Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1682-W/07
Leonardo da Vinci Programm keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1682-W/07vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Teilnahme an einem Projekt oder Praktikum im Rahmen des Leonardo da Vinci Programmes der Europäischen Kommission stellt keine Berufsausbildung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, Arbeiter, geb. 8. März
1956, Wien, vertreten durch Treuhand Union Neusiedl am See,
Steuerberatungskanzlei, 7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17,
vom 19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 21. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die
Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab August 2006 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
beschlossen:
Die
Berufung betreffend Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.7.2005 bis
31.12.2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte mit Eingabe vom 4.
August 2006 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine
großjährige Tochter B, geboren am 11. September 1984. Der Bw ist
ungarischer Staatsbürger und in Österreich nichtselbstständig
beschäftigt. Die Tochter besuchte der vorgelegten Schulbestätigung
zufolge bis 30.6.2005 die Mitgliedsschule C in Ungarn. Vom April 2004 bis Juni
2005 wurde österreichische Familienbeihilfe für die Tochter bezogen.
Eine Anfrage der Finanzbehörde, ab wann die Familienbeihilfe beantragt
werde, wurde vom Bw nicht beantwortet.
Die Finanzbehörde wies mit Bescheid vom 21.11.2006 den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August
2006 ab. Der Bw hatte im Verfahren vor der Finanzbehörde die angeforderten
Unterlagen nicht beigebracht. Die Behörde ging daher davon aus, dass im
betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw
führte darin aus, dass die erforderlichen Unterlagen beigebracht worden
seien. Sie würden nunmehr mit der Berufung nochmals übersendet. Die
Familienbeihilfe werde ab 1.1.2005 beantragt. Der Berufung beigelegt waren das
Formular E 411, ausgefüllt vom österreichischen Finanzamt, und eine
Bescheinigung des Schulbesuches bis zum 30.6.2005.
Der Bw wurde durch die Behörde neuerlich aufgefordert,
bekannt zu geben, für welchen Zeitraum Familienbeihilfe beantragt werde.
Weiters wurde um die Vorlage einer übersetzten Schulbesuchsbestätigung
und eines übersetzten Schulabschlusszeugnisses ersucht.
Da der Bw diesen Aufforderungen nicht nachkam, entschied
die Behörde am 22. Mai 2007 mit Berufungsvorentscheidung über die
Berufung. Die Berufung wurde abgewiesen, da der Vorhalt der Finanzbehörde
wieder unbeantwortet geblieben war.
Am 4. Juni 2007 langte eine Vorhaltsbeantwortung bei der
Behörde ein. In dieser gab der Bw bekannt, dass er Familienbeihilfe
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 beantrage, da seine Tochter B an
einem Weiterbildungsprojekt teilgenommen habe. Dem Schreiben beigelegt war eine
Bestätigung von X in P, aus der ersichtlich war, dass die Tochter B an
einem "Vocational Training Project" im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms
der Europäischen Union von September 2005 bis Dezember 2005 teilgenommen
hatte.
Am 6. Juni 2007 langte ein Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Da der Vorhalt der Behörde
beantwortet worden sei, werde ersucht, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung
von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Tochter des Bw hat bis Juni 2005 eine Schule besucht
und diese im Juni 2005 abgeschlossen.
Von September 2005 bis Dezember 2005 hat die Tochter des Bw
an einem Projekt im Rahmen des "Leonardo da Vinci" Programms der
Europäischen Union in P teilgenommen.
Darüber hinausgehende berufsbildende Maßnahmen
durch die Tochter hat der Bw der Behörde nicht bekannt gegeben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus dem Akteninhalt und ist insoweit unstrittig.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ab wann der Bw die
Familienbeihilfe begehrt. Der Antrag wurde im August 2006 eingebracht, enthielt
jedoch keine Angabe darüber, ab wann die Familienbeihilfe begehrt wird. Die
Behörde hat daher in ihrem Bescheid über die Familienbeihilfe ab
August 2006 abgesprochen. Die Nachfrage der Behörde betreffend
Konkretisierung des beantragten Zeitraumes für Familienbeihilfe wurde
erstmals in der Berufung beantwortet. In dieser wurde die Familienbeihilfe ab
dem 1.1.2005 beantragt. In der späteren Vorhaltsbeantwortung wurde vom Bw
bekannt gegeben, dass die Familienbeihilfe ab Juli 2005 bis Dezember 2005
beantragt werde.
Die Behörde geht daher davon aus, dass dieses
Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der in der Berufung bekannt
gegebene Zeitraum ab 1.1.2005 durch die Vorhaltsbeantwortung auf den Zeitraum ab
Juli 2005 bis Dezember 2005 eingeschränkt wurde, zumal der Bw im
Zeitraum Jänner 2005 bis Juni 2005 Familienbeihilfe bezogen hat. Dieser
Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 und der Zeitraum ab August
2006, über den in dem abweisenden Bescheid - welcher mit Berufung
bekämpft wurde - abgesprochen wurde, ist daher Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung.
Familienbeihilfe
für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005:
Für diesen Zeitraum liegt kein bescheidmässiger
Abspruch der Finanzbehörde über einen etwaigen Anspruch auf
Familienbeihilfe vor.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig,
wenn kein Bescheid vorliegt, gegen den sie sich richten könnte.
Im vorliegenden Fall existiert kein Bescheid, mit dem
über den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 über
Familienbeihilfe abgesprochen worden wäre. Die Berufung ist daher für
diesen Zeitraum als unzulässig zurückzuweisen.
Klarstellend wird noch auf
Folgendes hingewiesen:
Unter Berufsausbildung fallen alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135).
Bei den Projekten im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms
handelt es sich um studienbezogene Praktika im europäischen Ausland, welche
den Teilnehmern die Möglichkeit bieten, theoretisches Wissen in der
Arbeitspraxis anzuwenden und eine andere europäische Kultur kennen zu
lernen. Ziel dabei ist, praxisnahe Erfahrungen in ausländischen Unternehmen
und Institutionen zu sammeln, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Ein derartiges Praktikum erfolgt auf freiwilliger Basis. Im Rahmen dieses
Programms erfolgt keine schulische oder kursmäßige Ausbildung in
einem erlernten Beruf, sodass von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lt. b FLAG nicht gesprochen werden kann.
Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab August 2006:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw im gesamten Verfahren
nicht dargestellt, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befände. Der
einzige Nachweis einer Betätigung betraf die Teilnahme an einem Projekt im
Rahmen des Leonardo da Vinci Programms der Europäischen Union. Dies fand
jedoch vor Beginn des strittigen Zeitraumes statt und endete auch davor.
Der Bw ist der Annahme der Finanzbehörde im
Abweisungsbescheid, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
nicht entgegen getreten. In der Berufungsvorentscheidung hat die Behörde
darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
Der Berufungsvorentscheidung kommt nach Einbringung eines Vorlageantrages die
Wirkung eines Vorhaltes zu (vgl. VwGH 21.12.2000, 97/16/0343). Die
Anspruchsvoraussetzung der Ausbildung in einem Beruf ist daher für den
fraglichen Zeitraum ab August 2006 nicht nachgewiesen. Die Behörde geht
daher davon aus, dass diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1682-W/07
- Stammnummer
- 29540
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF