Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0001-I/03
Familienheimfahrten eines Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-I/03vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch Aufwendungen eines Gastarbeiters für Familienheimfahrten stellen bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen Werbungskosten dar. Kann die genaue Anzahl der Familienheimfahrten (und somit die Höhe der Aufwendungen) nicht nachgewiesen werden, ist diese zu schätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Familienheimfahrten abnimmt, je größer die Entfernung zwischen Arbeits- und Familienwohnort wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Reutte, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Auer,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 16. Mai 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2000 vom 16. Mai 2001 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 durch und berücksichtigte
hiebei sowohl das Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.800 S als auch
das Sonderaisgabenpauschale in Höhe von 819 S.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der erstmalig Aufwendungen
für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Der
Berufung beigelegt sind
eine
von einem allgemein beeideten Dometscher für die kroatische Sprache
übersetzte Bescheinigung, wonach eine Frau Dragina Kicanovic, wohnhaft in
der Gemeinde Mrkonjic-Grad, seit 7. September 1994 als Verkäuferin in
einem Dienstverhältnis steht, und
eine
Fahrpreisbestätigung der ÖBB, wonach der Fahrpreis von Innsbruck nach
Zagreb und retour für eine Person bei Benützung der zweiten
Wagenklasse 1.600 S beträgt.
Weiters
behauptete der Berufungswerber, er würde ca. alle 14 Tage mit dem Zug
nach Hause fahren, hätte aber aus Unkenntnis die Fahrkarten nicht
aufbewahrt. Insgesamt begehrte er die Berücksichtigung von
Aufwändungen in Höhe von 38.400 S (12 x 3.200
S).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwändungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Auf Grund dieser
Legaldefinition des Begriffes "Werbungskosten" liegt es auf der Hand, dass auch
Aufwändungen für Fahrten zum Familienwohnsitz als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen
Gründen genötigt ist, in unüblicher Entfernung vom
Familienwohnsitz eine (Zweit)Unterkunft zu bewohnen.
Die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwändungen müssen nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre (zB Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIB, § 16 EStG 1988
allgemein, Tz 4, Seite 10 ff, und die dort angeführte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes) und Rechtsprechung nach Art und Umfang
nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft
gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die
Abgabenbehörde zwar zur Schätzung berechtigt, nicht aber dazu, den
geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH 01.03.1983,
82/14/0199, und vom 07.11.1981, 418/80). Nur wenn Aufwändungen schon dem
Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die
Abgabenbehörde davon enthoben, über deren Höhe Beweise
aufzunehmen bzw. die Höhe zu schätzen.
Im vorliegenden Fall steht fest
und wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen, dass dem Bw. im
Kalenderjahr 2000 dem Grunde nach Aufwändungen für Familienheimfahrten
erwachsen sind. Der Bw. gab im Berufungsverfahren beim Finanzamt an, die
Höhe dieser Aufwändungen nicht nachweisen zu können, sodass die
Abgabenbehörde diese - den o. a. Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes folgend - schätzen muss. Dabei ist darauf
Bedacht zu nehmen, dass es keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens
entspricht, dass Arbeitnehmer, welche über 1000 Kilometer von ihrem
Familienwohnsitz entfernt arbeiten, in 14tägigem Rhythmus an diesen
Familienwohnsitz reisen. Mit Rücksicht auf die Entfernung, den Zeitaufwand
und die entstehenden Kosten sind derart häufige Familienheimfahrten
völlig unüblich (VwGH 11.01.1984, 81/13/0171, 0185). Vielmehr ist es
eine Erfahrungstatsache, dass die Anzahlt der Reisen abnimmt, je
größer die zurückzulegende Entfernung wird. Die nunmehr
entscheidende Abgabenbehörde geht daher davon aus, dass ein Arbeitnehmer,
der mehr als 1000 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet,
diesen im Durchschnitt alle zwei Monate aufsucht, sodas - auf
den vorliegenden Fall bezogen - 9.600 S (6 .
1.600 ) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Von diesen
9.600 S wirken sich allerdings lediglich 7.800 S aus, da 1.800 S
bereits im bekämpften Bescheid als Werbungskosten(pauschale)
berücksichtigt worden sind.
Die durch eine Beilage zur
(zweiten) Steuererklärung zwar nachgewiesenen, in dieser aber nicht
angeführten und augenscheinlich deshalb bislang unberücksichtigt
gebliebenen Sonderausgaben (Prämien für eine Unfallversicherung in
Höhe von 3.832 S) werden nunmehr gemäß
§ 115 iVm §§ 279 und 289 der
Bundesabgabenordnung zum Ansatz gebracht, wodurch nicht mehr nur der
Sonderausgabenpauschbetrag, sondern Sonderausgaben in Höhe von 958 S
(1/4 von 3.832 S) zu berücksichtigen sind. Insoweit wird der
bekämpfte Bescheid von Amts wegen berichtigt.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt samt Gegenüberstellung
Innsbruck,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFamilienheimfahrtenFamilienheimfahrten eines GastarbeitersAnzahl der Familienheimfahrten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-I/03
- Stammnummer
- 2960
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF