Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0081-L/07
Verpfändete Einnahmen (hier: Honorare eines Zahnarztes) fließen dem Schuldner in dem Zeitpunkt zu, in dem sie beim Gläubiger (hier: Bankinstitut) eingehen und damit die Verbindlichkeiten des Pfandschuldners vermindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-L/07vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.J., vertreten durch Johann G.
Poldlehner, Steuerberater, 4020 Linz, vom 23. November 2006, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 27. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre
2003 und 2004 sind beim sonstigen Aufwand unter der Bezeichnung "Kosten
Absonderung Erlöse" 22.026,89 € (2003) bzw. 24.422,13 €
ausgewiesen. Mit Vorhalt vom 27.09.2006 ersuchte das Finanzamt um
nähere Erläuterung dieser Kosten. Mit Eingabe vom 3.10.2006
führte der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen dazu aus, dass es
sich dabei um Honorarerlöse handeln würde, über die sein Mandant
auf Grund einer bereits vor dem Zwangsausgleichsverfahren durchgeführten
Verpfändung an ein Bankinstitut nicht verfügen könne. Nachdem
über diese Honorare keine Verfügungsmacht bestehe, würden
diesbezüglich keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen. Bei den
strittigen Kosten würde es sich um Umbuchungen von Honoraren seitens eines
Bankinstitutes handeln, welche auf die Rückzahlung alter Darlehen auf Grund
von Verpfändungen entfielen.
Mit Bescheiden betreffend die Einkommensteuer für 2003
und 2004 jeweils vom 27.10.2006 rechnete das Finanzamt die angeführten
Beträge den Einkünften aus selbständiger Arbeit (als Zahnarzt)
für die betreffenden Jahre zu. Begründet wurde dies damit, dass
gepfändete Einnahmen dem Exekutionsschuldner in dem Zeitpunkt
zufließen würden, in dem sie bei seinem Gläubiger eingehen und
damit eine Verminderung der Schulden bewirken würden.
Gegen diese Bescheide erhob der Steuerpflichtige
rechtzeitig Berufung (in zwei im Wesentlichen gleich lautenden
Berufungsschriften jeweils vom 23.11.2006) in welcher er begründend
Folgendes ausführte: Bekämpft werde die Zurechnung der
strittigen "Kosten Absonderung Erlöse", die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit 2003 bzw. 2004 seien um diese Beträge zu
vermindern (für 2003 auf 43.444,19 € und für 2004 auf
65.992,72 €). Es würden Einkünfte der Versteuerung
unterworfen, über die der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.)
rechtlich und wirtschaftlich nicht verfügen könne. Einnahmen
würden erst dann als zugeflossen gelten, wenn der Empfänger über
sie rechtlich und wirtschaftlich "frei verfügen" könne (Hinweis auf
Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz. 8 zu § 19). Wegen
der bereits vor Eröffnung des Konkurses durchgeführten Pfändung
der strittigen vermeintlichen Betriebseinnahmen könne der Bw. in keiner
Weise über diese Beträge verfügen. Die Einkommensteuerbelastung
der tatsächlichen Einkünfte, über die der Bw. verfügen
könne (ohne die strittigen Beträge und ohne den Sanierungsgewinn 2004)
würde auf Grund der angefochtenen Bescheide 56% für 2003 und rund 70%
für 2004 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob in den Berufungsjahren eingegangene
Honorarerlöse des Bw., die auf Grund einer vor dem Berufungszeitraum
durchgeführten Verpfändung an eine Bank zur Rückzahlung von
Darlehen geflossen sind, zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen. Der Bw.
vertritt die Auffassung, dass er über diese Beträge auf Grund der
Verpfändung rechtlich und wirtschaftlich nicht verfügen konnte und
daher steuerlich ein Zufluss dieser Einnahmen an ihn nicht angenommen werden
könne. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der einhelligen
Literatur und Judikatur zu dieser Frage: Nach Doralt, auf dessen
Kommentar sich der Bw. in der Berufung ausdrücklich bezieht, hindert die
Verpfändung von Erträgnissen zur Sicherstellung von Forderungen nicht
den Zufluss beim Schuldner (Doralt, Einkommensteuer Kommentar, RZ 21 zu
§ 19 mit Hinweis auf Tz 20 zu § 19 im ESt-Kommentar von
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke sowie auf eine Entscheidung des UFS
vom 11.03.2003, RV/0445-G/02). Ebenso führt Quantschnigg aus, dass
gepfändete Einnahme dem Schuldner jeweils mit den Beträgen zuzurechnen
sind, mit dem sie ihm ohne Verpfändung (Exekution) zugeflossen wären,
was auch für abgetretene (zedierte) Einnahmen gilt, welche dem Abtretenden
(Zedenten) zuzurechnen sind. Solche Einnahmen fließen dem Schuldner in dem
Zeitpunkt zu, in dem sie bei seinem Gläubiger eingehen (siehe
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, RZ 48 zu § 2 und
RZ 10 zu § 19 und die dort zitierte Judikatur). Auch im
Einkommensteuerkommentar von Hofstätter/Reichel wird die Auffassung
vertreten, dass gepfändete Einnahmen (z.B. Pfändung von
Geldforderungen - wie im Berufungsfall zutreffend) dem Schuldner
("Verpfänder" der Einnahmen) in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie
bei Gläubiger eingehen (siehe RZ 3 zu § 19 dieses
Kommentars). Dieselbe Rechtmeinung vertritt der VwGH in einem neueren
Erkenntnis (vom 7.06.2005, 2001/14/0187) in welchem der Gerichtshof
ausführt, dass gepfändete Honorare (im Fall der VwGH-Beschwerde vom
Finanzamt gepfändete Honorare eines Rechtsanwaltes) Entgelte für die
vom Steuerpflichtigen seinen Klienten gegenüber erbrachten Leistungen
darstellen. Sie seien dem Gläubiger (im Beschwerdefall dem Finanzamt) im
Wege der Pfändung zugekommen und hätten dessen (Abgaben-) Schulden
vermindert, weshalb dieser Vorgang der Abgabenerhebung zuzuordnen sei. Im
Berufungsfall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden Honorareinnahmen des
Bw. auf Grund von vor dem Berufungszeitraum durchgeführten
Verpfändungen (an ein Bankinstitut) der Bank zugekommen sind und die
gegenüber der Bank bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Bw.
vermindert haben. Somit sind diese Beträge nach dem oben Gesagten beim Bw.
einkommensteuerlich als Betriebseinnahmen jener Jahre zu qualifizieren, in denen
sie beim Gläubiger (hier: bei der Bank) eingegangen sind. Daran
vermag auch der in der Berufung relevierte Umstand nichts zu ändern, dass
die Verpfändung der genannten Honorarforderungen vor der Durchführung
eines Insolvenzverfahrens beim Bw. erfolgt ist. Der Zeitpunkt der
Verpfändung hat nämlich keinerlei Einfluss auf die Frage des Zuflusses
dieser Einnahmen. Im Konkurs, ebenso wie im Falle eines Zwangsausgleiches (mit
dem im Berufungsfall das Insolvenzverfahren des Bw. abgeschlossen wurde),
bestehen u. a. für vertragliche Pfandrechte Absonderungsrechte (sh.
§ 48 KO). Die Rechte von Absonderungsgläubigern werden durch
eine Konkurseröffnung oder durch einen (Zwangs-) Ausgleich nicht
berührt (vgl. § 11 bzw. § 149 KO). Demnach hat eine
Konkurseröffnung bzw. die Durchführung eines Zwangsausgleiches
keinerlei Einfluss auf die Höhe der Forderung des
Absonderungsgläubigers und auf dessen Rechte aus dem bestellten Pfandrecht
(im streitgegenständlichen Fall auf Überweisung der gepfändeten
Honararforderungen zur Abdeckung von Darlehen). Die steuerliche Behandlung
dieser Beträge ist daher ebenso wenig abhängig vom durchgeführten
Insolvenzverfahren.
Das Finanzamt hat aus den angeführten Gründen dem
Bw. die strittigen Honorare zu Recht als steuerpflichtige Einnahmen der Jahre
2003 bzw. 2004 zugerechnet, die Berufung war somit abzuweisen.
Linz, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-L/07
- Stammnummer
- 29542
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF