Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1020-W/07
erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1020-W/07vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf., vom 22. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 18. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, die erhöhte Familienbeihilfe wird ab November
2006 gewährt, im übrigen wird für den Zeitraum von Juli 2001 bis
Oktober 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15. Mai 2006 stellte die Berufungswerberin (Bw.) den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ab Juli 2001.
Das Finanzamt wies vorstehenden Antrag mit Bescheid vom 18.
August 2006 mit der Begründung ab, dass auf Grund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 11. Juli 2006 der Behinderungsgrad
des Kindes A. 30 Prozent beträgt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
beantragte die Bw. eine nochmalige Untersuchung des Kindes A. und bringt vor,
dass zwischenzeitlich im Ambulatorium Strebersdorf Untersuchungen
durchgeführt worden sind. Für eine logopädische Untersuchung
stehe A. auf der Warteliste, auch Ergotherapie sei geplant. Am 21. September
2006 sei A. von der Mobilen Entwicklungsförderung am Ferdinand Kaufmann
Platz begutachtet worden. Ein Integrationskindergarten werde gesucht und eine
Volksschule für Sprachheilpädagogik - Integrationsklasse sei für
A. vorgeschlagen worden.
Mit der nunmehr bekämpften Berufungsvorentscheidung
vom 23. Jänner 2007 gab das Finanzamt auf Grund des Ärztlichen
Sachverständigengutachtens des Bundessozialamtes Wien vom 23. November 2006
der Berufung teilweise Folge und gewährte die erhöhte Familienbeihilfe
ab November 2006.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und eine nochmalige
Überprüfung der übermittelten Unterlagen.
Es habe sich schon am 9. Juni 2006 bei Untersuchungen durch
Dr. Z. gezeigt, dass A. Schwierigkeiten hatte. Seit 2004 bis dato sei A. im AKH
in Behandlung. Ein Psychologischer Befund vom 12. April 2006 der Medizinischen
Universität Wien, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien wurde der Berufung
angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes lauten wie folgt:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an
Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder,
für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die
Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht
sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3.
Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters
für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10.
Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab
Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um
monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§
6) entsprechend.
(3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die
Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
um monatlich 12,8 Euro und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten
Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 Euro pro
Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um
138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für
Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag
gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte
Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur
einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe
und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters.
Auf Grund des Fach/Ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 23. November 2006, erstellt nach
Untersuchung am 6. November 2006 wird auf Grund der vorgelegten Befunde eine
rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung in der Höhe von
50% ab 1. November 2006 konstatiert. Dieses Gutachten nennt als relevanten
vorgelegten Befund jenen von der Bw. vorgelegten Befund vom 12. April 2006 der
Medizinischen Universität Wien, Allgemeines Krankenhaus der Stadt
Wien.
Das vorgenannte Gutachten führt unter dem Punkt
Anamnese wie folgt aus:
Die letzte Untersuchung erfolgte am 9. Juni 2006 mit
Anerkennung von 30% GdB für die Diagnose einer Sprachstörung. Der
neuerliche Antrag erfolgte, da nunmehr eine kombinierte Entwicklungsstörung
mit Beteiligung der Motorik, sozialen und kognitiven Entwicklung festgestellt
wurde. Die rückwirkende Anerkennung von 50% GdB erfolgte daher
schlüssig mit 1. November 2006.
Die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe hat
daher im stattgebenden Teil des Spruches gemäß der Bestimmung des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz ab 1. November 2006 zu
erfolgen, im übrigen war die Berufung mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1020-W/07
- Stammnummer
- 29544
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF