Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0060-L/06
Gebäude als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes bei Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-L/06vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom 24. Oktober
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Amtspartei, vom 12. Oktober 2005 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
455,72 € festgesetzt und berechnet sich wie folgt:
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke
(§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987) in
Höhe von 6.209,96 €
|
124,20 €
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% von der Gegenleistung
für die übrigen Grundstücke (§ 5 GrEStG 1987) in
Höhe von 16.576,20 €
|
331,52 €
|
Grunderwerbsteuer
|
455,72 €
Die Schenkungssteuer wird mit 2.227,38 €
festgesetzt und berechnet sich wie folgt:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse IV) 12% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 15.847,00 €
|
1.901,64 €
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlichen
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
16.287,00 €
|
325,74 €
|
Schenkungssteuer
|
2.227,38 €
Entscheidungsgründe
Am 16. August 2005 wurde zwischen M.K. als
Übergeberin und deren Sohn und Schwiegertochter E.H. und Bw. als
Übernehmer ein Übergabsvertrag abgeschlossen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "Erstens: M.K.
ist.....Eigentümerin von 7/8 Anteilen der Liegenschaft EZ 38, Grundbuch
XY
"GUt" mit den Grundstücken 778/1
landw. genutzt, 780 landw. genutzt - Wald, 782 landw. genutzt, 784 landw.
genutzt, 785 landw. genutzt, 795 Baufl. (Gebäude) landw. genutzt, 799
Baufl. (Gebäude) landw. genutzt, 801 landw. genutzt, 802 landw. genutzt,
803 Wald, 804 Baufl. (Gebäude) landw. genutzt, 805/1 landw. genutzt - Wald,
805/4 Wald, 806 landw. genutzt, 807 landw. genutzt, 809/1 Wald, .81/1 Baufl.
(Gebäude), .81/2 Baufl. (Gebäude) im Gesamtausmaß von 219.555
m².
Die Änderung der
Fläche hinsichtlich Grundstücks 778/1 LN ist in
Vorbereitung.
.....
Zweitens: M.K.
übergibt hiermit an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter,
E.H. und
Bw., und diese übernehmen je zur
Hälfte von der Erstgenannten, die der Übergeberin gehörigen, im
Vertragspunkt "Erstens" näher bezeichneten 7/8 Anteile der Liegenschaft EZ
38 GB XY, samt anteiligen
Baulichkeiten, mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die Übergeberin
diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt
hat.....
Die Übernehmer
erwerben daher je 7/16 Anteile der Liegenschaft EZ 38 GB
XY.
.....
Drittens:
Die
Übergeberin bedingt sich folgende, mit dem Stichtage der Übergabe
beginnende, lebenslängliche, unentgeltlich Rechte aus und
zwar:
a
Fruchtgenussrecht
im Hause H.
8....
Festgestellt wird, dass
die Übernehmer bereits im so genannten Auszugshaus
H. 9 wohnhaft sind und dieses
Auszugshaus selbst errichtet
haben.
Dieses Fruchtgenussrecht
wird auf unbestimmte Zeit vereinbart, nämlich solange, als die
Übergeberin ohne fremde Hilfe die Wohnung selbst bewohnen kann und nicht
ihren Wohnsitz in einem Alten- oder Pflegeheim nehmen
muss.
b
Pflege
und
Betreuung
.....
Sechstens:
Zu
Gebührenbemessungszwecken wird das Vertragsobjekt mit dem entsprechenden
Einheitswert bewertet.
Das
Fruchtgenussrecht und die Pflege und Betreuung werden insgesamt mit monatlich
500,00 € bewertet."
Am 12. Oktober 2005 wurde im Hinblick auf den
Übergabsvertrag vom 16. August 2005 mit M.K. an Bw. einen
Grunderwerbsteuerbescheid abgefertigt. Die Grunderwerbsteuer wurde mit
450,13 € festgesetzt. Die Berechnung sei folgendermaßen
durchgeführt worden:
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke
(§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987) in
Höhe von 7.026,55 €
|
140,53 €
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% von der Gegenleistung
für die übrigen Grundstücke (§ 5 GrEStG 1987) in
Höhe von 15.480,07 €
|
309,60 €
|
Grunderwerbsteuer
|
450,13 €
Die Gegenleistung sei wie folgt ermittelt worden:
|
Wert der übergebenen Grundstücke:
|
|
Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke
|
7.026,55 €
|
Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke
|
140.531,10 €
|
Verkehrswert der übrigen Grundstücke
|
106.447,53 €
|
Gesamte Gegenleistung:
|
|
Fruchtgenussrecht (Kapitalwert gemäß
§ 16 BewG 1955)
|
35.916,73 €
|
davon entfallen auf die übrigen Grundstücke als
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987
|
15.480,07 €
Am 12. Oktober 2005 wurde im Hinblick auf den
Übergabsvertrag vom 16. August 2005 mit M.K. an Bw. ein
Schenkungssteuerbescheid abgefertigt. Die Schenkungssteuer wurde mit
2.480,36 € festgesetzt. Die Berechnung sei folgendermaßen
durchgeführt worden:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse IV) 12% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 17.654,00 €
|
2.118,48 €
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlichen
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
18.094,00 €
|
361,88 €
|
Schenkungssteuer
|
2.480,36 €
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke)
|
18.094,77 €
|
Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-440,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
17.654,77 €
Begründung: Summe Einheitswert
Grundvermögen 22.383,23 € x 3 = 67.149,69 €,
abzüglich anteilige bei Aufteilung der Gegenleistung im Verhältnis der
Verkehrswerte auf das Grundvermögen entfallende Gegenleistung
30.960,15 € = 36.189,54 €
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 wurde gegen
obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: A. Der derzeitige
Einheitswertbescheid mit einer Gesamtgröße von 24,6220 ha sei nicht
mehr richtig. Die Übergeberin hätte am
28. Jänner 2005 die Grundstücke 788/1, 789/1 und 1525/2 mit
einem Ausmaß von 2,6925 ha verkauft. Das Verfahren zur Änderung des
Einheitswertbescheides sei noch im Gange. Die Bemessungsgrundlage "land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke" sei somit zu
reduzieren. B. Das Ausnehmer-Wohngebäude, Adresse H. 9, sei
alleinig von den Übernehmern E.H. und Bw. errichtet und finanziert
worden. Dieser Umstand sei auch im Übergabsvertrag Punkt 3,
vorletzter Absatz, niedergeschrieben und somit notariell festgestellt
worden. Dieses Wohngebäude (Auszugshaus) hätte auf Grund der
gesetzlichen Lage nie grundbücherlich von der Gesamtliegenschaft EZ 38, KG
XY, getrennt werden können. Das Haus sei aus diesen Gründen in
der Steuerbemessung des Übergabsvertrages nicht zu
berücksichtigen.
Am 5. Dezember 2005 wurde im Hinblick auf den
Übergabsvertrag vom 16. August 2005 mit M.K. an Bw. eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO betreffend
Grunderwerbsteuer abgefertigt. Die Grunderwerbsteuer wurde mit
455,72 € festgesetzt. Die Berechnung sei folgendermaßen
durchgeführt worden:
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke
(§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987) in
Höhe von 6.209,96 €
|
124,20 €
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% von der Gegenleistung
für die übrigen Grundstücke (§ 5 GrEStG 1987) in
Höhe von 16.576,20 €
|
331,52 €
|
Grunderwerbsteuer
|
455,72 €
Die Gegenleistung sei wie folgt ermittelt worden:
|
Wert der übergebenen Grundstücke:
|
|
Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke
|
6.209,96 €
|
Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke
|
124.199,20 €
|
Verkehrswert der übrigen Grundstücke
|
106.447,53 €
|
Gesamte Gegenleistung:
|
|
Fruchtgenussrecht (Kapitalwert gemäß
§ 16 BewG 1955)
|
35.916,73 €
|
davon entfallen auf die übrigen Grundstücke als
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987
|
16.576,20 €
Begründung: Der anteilige (7/8)
Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke betrage nach
Abzug der bereits vor der Übergabe verkauften Grundstücke (laut
Berufung 2,6925 ha) 12.419,92 €. Dieser Einheitswert sei der
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 6 Abs. 3 GrEStG 1987 zugrunde gelegt
worden. Laut Auskunft der Bewertungsstelle sei der Einheitswert des
Hauses H. 9 nicht auszuscheiden, da Bauwerber des Auszugshauses K.M. (die
Baubewilligung sei bereits mit Bescheid vom 5. Mai 1982 erteilt
worden) und nicht E.H. und Bw. sein würden. Somit wäre das Haus H. 9
der Übergeberin M.K. zuzurechnen und in die Bemessungsgrundlage mit
einzubeziehen gewesen.
Am 5. Dezember 2005 wurde im Hinblick auf den
Übergabsvertrag vom 16. August 2005 mit M.K. an Bw. eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO betreffend
Schenkungssteuer abgefertigt. Die Schenkungssteuer wurde mit
2.227,38 € festgesetzt. Die Berechnung sei folgendermaßen
durchgeführt worden:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse IV) 12% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 15.847,00 €
|
1.901,64 €
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlichen
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
16.287,00 €
|
325,74 €
|
Schenkungssteuer
|
2.227,38 €
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke)
|
16.287,99 €
|
Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-440,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
15.847,99 €
Begründung: Der anteilige (7/8)
Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke betrage nach
Abzug der bereits vor der Übergabe verkauften Grundstücke (laut
Berufung 2,6925 ha) 12.419,92 €. Dreifacher Einheitswert
Grundvermögen 67.149,69 € abzüglich anteilige bei Aufteilung
der Gegenleistung im Verhältnis der Verkehrswerte auf das
Grundvermögen entfallende Gegenleistung (33.152,41 € +
1.421,29 €) 34.573,70 € ergebe einen unentgeltlichen Erwerb
in der Höhe von 32.575,99 €. Laut Auskunft der
Bewertungsstelle sei der Einheitswert des Hauses H. 9 nicht auszuscheiden, da
Bauwerber des Auszugshauses K.M. (die Baubewilligung sei bereits mit Bescheid
vom 5. Mai 1982 erteilt worden) und nicht E.H. und E.H. sein
würden. Somit wäre das Haus H. 9 der Übergeberin M.K. zuzurechnen
und in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen gewesen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 wurde
"Berufung" gegen obige Berufungsvorentscheidungen vom 5. Dezember 2005
eingereicht. Diese wurde wie folgt begründet: Berufungsgegenstand:
Ausnehmer-Wohngebäude H. 9 A. Es sei richtig, dass der
Bauwerber K.M. gewesen wäre. Dies sei jedoch aus dem Grund geschehen, weil
K.M. Grundstückseigentümer gewesen wäre und wie schon
erwähnt das Grundstück nicht grundbücherlich getrennt werden
dürfe (Ausnehmerhaus). Dass eine Trennung von Bauwerber und
Grundstückseigentümer baurechtlich möglich sei, hätte man
nicht gewusst. Ansonsten würden E.H. und Bw. als Bauwerber angeführt
sein und K.M. würde als Grundstückseigentümer nur zugestimmt
haben. B. Der Umstand, dass E.H. und Bw. alleinige Errichter und
Finanzierer der Ausnehmerwohngebäudes seien, sei von Seiten des Finanzamtes
bereits im Rahmen der Lohnsteuerabschreibung im Jahr 1984 geprüft und
genehmigt worden. Damaliges Beweismittel wäre unter Anderem ein
Schreiben des Bürgermeisters gewesen (siehe Beilage). Weiters würde
eine Rechnungskopie mit Finanzamt-Lohnsteuerstempel als Beweismittel
beiliegen. C. Die Lohnsteuerabschreibung beziehe sich nur auf
E.H., da Bw. zu dieser Zeit in Karenz gewesen wäre und deshalb keine
Lohnsteuerabschreibung möglich gewesen wäre. Mit dem Hausbau
sei im Jahr 1982 begonnen worden. Im selben Jahr würde auch die Hochzeit
gewesen sein. Sie hätten schon immer Alles gemeinsam finanziert und somit
hätten sie auch ihr Haus gemeinsam errichtet. Auch der
Übergabsvertrag vom 16. August 2005 sei zu je 50%
aufgeteilt.
Beigelegt wurde ein Schreiben des Bürgermeisters vom
19. April 1984, wonach mit Bescheid vom 5. Mai 1982 Herrn
K.M. die Bewilligung zur Errichtung eines Auszugshauses mit Garage auf dem
gegenständlichen Grundstück erteilt worden wäre. Errichtet
und finanziert worden wäre das gegenständliche Auszugshaus aber vom
Sohn und künftigen Hoferben, E.H..
Am 17. Jänner 2006 wurde obige Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG 1955 unterliegen der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter
Lebenden. Unstrittig liegt eine solche Schenkung durch M.K. auf Grund des
gegenständlichen Übergabsvertrages vor. Darin wird unter
Zweitens festgehalten, dass 7/8 Anteile der Liegenschaft EZ 38, Grundbuch XY,
"GUt" je zur Hälfte an Bw. und E.H. übergehen. Teil dieser
Liegenschaft ist auch das Gebäude "H. 9".
Strittig ist, ob dieses Haus H. 9 aus den übergebenen
Werten auszuscheiden ist. Die Errichtung des Gebäudes - das sich auf
einem Grundstück der obigen Liegenschaft befindet und daher im
bücherlichen Eigentum der M.K. gestanden ist - würde von E.H. und Bw.
finanziert worden sein.
Für die Dauer bestimmte Bauwerke - wie
unstrittigerweise das gegenständliche Auszugshaus - werden
unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (OGH vom 12.1.1994, 3 Ob
144/93 und vom 27.4.2001, 7 Ob 222/00y). Unselbständige
Bestandteile, die nicht ohne Verletzung der Substanz abgesondert werden
können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache
(Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, § 294, Rz 7, VwGH vom 24.11.1998,
98/05/0125). Unwesentlich ist dabei, dass das erbaute Gebäude allein
in der Verfügungsgewalt und im wirtschaftlichen Eigentum der Bw. und des
E.H. steht. Im Hinblick auf den Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 ErbStG 1955 ist die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht relevant (Fellner, Kommentar ErbStG 1955, Band III,
§ 1, Rz 33). Angeknüpft wird ausschließlich an
zivilrechtliche Erscheinungsformen (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192, 27.6.1991,
90/16/0019). Das erbaute Gebäude teilt sachenrechtlich das Schicksal
des Grundstückes. Dass die sachenrechtlichen Verhältnisse für
Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits differieren, ist nicht
möglich. Das fest gebaute Haus auf einem Grundstück ist dessen
unselbständiger Bestandteil (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165). Im
Erkenntnis des VwGH vom 24.6.1991, 90/15/0112, hat dieser etwa bei Feststellung
des Einheitswertes des Grundvermögens den Gebäudewert eines vom Mieter
ausgebauten Dachbodens dem vermietenden Liegenschaftseigentümer zugeordnet.
"Die im Ertragssteuerrecht geltende Übung
zum wirtschaftlichen Eigentum des Bestandnehmers kann nicht auf das
Bewertungsrecht übertragen werden." Dieser Sachverhalt ist mit dem
gegenständlichen vergleichbar.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG 1955
ist für die Bewertung von inländischem Grundvermögen der
Einheitswert maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Auch der
VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (VwGH 25.3.2004,
2002/16/0300, 24.5.1991, 90/16/0197), dass für die Festsetzung der
Schenkungssteuer eine Bindung an den Einheitswert besteht. Die Bewertung der
geschenkten Liegenschaft ist demnach von der Parteiendisposition
ausgenommen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.5.1995,
93/15/0095, ausgeführt hat, kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde
liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffende sind.
Durch die Erbauung eines Gebäudes auf fremdem Grund
können schuldrechtliche Wirkungen entstanden sein, die jedoch für
vorliegenden Fall nicht relevant sind.
Die Bemessungsgrundlage für den
Schenkungssteuerbescheid kann sich folglich aus obigen Gründen nicht
vermindern.
Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid, als auch
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war daher in diesem Punkt nicht Folge zu
geben, der Berufung insgesamt jedoch (siehe Berufungsvorentscheidung) teilweise
statt zu geben. Die Schenkungs- bzw. Grunderwerbsteuer wurde laut den
Berufungsvorentscheidungen vom 9. Dezember 2005 festgesetzt.
Linz, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-L/06
- Stammnummer
- 29558
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF