
wurden. Es sei aus dem Gesetz nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter, die im Hotel-
und Gastgewerbe beschäftigt sind, von dieser Begünstigung
ausgeschlossen sind.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die
Nachversteuerung zu Recht erfolgte, da der Ersatzruhetag an die Stelle des
kalendermäßigen Sonntages trete und, da an diesem Tag keine
Arbeitsleistungen erbracht und demzufolge auch keine Zuschläge bezahlt
wurden, die ausbezahlten Zuschläge nur Rahmen des § 68
Abs. 2 EStG 1988 begünstigt besteuert werden
könnten.
Daraufhin beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940.- monatlich steuerfrei.
Der Berufungswerber unterhielt
in den Berufungsjahren einen gastgewerblichen Betrieb und beschäftigte
Arbeitnehmer, welche an sechs Tagen pro Woche und dabei auch an Sonntagen
Dienstleistungen erbrachten. Für jeden dieser Sonntage wurde an einem
anderen Tag (während der Woche) nicht gearbeitet. Für die Arbeiten an
den Sonntagen wurden Zuschläge bezahlt und nach der eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung steuerfrei belassen.
Die Finanzverwaltung vertrat im
angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass durch die Gewährung von
Wochenruhe bzw. eines Ersatzruhetages an Stelle des Sonntages die
Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nur dann in
Anspruch genommen werden könne, wenn an diesen an sich arbeitsfreien Tagen
gearbeitet werden würde. Der kalendertagsmäßige Sonntag
würde, unter Berücksichtigung der Regelungen der bezughabenden
Kollektivverträge, somit regelmäßig zu einem Arbeitstag, der von
der Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht
erfasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich nunmehr mit einem gleichgelagerten Fall auseinandergesetzt (VwGH
17.12.2002, 2000/14/0098) und dabei erkannt, dass die Steuerfreiheit von
Zuschlägen iSd. § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach dem klaren
und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur davon abhängig ist, dass die
Zuschläge ua. Sonntagsarbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten. Kollektivvertragsrecht kann
nämlich den normativen Inhalt des Einkommensteuergesetzes nicht
verändern.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die gegenständlichen
Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
behandelt werden können, da aus dem Verwaltungsakt in keiner Weise Zweifel
an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Berufungswerbers hervorgehen und damit
feststeht, dass tatsächlich an den entsprechenden Sonntagen gearbeitet
wurde und für diese Arbeitsstunden Zuschläge ausbezahlt
wurden.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-I/02
- Stammnummer
- 2961
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF