Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0049-Z2L/06
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuerschuld mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen buchmäßigen Nachweises über die innergemeinschaftliche Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z2L/06vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Spediteur, der unter Verwendung seiner ihm zugeteilten Sonder-UID Waren zur Überführung in den freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung anmeldet, hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einschließlich der UID-Nr. für die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachzuweisen.
Verfügt er nicht über die UID-Nr. des Abnehmers, geht die Steuerbefreiung verloren und die Einfuhrumsatzsteur ist nach Art. 204 ZK vorzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr, vom 23. Juni 2006,
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 24. Mai
2006, Zahl 900000/nnnnn/2006, betreffend die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer und Festsetzung einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird wie
folgt abgeändert:
Der Berufung
der Bf, Adr, vom 17. Mai 2006 gegen den Bescheid vom 4. Mai 2006, Zahl
900000/xxxxx/09/2006, wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Die Berufungen
gegen die Bescheide 900000/xxxxx/06 bis 08/2006 werden als unbegründet
abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt,
dass der jeweilige Spruch bis zum Wort "Belastungsanzeige" wie folgt
lautet:
"Für die Bf, Adr ist
für die unter der im Berechnungsblatt ausgewiesenen WE-Nr. in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren die
Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß Art. 204 Abs. 1
Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG
entstanden. Daneben ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung zu entrichten. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches."
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 4. Mai 2006, Zln. 900000/xxxxx/06
bis 09/2006, schrieb das Zollamt Feldkirch der Beschwerdeführerin (Bf)
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm
Art. 220 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer und die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in
folgender Höhe vor:
|
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
Abgabenerhöhung
|
Zahl 900000/xxxxx/06/2006:
|
1.136,95
|
40,00
|
Zahl 900000/xxxxx/07/2006
|
1.233,15
|
41,68
|
Zahl 900000/xxxxx/08/2006
|
2.399,09
|
43,12
|
Zahl 900000/xxxxx/09/2006
|
1.277,60
|
9,28
Aufgrund der Angabe einer
unrichtigen UID-Nr. seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG
1994) - Anhang Binnenmarktregelung nicht erfüllt.
In der dagegen in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobenen
Berufung vom 17. Mai 2006 brachte die Bf vor, dass in den Verzollungen aus
Versehen eine falsche UID-Nr. verwendet worden sei. Die in der Eingabemaske des
Verzollungsprogrammes gespeicherte UID-Nummer sei versehentlich nicht
gelöscht und mit der richtigen Nummer ersetzt worden. Man ersuche daher der
Berufung stattzugeben und die Zollquittungen auf die richtige UID-Nr.
abzuändern
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai
2006 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23. Juni 2006, nach
Vorhalt ergänzt mit Schreiben vom 9. Juli 2007, der Rechtsbehelf der
Beschwerde eingebracht.
Darin wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides (gemeint
sind die Nachforderungsbescheide des Zollamtes Feldkirch) beantragt. Es sei
nicht verständlich, dass eine Steuerschuld nach Art. 204 ZK deshalb
entstehen solle, weil der Fehler von der Behörde entdeckt worden sei. Wenn
der Fehler selbst entdeckt worden sei und der Behörde mitgeteilt worden
wäre, hätte er nach der weiterhin geübten Praxis behoben worden
werden können.
Die materiellen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 iVm Art.
7 UStG 1994 seien erfüllt. Die betreffenden Waren seien in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert worden, der Abnehmer sei ein Unternehmer, der
die Waren für sein Unternehmen erworben habe und dieser verfüge
über eine im anderen Mitgliedstaat ausgestellte UID. Der Erwerb sei dort
steuerbar.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsicht in die Niederschrift vom 4. Mai 2006 über die
durchgeführte Prüfung, in den Abgabenakt des Zollamtes Feldkirch sowie
in die den Nachforderungsbescheiden zugrunde liegenden Anmeldungen.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit den Warenanmeldungen WE-Nr. 976/000/801604/02/5 vom 2.
Juni 2005, AT 976/000/800673/03/5 vom 7. März 2005, AT 976/000/802661/08/5
vom 7. September 2005, AT 976/000/803236/06/5 vom 3. November 2005 und
976/000/800266/33/6 vom 8. Februar 2006 beantragte die Bf., ein Transport- und
Speditionsunternehmen, als Anmelderin und unter Verwendung der ihr zu diesem
Zweck zugewiesenen Sonder-UID beim Zollamt Wolfurt die Überführung von
diversen Gardinenstoffen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung - BMR).
In den Anmeldungen war als "Versender/Ausführer"
jeweils die E. in der Schweiz und als Empfänger die Empf1, die Empf2, die
Empf3 bzw. die Empf4 angegeben.
Anlässlich einer nachträglichen
Überprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll wurde
laut Tz 4.3 der Niederschrift vom 4. Mai 2006 festgestellt:
"In
sämtlichen oben angeführten Einfuhranmeldungen wurde vom Anmelder
unrichtigerweise für die jeweiligen Warenempfänger (Abnehmer) die
UID-Nr. nnnnnnnn erklärt. Bei
dieser handelt es sich jedoch um eine UID-Nr. der
B.."
In der Anmeldung mit der WE-Nr. AT/976/000/800266/33/6 vom
8. Februar 2006 ist die zutreffende UID-Nr. in der der Anmeldung beiliegenden
Rechnung vermerkt. In den übrigen Abferti-gungsfällen verfügt die
Bf. nicht über die den Warenempfängern zugewiesene UID-Nr.
In der Folge forderte das Zollamt Feldkirch mit den
bekämpften Bescheiden vom 4. Mai 2006 die unerhoben gebliebene
Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG und Art. 220 Abs. 1 ZK von der Bf nach.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt
die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr
der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr
unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7)
verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7
buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn
derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden
ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung
tätigt.
Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche
Lieferung lautet auszugsweise:
(1)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen
vorliegen:
1. Der Unternehmer
oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet;
2. der Abnehmer
ist
a) ein Unternehmer, der den
Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben
hat,
b) eine juristische Person,
die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für
ihr Unternehmen erworben hat,
oder
c) bei der Lieferung eines
neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3. der Erwerb des
Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat
steuerbar.
...
(3)
Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet worden ist."
Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen
Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder
Aufzeichnungen gemäß
§ 18 Abs. 8 UStG 1994 im Inland
aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht
nachprüfbar zu ersehen sein.
Auf Grund des Art. 7 des UStG 1994 hat der Bundesminister
für Finanzen die Verordnung über den Nachweis der Beförderung
oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,
BGBl. 401/1996, erlassen. Diese Verordnung lautet auszugsweise:
"§
1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der
Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet hat.
§
2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der
Unternehmer den Nachweis wie folgt zu
führen:
1. durch die
Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG
1994),
2. durch einen
handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere
Lieferschein, und
3. durch eine
Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den
Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine
Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in
das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§
3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat
der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu
führen:
1. durch die
Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994)
und
2. durch einen
Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder
deren Doppelstücke.
...
§
5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig
nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der
Buchführung zu ersehen sein."
Die Bf beantragte als Anmelderin jeweils die Befreiung der
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren von der
Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 und gab in den
Anmeldungen ihre zu diesem Zweck zugeteilte Sonder-UID an. Die Bf hatte somit
die Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig
nachzuweisen.
Wie dieser Nachweis zu führen ist, wird
gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG durch die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen bestimmt. Nach dessen § 5 sind die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einschließlich der UID-Nr. des Abnehmers
buchmäßig nachzuweisen.
Die Verwendung der UID-Nr. hat eine wichtige Funktion
für die Behandlung der Umsätze. Der Lieferant, dem der Abnehmer seine
UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats bekannt gibt, kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im anderen Mitgliedstaat der
Erwerbsbesteuerung zu unterliegen und daher die Steuerfreiheit für die
innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht in Anspruch genommen werden
könne.
Die UID-Nr. hat primär den Zweck, die
ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels
sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von
Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige
Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle
der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen
Handels erlaubt. Zusätzlich dient die UID-Nr. dazu, in einzelnen
Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen
hintanzuhalten (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuer -
Kommentar3,
Art. 28 BMR Tz. 4 und 5).
Nach den Angaben in den Anmeldungen war die Empf1
Abnehmerin der unter WE-Nr. AT/976/000/801604/02/5, die Empf2 für die unter
den WE-Nrn. AT/976/000/802661/08/5 und AT 976/000/800673/03/5, die Empf3
für die unter WE-Nr. AT/976/000/803236/06/5 und die Empf4 für die
unter WE-Nr. AT/976/000/800266/33/6 abgefertigten Waren. In den Anmeldungen war
zwar jeweils eine UID-Nummer angegeben, es war aber eine solche eines anderen
Unternehmens. Nur in der der Anmeldung beigefügten Rechnung zu WE-Nr.
AT/976/000/800266/33/6 (Empf4) scheint die zutreffende UID-Nr. auf.
Damit hat die Bf. als Anmelderin mit Ausnahme der
Abfertigung unter WE-Nr. AT/976/000/800266/33/6 aber nicht alle Voraussetzungen
des Art. 7 UStG 1994, die für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
erforderlich sind, buchmäßig nachweisen können
Mangels Bekanntgabe der UID-Nr. durch die jeweiligen
Abnehmer konnte die Bf nicht davon ausgehen, dass diese im anderen Mitgliedstaat
der Erwerbsbesteuerung unterliegen und daher die Steuerfreiheit für die
innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht in Anspruch genommen werden
könne.
Die Bf hat offensichtlich nicht nur das
Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 nicht in Anspruch
genommen sondern in sorgfaltswidriger Art und Weise eine ihr aus einem
früheren Abfertigungsfall bekannte UID-Nr. für die
bescheidgegenständlichen Abfertigungen herangezogen. Dies sogar in
Fällen, in denen die Warenempfänger in einem anderen Mitgliedstaat
ihren Sitz hatten als in dem Mitgliedstaat, der die verwendete UID-Nr. vergeben
hat.
Daraus ergibt sich, dass eine der Voraussetzungen für
die Überführung der Waren in das Zollverfahren zur
Überführung in den freien Verkehr mit steuerbefreiender Wirkung
(Verfahrenscode 4200) nicht vorlag.
Gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe b
ZK entsteht eine Zollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 ZK genannten
Fällen eine der Voraussetzungen für die Überführung einer
Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit
aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Nach Artikel 204 Abs. 2 ZK entsteht die
Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die
Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem
Zeitpunkt in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt
worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der
Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren
oder für die Gewährung eines ermäßigten
Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung
der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Zollschuldner ist gemäß Artikel 204
Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich
bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden
Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben,
oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in
dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt
das Zollrecht bei der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben), soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Da wie oben ausgeführt mangels Vorliegens eines
entsprechenden Buchnachweises die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme des Falles mit der WE-Nr. AT
976/000/800266/33/6 nicht vorlagen, entstand für die Bf, als der Person,
die den Nachweis zu führen hat, im Zeitpunkt der Überführung der
Waren in das Zollverfahren die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204
Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs.1
ZollR-DG.
Der Spruch war daher entsprechend abzuändern.
Wenn die Bf. vorbringt, dass die materiellen
Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 iVm Art. 7 UStG erfüllt seien, weil
die betreffenden Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
worden und die Abnehmer Unternehmer seien, die die Waren für ihr
Unternehmen erworben hätten und über eine im anderen Mitgliedstaat
ausgestellt UID-Nr. verfügen würden, wird übersehen, dass es
für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht nur auf die
Übergabe und Übernahme der Ware durch den in der Anmeldung genannten
Abnehmer ankommt. Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Verkehr ist
eine zu verwendende UID-Nr. Voraussetzung und die innergemeinschaftliche
Lieferung hat als Tatbestandsmerkmal jedenfalls das Vorhandensein einer
gültigen UID-Nr. des in diesem Verfahren auftretenden Abnehmers. Gibt der
Abnehmer keine UID-Nr. bekannt, kann auch keine begünstigte
innergemeinschaftliche Lieferung an ihn erfolgen. (vgl. auch VwGH 18. 12. 2006,
2006/16/0070).
Da im Fall der Abnehmerin Empf4 der buchmäßige
Nachweis einschließlich der zutreffenden UID-Nr. vorliegt, war dieser
Bescheid aufzuheben. In den übrigen Fällen hat die Bf. im Zeitpunkt
der jeweiligen Anmeldung nicht über die erforderliche UID-Nr. verfügt.
Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG mit den Bescheiden Zahl
900000/xxxxx/06 bis 08/2006 vom 4. Mai 2006 erfolgte daher dem Grunde nach, wenn
auch unter Anwendung eines anderen Zollschuldtatbestandes, zu Recht.
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung ergibt sich aus
§ 108 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach bei der Nacherhebung
gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Einfuhrumsatzsteuerschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Einfuhrumsatzsteuerschuld,
eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der an
Säumniszinsen angefallen wäre. Nach Art. 220 ZK kommt es nicht auf den
Grund der Zollschuldentstehung (hier Einfuhrumsatzsteuerentstehung) an. Es
betrifft sämtliche Entstehungstatbestände (vgl.
Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht
Kommentar3 Art. 220,
Rz 14). Einer Änderung der Säumniszeiträume bedarf es daher
nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z2L/06
- Stammnummer
- 29583
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF