Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0804-L/05
entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0804-L/05vom 20.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. AB, geb. X, Adresse, vertreten
durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 14,
vom 20. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 20. August 2004 betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 2004 schlossen IW als
Verkäuferin einerseits und Dr. A (Berufungswerberin, in der Folge kurz: Bw)
als Rechtserwerberin sowie Dr. B als Käufer andererseits einen Kaufvertrag
mit im Folgenden auszugsweise wiedergegebenem Inhalt:
I. Kaufgegenstand
Die Verkäuferin ist grundbücherliche
Eigentümerin von 1362/8852stel Anteilen der Liegenschaft (...), mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 (...) verbunden ist. (...).
Die Verkäuferin verkauft und übergibt und der
Käufer und die Rechtserwerberin kaufen und übernehmen nach
Maßgabe des Vertragspunktes V. die im Abs. 1 beschriebenen
Liegenschaftsanteile samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör
(...).
II.
Kaufpreis/Fälligkeit
Der Summe der nachstehend definierten, von Käufer
und Rechtserwerberin zu leistenden Zahlungen beträgt 143.000,00 €
und ist wie folgt zur Zahlung fällig:
(...)
c) Die Rechtserwerberin haftet der Verkäuferin
alleine für eine Gegenleistung in Form einer Zahlung in Höhe von
40.000,00 € für die von ihr erworbenen Rechte, der Käufer
haftet der Verkäuferin alleine für einen Kaufpreis in Höhe von
103.000,00 € für den Erwerb des Eigentums. (...)
(...)
V.
Kaufgegenstände
Der Käufer Dr. B übernimmt im Zuge des Kaufes
das Alleineigentum, welches lediglich durch die nachstehend angeführten
Rechte der Rechtserwerberin eingeschränkt wird. Die Rechtserwerberin
erwirbt - zeitgleich mit dem Rechtserwerb des Käufers - am oben
angeführten Kaufobjekt lediglich ein Wohnungsgebrauchs- und
Fruchtgenussrecht einschließlich des Rechtes auf Vermietung, welches auf
die Dauer von zehn Jahren ab Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch befristet
ist.
Die Vertragsparteien vereinbaren weiters ein Belastungs-
und Veräußerungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der
Rechtserwerberin und zu diesem Zweck die grundbücherliche Einverleibung des
letztgenannten Rechtes gemäß
§ 1072 ff ABGB, zumal die
grundbücherliche Einverleibung eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes lediglich zwischen Ehegatten möglich ist.
(...)
VI.
Grundbuchserklärung
(...)
Ob den 1.362/8852stel Anteilen der Frau IW (...) wird
das Eigentumsrecht zu Gunsten des Herrn Dr. B (...) einverleibt.
Ob denselben Anteilen wird das Fruchtgenuss- und
Wohnungsgebrauchsrecht sowie das Vorkaufsrecht zu Gunsten Frau Dr. A (...)
einverleibt.
In der von Dr. B in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
verfassten Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG wurde
als Gegenleistung ein Betrag von 103.000,00 € ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wurde ihm
Grunderwerbsteuer im Ausmaß von 3,5 % der Bemessungsgrundlage von
143.000,00 €, somit 5.005,00 €, vorgeschrieben.
Mit Bescheid gleichen Datums setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG
in Höhe von 800,00 € - das sind 2 % vom Wert des bedungenen
Entgeltes von 40.000,00 € - fest.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 erhob die Bw
gegen den an sie ergangenen Bescheid Berufung und beantragte, die
vorgeschriebene Gebühr zu erlassen. Im vorliegenden Fall handle es sich um
die Begründung einer Dienstbarkeit, wobei der Wert der Gegenleistung mit
40.000,00 € festgelegt worden sei. Die Dienstbarkeit bestehe in einem
Wohnungsgebrauchs- und Fruchtgenussrecht einschließlich Vermietungsrecht.
Zur gleichen Zeit sei laut Kaufvertrag vom 16. Juli 2004 von der
Verkäuferin das Wohnungseigentum an Dr. B um den Betrag von
103.000,00 € verkauft worden. Die beiden Beträge seien von den
beiden genannten Personen an die Verkäuferin getrennt bezahlt worden. In
der Folge habe das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf Basis der Summe der
beiden Beträge - sohin 143.000,00 € - ermittelt. Obwohl das
Finanzamt den Preis für das Nutzungs- und Fruchtgenussrecht als Basis
für die Grunderwerbsteuerermittlung mit einbezogen habe, habe dieses der Bw
dennoch eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG auf Basis von
40.000,00 € vorgeschrieben, sodass dieser Betrag doppelt besteuert
worden sei. Gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG seien
Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der
Gebührenpflicht ausgenommen. Dies alleine schließe eine
Vergebührung nach § 33 TP 9 GebG aus. Dazu komme, dass zwar ein
und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen könne,
dass die Behörde aber nicht denselben Betrag einerseits als Teil eines
Kaufpreises und andererseits als Entgelt für eine Dienstbarkeit bewerten
dürfe. Für die Gebührenfestsetzung sei gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgeblich. Nur wenn aus der Urkunde nicht deutlich
die für die Vergebührung wesentlichen Umstände entnommen werden
könnten, sehe das Gesetz bis zum Gegenbeweis die "Vermutung des
Tatbestandes" vor. Dazu gebe es aber im vorliegenden Fall keine
Veranlassung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und änderte den
angefochtenen Bescheid dahin gehend ab, dass es den Begriff "Betrifft:
Kaufvertrag vom 16. Juli 2004 mit Mag. B" auf "Betrifft: Kaufvertrag vom
16. Juli 2004 mit IW" abänderte. Die entgeltliche Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnungs- und Fruchtgenussrechtes erfülle den Tatbestand
des § 33 TP 9 GebG. Wenn die Bw die Anwendung der Bestimmung des
§ 15 Abs. 3 GebG fordere, verkenne sie, dass gegenständlich zwei
Rechtsgeschäfte vorlägen, nämlich die Einräumung der
Dienstbarkeit und ein Kaufvertrag, die für sich getrennt zu beurteilen
seien. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 GebG sei, die Belastung
desselben Rechtsgeschäftes mit der Rechtsgebühr und einer
Verkehrsteuer zu vermeiden.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 beantragte die Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Die Argumentation der Behörde, dass zwei Rechtsgeschäfte
vorlägen, nämlich der Kaufvertrag und die Einräumung einer
Dienstbarkeit, entspreche auch der Argumentation der Bw, doch müssten dann
auch beide Verträge getrennt voneinander vergebührt werden. Dies setze
die Behörde erster Instanz aber nicht um, da sie den Wert der Dienstbarkeit
dem Kaufpreis zurechne und somit doppelt besteuere. Die Begründung der
Behörde sei insofern unschlüssig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von
2 % vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der
Dienstbarkeit ein Eigentümer (in der Regel einer Liegenschaft) verbunden,
zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht
einer Sache etwas zu dulden oder unterlassen.
Die Wohnungsfruchtnießung (§ 521 ABGB
zweiter Fall) gehört zu den Dienstbarkeiten. Der Tatbestand des
§ 33 TP 9 GebG ist erfüllt, wenn die Einräumung der
Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt; maßgeblich
ist die entgeltliche Einräumung des Titels zur Erwerbung einer
Dienstbarkeit.
Die Einwendungen der Bw erschöpfen sich im
Wesentlichen darin, dass der hingegebene Betrag von 40.000,00 € sowohl
in die Grunderwerbsteuerbemessung einbezogen als auch nach § 33 TP 9
GebG und damit doppelt besteuert worden sei.
Zum Einwand der Doppelbesteuerung hinsichtlich des Betrages
von 40.000,00 € ist dem Finanzamt beizupflichten, dass der
gegenständliche Kaufvertrag zwei voneinander zu unterscheidende
Rechtsgeschäfte zum Inhalt hat: Zum einen die entgeltliche Einräumung
einer Dienstbarkeit, zum anderen die Ermittlung der Gegenleistung im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines durch ein Fruchtgenussrecht belasteten
Grundstücks.
§ 15 Abs. 3 GebG normiert, dass
Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der
Gebührenpflicht ausgenommen sind.
Das in dem Kaufvertrag vom 16. Juli 2004 eingebettete
Rechtsgeschäft, mit welchem IW der Bw gegen ein Entgelt von
40.000,00 € ein Wohnungsgebrauchs- und Fruchtgenussrecht
einschließlich des Rechtes auf Vermietung auf die Dauer von 10 Jahren ab
Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch einräumte, unterlag nicht der
Grunderwerbsteuer, da die Überlassung der Nutzung eines Grundstückes
im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes keinen
grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestand darstellt. Andere Gründe, die gegen
eine Vergebührung des genannten Rechtsgeschäftes nach § 33
TP 9 GebG sprechen, brachte die Bw nicht vor und sind solche aus der Aktenlage
auch nicht ersichtlich, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Linz, am 20.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0804-L/05
- Stammnummer
- 29578
- Gültig
- 20.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF