Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1365-W/02
Nicht erklärte Einnahmen aufgrund nicht anerkannter Geldzuwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1365-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geldzuwendungen (Darlehen) von nahen Angehörigen ohne schriftliche Urkunden müssen, auch wenn die Bestätigung der Geldübergabe erst im Nachhinein erfolgt, anerkannt werden, wenn eine Anmeldung der offenen Darlehensforderung zum Konkurs des Bw. erfolgt und die Forderungen vom Masseverwalter nicht bestritten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1997 vom
27. September 1999 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw war Musiker und
ermittelte den Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Anlässlich einer die Jahre
1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurde
festgestellt, dass der Bw regelmäßig beträchtliche Einlagen ins
Betriebsvermögen tätigte. Die Einlagen überstiegen jedes Jahr die
Entnahmen und zwar 1995 S 212.252,--, 1996 S 122.652,-- und 1997 S 224.921,--.
Zum Nachweis der Privateinlagen
wurden vier im Zuge der Prüfung ausgestellte Bestätigungen von
Angehörigen (3 Tanten und Mutter) über einen Betrag von insgesamt
S 777.200,-- vorgelegt. Die höchsten Geldzuwendungen (insgesamt S
420.000,--) stammten von einer in Irland lebenden Tante. Sämtliche
Bestätigungen enthalten den Hinweis, dass damals dem Bw alle Gelder bar,
ohne jeglichen Nachweis bzw. Beleg ausgehändigt wurden und alle
Sparbücher bereits abgelaufen sind bzw. vernichtet wurden.
Folgende Geldzuwendungen wurden
bestätigt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
G McL (Tante
in Irland)
|
40.000
|
80.000
|
300.000
|
Luzie J
(Mutter)
|
27.200
|
50.000
|
40.000
|
Gertrude J
(Tante)
|
50.000
|
50.000
|
60.000
|
Elfriede J
(Tante)
|
---
|
50.000
|
30.000
|
Summen
|
117.200
|
230.000
|
430.000
Da in keinem
einzigen Fall Geldflüsse (Sparbuchabhebungen, Auslandsüberweisungen,
Schenkungs- bzw. Kreditverträge etc.) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht
wurden, konnte die BP diese Zuwendungen nicht als tatsächlich zugeflossen
betrachten und daher in der Vermögensdeckungsrechnung nicht
berücksichtigen.
Von der BP wurde eine
Geldflussrechnung aufgestellt, in der die bestätigten Zuwendungen nicht
berücksichtigt wurden. Die Lebenshaltungskosten wurden mit S 50.000,--
jährlich angenommen. Diese wurden teilweise aus Entnahmen von betrieblichen
Konten gedeckt.
Die Geldflussrechung ergab
folgendes Bild:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
nichtselbständige
Einkünfte
|
87.741
|
147.475
|
---
|
Differenz
Einlagen/Entnahmen
|
-212.252
|
-122.652
|
-224.921
|
CA-Konto
(privat)
|
3.011
|
22.208
|
9.733
|
Diners Club
(privat)
|
1.484
|
-537
|
24.951
|
Visa
(privat)
|
---
|
---
|
20.539
|
Lebenshaltungskosten
|
-50.000
|
-50.000
|
-50.000
|
Unterdeckung
|
-170.016
|
-3.506
|
-219.698
Die
Vermögensunterdeckungen wurden dem Umsatz mit den Netto- und dem Gewinn mit
den Bruttobeträgen hinzugerechnet und zwar
1995: netto S 141.667,-- =
brutto S 170.000,-- 1997: netto S 183.333,-- = brutto S 220.000,--
wobei die BP davon ausging,
dass es sich um nicht erklärte Erlöse aus der Tätigkeit des Bw
handle.
In der frist- und formgerechten
Berufung wendet der Bw ein, er sei aufgrund seiner finanziellen Notlage von
seiner Mutter und drei Tanten großzügig unterstützt worden. Ohne
diese Unterstützung hätte er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten
können. Die BP habe diese Unterstützung mit der Begründung, dass
kein Geldfluss nachvollziehbar sei, in die Vermögensdeckungsrechnung nicht
einbezogen. Bei Bargeldübergaben sei kein Geldfluss nachvollziehbar. Die BP
hätte aber auch keinen schlüssigen Hinweis geben können, dass es
sich um einen Schwarzumsatz handle. Betrachte man das wirtschaftliche Umfeld des
Bw, so sei ein hoher Verlust eingetreten, der bei sogenanntem
"Schwarzgeld" sicherlich nicht eingetreten wäre. Da der Bw die
Zuwendungen von seiner Verwandtschaft tatsächlich erhalten habe, sei er
nicht bereit, die Vorgangsweise der BP zu akzeptieren.
In der Stellungnahme zur
Berufung führt die BP aus, der Bw sei seit 1994 als Schlagersänger
unter dem Künstlernamen AJH (gelegentliche Auftritte bei diversen
Veranstaltungen, in "Willkommen Österreich", Cafes etc.) aktiv.
Weiters würden sporadisch Einkünfte aus diversen EDV-Tätigkeiten
(Installationen, Service etc.) erzielt.
Im Zuge der Prüfung seien
vier Bestätigungen von obig genannten Personen vorgelegt worden. Diese
Schreiben seien im Verlauf des Prüfungsverfahrens ausgestellt worden und
haben einen nahezu einheitlichen Wortlaut:
"Ich habe meinem
Neffen/Sohn, ....ohne Belege oder Kreditverträge in den Jahren.....folgende
Geldbeträge .......ausbezahlt; es wurden in erster Linie Sparbücher,
die abgelaufen sind, nicht mehr verlängert."
Sämtliche
Geldübergaben - auch die der in Irland lebenden Tante - sollen
bar vollzogen worden sein. Wer ungewöhnliche oder unwahrscheinliche
Verhältnisse behaupte, habe hiefür den konkreten Nachweis zu
erbringen. Es hätte kein einziger Geldfluss (durch Sparbuchabhebungen,
Auslandsüberweisung, seinerzeitige Schenkungs- bzw. Kaufverträge etc.)
nachgewiesen werden können.
Die Geldzuwendendungen seien
bilanziell als Privateinalgen bezeichnet worden. Lt. Angaben des Bw soll es sich
bei diesen Zahlungen nicht um Schenkungen (auch keine Anzeige beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern) sondern um
"großzügig gewährte Darlehen ohne konkrete momentane
Rückzahlungsverpflichtung" handeln.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH seien Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Da diesbezüglich
keinerlei entsprechende Vereinbarungen bzw. Nachweise vorgelegt worden seien,
sei die Glaubhaftigkeit dieser Zuwendungen keinesfalls gewährleistet.
Luzie J wurde einvernommen und
hat folgende Aussage gemacht:
"Ich weise darauf hin,
dass ich die Mutter des Bw bin. Weiters seine Gläubigerin und die
Zustellbevollmächtigte meiner Schwester in Irland.
Ich habe meinem Sohn im
Zeitraum 1994 bis 1998 (siehe Beilage) verschieden hohe Geldbeträge
geborgt. Den Grund habe ich als Mutter nicht hinterfragt, da ich lediglich seine
Notlage lindern wollte.
Ich habe seinerzeit
Abfertigungen und andere Geldmittel aufgewendet, um meiner moralischen
Verpflichtung nachzukommen. Sparbücher oder ähnliches habe ich nicht
aufbewahrt. Weiters verweise ich auf meine Erklärungen für den
Zeitraum 1995 bis 1997, welche dem Finanzamt vorliegen und aus denen meine
finanzielle Lage ersichtlich ist.
Der dem Finanzamt bekannte
Darlehensbetrag ist aufgrund des Konkurses unverändert.
Weiters sind sämtliche
Punkte unter der Voraussetzung getätigt und unterschrieben worden, dass sie
gegebenenfalls auch eidesstattlich bestätigt werden. Der Schuldschein wird
dem Finanzamt in Kopie übermittelt.
Ich war zum Zeitpunkt der
Prüfung in Irland bei meiner Schwester. Lt. Bw wurden damals sämtliche
Punkte mit den Prüfern und sämtliche Unterlagen in Kopie
übergeben.
Ich habe dem nichts
hinzuzufügen oder weggelassen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Geldzuwendungen durch die
Mutter und durch die Tanten können nicht widerlegt werden. Für
sämtliche gewährte Darlehen liegen Forderungsanmeldungen beim
Konkursgericht vor, die durch die Masseverwalterin nicht bestritten wurden. Es
kann somit davon ausgegangen werden, dass die Darlehen tatsächlich
gewährt wurden. Auch wenn allenfalls steuerrechtlich nicht anzuerkennende
Verträge vorliegen, standen dem Bw die Geldmittel tatsächlich zur
Verfügung und müssen bei der Geldflussrechnung berücksichtigt
werden.
Die Geldflussrechnung stellt
sich somit wie folgt dar:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
nichtselbständige
Einkünfte
|
87.741
|
147.475
|
0
|
Differenz
Einlagen/Entnahmen
|
-212.252
|
-122.652
|
-224.921
|
CA-Konto
(privat)
|
3.011
|
22.208
|
9.733
|
Diners Club
(privat)
|
1.484
|
-537
|
24.951
|
Visa
(privat)
|
---
|
---
|
20.539
|
Lebenshaltungskosten
|
-50.000
|
-50.000
|
-50.000
|
Darlehen
|
117.200
|
230.000
|
430.000
|
Unterdeckung
|
-52.816
|
226.494
|
210.302
Eine
Unterdeckung, die der Bw nicht aufklären konnte, ist somit nur im Jahr 1995
gegeben.
Es ist somit die Annahme, dass
es sich um nicht einbekannte Einnahmen handelt, im Jahr 1995 zulässig.
Für die übrigen Jahre liegen keine Unterdeckungen vor und sind
Zuschätzungen nicht gerechtfertigt.
Die nicht erklärten
Einnahmen werden im Jahr 1995 mit brutto S 53.000,-- = netto S 44.166,67
geschätzt. Der Umsatz 1995 ist somit um S 44.166,67 zu erhöhen. Die
Umsatzzuschätzung im Umsatzsteuerbescheid 1995 betrug S 141.166,67, sodass
sich eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um S 97.000,-- ergibt. Die zu
versteuernden Entgelte 1995 betragen somit S 152.858,33.
Es daher der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 teilweise und der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 in vollem Umfang Folge zu geben.
Ergänzend ist noch
auszuführen, dass zweifellos eine ungewöhnliche Vorgangsweise
vorliegt, da zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen keine schriftlichen
Urkunden ausgestellt und die Zahlungsflüsse erst im Nachhinein
bestätigt wurden. Die Tatsache der Forderungsanmeldung war zum Zeitpunkt
des Abschlusses des BP-Verfahrens nicht bekannt und konnte somit nicht
berücksichtigt werden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1365-W/02
- Stammnummer
- 2959
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF