Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0238-I/07
Kein Vertreterpauschale, wenn gar keine Werbungskosten entstanden sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-I/07vom 19.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 9. Oktober 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 13. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2004 und 2005
und vom 22.3.2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Angestellter eines
Gasversorgungsunternehmens. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 und 2005 beantragte er die Berücksichtigung des
"Berufsgruppenpauschales für Vertreter" jeweils für den Zeitraum vom
1.1. bis 31.12. Mit den am 13.9.2006 ausgefertigten Bescheiden betreffend
Einkommensteuer für 2004 und 2005 wurde dem Antrag nicht entsprochen, weil
sich das Berufsbild des Berufungswerbers nicht mit jenem eines Vertreters
decke.
In der fristgerecht am 9.10.2006 eingebrachten Berufung
wurde eingewendet, das Finanzamt habe das Pauschale trotz vorgelegter
Bestätigung des Arbeitgebers und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme
versagt. Diese für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 vorliegende
Bestätigung des Dienstgebers lautet:
"Es
wird hiermit bestätigt, dass Herr N.N., ..., ausschließlich im
Außendienst im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppe, BGBl. II, Nr.
382/2001 sowie der Lohnsteuerrichtlinien RZ 406 beschäftigt
war.
Weiter wird eingewendet, die Behörde beschränke
sich offensichtlich "auf den Begriff Vertreter
im herkömmlichen Sinn". Dem Berufungswerber sei schon bewusst, nicht
in das klassische Bild eines Versicherungs- bzw. Handelsvertreters zu fallen.
Der Begriff des Vertreters im Sinne der Verordnung sei nicht definiert. Die
Verordnung lege lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst
zeitlich überwiegen müsse und der Innendienst die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen dürfe. Eine
Vertretertätigkeit liege dann vor, wenn Ziel der Abschluss von
Geschäften und die Kundenbetreuung sei. Gerade diese Umstände
träfen in seinem Fall zu. Da er zu über 90 % im Außendienst
tätig sei (sein Büro befinde "sich
sozusagen im Auto"), die Kundenbetreuung von Groß- und Kleinkunden
vor Ort betreffend Möglichkeiten der Durchführung, Einsatz,
Änderungen bzw. Alternativen von Gasanschlüssen ausübe und auch
noch zum Abschluss entsprechender Verträge
("u.a. Umänderungsverträge, in
welchen er freie Hand über Machbarkeit und technischen Einsatz und vor
allem Preisgestaltung habe") befugt sei, könne
"keinesfalls von einer der Verordnung nicht
entsprechenden Tätigkeit gesprochen werden". Ergänzend sei noch
zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof Tätigkeiten der
Auftragsdurchführung nicht als schädlich empfinde, solange der
Kundenverkehr in Form von Abschlüssen von Geschäften im Namen und
für Rechnung des Arbeitgebers bestehe. Die dem Finanzamt weiters vorgelegte
Arbeitsplatzbeschreibung lautet:
Technische
und bauliche Planung der Hausanschlüsse mit Kunden, Architekten,
technischen Büros, Bauträgern und Installateuren, Abschluss von
Verträgen
Zeichnen
der Hausanschlussskizzen und Erstellen der kompletten Feuerwehrdatenblätter
sowie des Montagehandbuches
Unterstützung
der Installateure, Planungsbüros, technischen Büros
Abklärung
der Leitungsführung u.d. technischen Vorschriften
Dimensionierung
bzw Druckverlustberechnung von Innenleitungen und
Hausanschlussleitungen
Planung
und techn. Zeichnung von Großzähleranlagen, Druckreduzierungen und
Sonderprojekten
Unterstützung
der Installateure, Planungsbüros, Bauträger und
Kaminkehrer
Koordination
bzw. Organisation von Erdgaszwischenversorgungen (Gas, Strom,
Öl)
Mittelsmann
zwischen TÜV, Feuerpolizei, Gemeinde, Kunden
Kontrolle
von Hausanschlüssen und Innenleitungen
Umbauten
bzw Umlegungen bestehender Hausanschlüsse mit Kunden, Installateuren und
Planern organisieren und vertraglich festhalten
Anlagenplanung
in Absprache mit der Gewerbebehörde (BH)
Ausschreibung
div. Sonderbauten (Zählerstationen, Druckreduzierungen,
Steigleitungen)
Organisation
bei Umbauten im Gasnetz (z.B. Druckerhöhung)
Baukoordinierung
mit Bauleitung (AEP, BPA,usw. ...)
Mängel
beim Hausanschlussbau koordinieren
Technische
Abklärung einer TIGAS Innenleitung
Ausschreibung,
Vergabe und Kontrolle der TIGAS Innenleitung
Lieferung
von Gaszählerplatten und von Gashauptabsperrungen
Umbauten
von bestehenden Hausanschlüssen mit Kunden und Installateur abklären
und koordinieren
Gegenseitige
Urlaubsvertretung
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
18.1.2007 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 1 Z 9 der
Verordnung BGBl. 382/2001 führte das Finanzamt aus, die vom Berufungswerber
vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung ziele mit Ausnahme des ersten Punktes
"Abschluss von Verträgen" auf die Planung, Unterstützung,
Koordinierung, Schulung und Kontrolle verschiedener Projekte ab. Diese
Beschreibung der eigentlichen Tätigkeit finde sich auch in der
Berufungsschrift vom 8.10.2006 wieder. Vorrangiges Ziel der
Vertretertätigkeit sei die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen. Auf Grund der vorgelegten
Arbeitsplatzbeschreibung und den Berufungsausführungen ergebe sich für
die Behörde "eindeutig, dass genau der
Abschluss von Verträgen ein untergeordnetes Ausmaß" habe. Beim
Berufungswerber stehe die Projektdurchführung bei komplexen Lösungen
im Vordergrund. Sie falle nicht nur als Nebenprodukt an. Es handle sich vielfach
um Projektausführungen vor Ort und nicht um Vertretertätigkeit. Obwohl
der Berufungswerber überwiegend im Außendienst tätig sei, stehe
ihm deshalb ein Vertreterpauschale nicht zu.
Im Vorlageantrag vom 18.2.2007 entgegnete der
Berufungswerber, sein Aufgabengebiet bestehe darin, Kunden zu beraten,
technische Lösungen auszuarbeiten und von der Wahl dieser Energieform zu
überzeugen. Dies geschehe überwiegend (90 %) im Außendienst, was
zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche, Telefonate etc. bedinge. Dies
bedürfe intensiver Vorbereitung, Planung und Recherchen. Als Beispiel sei
die Stadtgemeinde Landeck genannt, wo sämtliche Anbahnungsgespräche
und Beratungen in seinem Beisein geführt worden seien. Ohne diese Beratung
und Abklärung sei kein Gasanschluss realisierbar.
Änderungsverträge, Umlegungsaufträge, Anlagenerweiterungen seien
von ihm erledigt worden. Auch bei einem "klassischen Versicherungsvertreter" sei
es nicht ausreichend, nur einen Vertrag vorzulegen und schon erfolge die
Unterschriftsleistung. Auch hier seien intensive Gespräche und unter
Umständen eine Anbahnung über einen längeren Zeitraum nötig.
In seinem Fall ergebe sich dies schon deshalb, weil er auch mit Großkunden
zu tun habe. Wenn dies nicht als Kundenbetreuung zu sehen sei, wären auch
den klassischen Vertretern jegliche Pauschalen zu versagen. Er sei im Gebiet von
Z_bis_L tätig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht ein
"großer potentieller Kundenkreis" sein solle. Auch der VwGH sei zur
Erkenntnis gelangt, dass ein Dienstnehmer, der im Rahmen seines
Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung
verrichte, dennoch als Vertreter tätig sei, solange der Kundenverkehr in
Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und auf Rechnung seines
Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund stehe. Darin bestehe sein Aufgabengebiet.
Eigentlich betreue er den Kunden von der Vertragsunterzeichnung bis zur
Fertigstellung des Auftrages.
Das Berufsgruppenpauschale für Vertreter wurde auch
für 2006 beantragt (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 vom
5.3.2007). Mit dem am 22.3.2007 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2006
wurde dem Antrag nicht entsprochen. Die dagegen erhobene Berufung, die in ihrer
Begründung auf das Vorbringen in der Berufung gegen die Bescheide für
die beiden Vorjahre verweist, wurde unmittelbar dem UFS vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl II 2001/382 lautet
auszugsweise:
Auf
Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
wird verordnet:
§
1: Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9.
Vertreter
5%
der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS
(20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Der Berufungswerber ist Angestellter eines
Energieversorgungsunternehmens. Das Unternehmen beschreibt seine Tätigkeit
auf der Firmenhomepage wie folgt:
"Aufgabe des
Unternehmens ist die Beschaffung, Lieferung und vor allem Verteilung von Erdgas
sowie die Errichtung und der Betrieb aller dazu notwendigen Anlagen. ... Zur
Information von Erdgasinteressenten und Kunden über alle Fragen zu Erdgas
und seine Einsatzmöglichkeiten bietet die ... eine Erdgasberatung direkt
beim Kunden, im Kundencenter in ... oder unter der kostenlosen
Kunden-Serviceline ... an."
Die betriebsinterne Organisation ist auf der Firmenhomepage
wie folgt dargestellt:
Geschäftsführung
Marketing,
Kundenberatung, Verrechnung
Kundenberater
zuständig für Versorgungsgebiet
Buchhaltung,
Betriebswirtschaft
Planung
und Projektierung
Neubau
Betrieb
Der Berufungswerber ist Mitarbeiter in der Abteilung
Planung und Projektierung. Bei einer persönlichen Vorsprache sowie einem
Telefonat mit dem Dienstgeber wurde das Berufungsvorbringen ergänzt.
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber mit dem
Abschluss von Netzzugangsverträgen (§ 6 Z 37 Gaswirtschaftsgesetz)
betraut ist. Das Gaswirtschaftsgesetz ordne (unter § 23 a Abs. 7) an, das
Netzzutrittsentgelt sei "aufwandsorientiert zu verrechnen". Schon aus diesem
Grund setze der Abschluss eines Netzzugangsvertrages eine entsprechende
Kalkulation und die Erstellung eines Angebotes an den Kunden voraus. Ein
Interessent wolle vor Vertragsabschluss über die zur Errichtung einer den
technischen und gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Anlage nötigen
Baumaßnahmen und die dafür entstehenden Kosten informiert werden.
Diese Auskünfte könnten erst erteilt werden, wenn eine Planung erfolgt
und eine Kalkulation erstellt worden sei. Ohne diese Vorarbeiten sei ein
Vertragsabschluss nicht zu erreichen. Es sei daher unzutreffend zu sagen, die in
der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten Arbeiten würden nur am Rande dem
Vertragsabschluss dienen.
Der Berufungswerber ist nahezu ausschließlich im
Außendienst tätig. Dies wurde auch vom Dienstgeber bestätigt.
Innendienstarbeiten seien nur fallweise nötig. Hingewiesen auf die
Möglichkeit, Werbungskosten iSd § 16 EStG konkret nachzuweisen und
steuerlich abzusetzen, teilte der Berufungswerber mit, ihm stehe ein Fahrzeug
des Dienstgebers zur Verfügung. Das Fahrzeug sei mit Einbauten versehen,
die die Erledigung kleinerer Büroarbeiten ermöglichen. Für im
Außendienst anfallende Kosten (Diäten) habe der Dienstgeber Ersatz
geleistet. Er sei täglich nach Hause zurückgekehrt, auswärtige
Nächtigungen seien nicht erfolgt. Im Berufungszeitraum seien Aufwendungen,
die er selbst zu tragen hatte, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht
angefallen.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber im
Streitzeitraum eine Vertretertätigkeit im Sinne der
Durchschnittsatzverordnung (BGBl. II Nr. 382/2001) ausgeübt hat. Wenn der
Berufungswerber selbst einräumt, dass ihm Aufwendungen nicht erwachsen
sind, können auch keine Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Es ist
nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der
Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz
Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973, B 182/73).
Durchschnittssätze dienen der vereinfachten Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen, sie stellen ein Angebot an den Abgabepflichtigen dar und
hindern ihn nicht, Werbungskosten in Form des Einzelnachweises zu belegen (VfGH
13. 6. 1981, B 319/77, und 27. 6. 1984, B 4/80).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-I/07
- Stammnummer
- 29567
- Gültig
- 19.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF