Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1757-W/04
Wertung von Zahlungen für die Organisation und Durchführung eines Wettbewerbes als umsatzsteuerpflichtige Entgelte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1757-W/04vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Thomas Zach, vom 7. April 2004 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2000 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein Österreichisches Institut.
Im
Gefolge einer Betriebsprüfung, deren Prüfungsgegenstand u. a. die
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 beinhaltet hatte, stellte der
Betriebsprüfer unter der Tz 16 des Prüfungsberichts vom
25. März 2004 (=PB) fest, dass vom BMWuA Zahlungen an den Verein
(für die Durchführung des jährlich stattfindenden
österreichischen Wettbewerbes) in Höhe von S 135.000 für das
Jahr 2000, S 70.000 für das Jahr 2001 und € 10.174 für
das Jahr 2002 geleistet worden seien, ohne im betrieblichen Bereich als Ertrag
erfasst und der Umsatzsteuer unterzogen worden zu sein.
Gemäß
Tz 17 PB würden die Zahlungen sich auf Ansuchen des Vereins um
Gewährung von Förderungsmitteln gründen; die Ansuchen seien nach
einem vom Ministerium vorformulierten Muster einzureichen. Einer der Punkte des
Musters, zu dem Stellung zu nehmen sei, laute:
"Angaben darüber, warum das Vorhaben ohne
Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang
durchgeführt werden kann"; diesen Punkt habe der Verein damit
beantwortet, dass der Verpackungswettbewerb eine Veranstaltung des BMWuA und er
seit Beginn des Wettbewerbs mit Organisation und Durchführung betraut sei.
Gemäß
Tz 18 PB habe sich das BMWuA nach Auskunft von Dr. M. bisher
geweigert, die Zahlungen als Entgelte für die Erbringung einer
Vereinsleistung an das B. - die Wettbewerbsdurchführung, die das B.
ansonsten mit eigenen Mitteln vornehmen müsste - anzusehen. Seit 2001 gebe
es allerdings eine Vereinbarung des Vereins auch mit dem BMLuFUW mit der
Auswirkung, dass sich beide Ressorts zur Übernahme der Wettbewerbskosten
von je 50 % verpflichten. Dabei habe das BMLuFUW im Gegensatz zum BMWuA
einen Vertrag mit dem Verein abgeschlossen, in dem die Zahlung für die
"Abwicklung des Österr. Verpackungswettbewerbs ... " zzgl. 20% USt erfolge.
Das Werk umfasse vertragsgemäß die organisatorische Abwicklung und
Durchführung des Staatspreises; inhaltlich bestünden dem Grunde nach
für die Zahlungen beider Ministerien keine Unterschiede.
Laut
Tz 19 PB würden sich die Zahlungen des BMWuA nach dem im
Förderungsansuchen bezeichneten Zweck daher als steuerbares und
steuerpflichtiges Entgelt für die vom Verein an das B. erbrachte Leistung
darstellen, die in der Abwicklung des Wettbewerbs bestehe. Dass mit den
Zahlungen auch eine Förderung der Verpackungswirtschaft verbunden sei,
könne nicht bestritten werden; doch würden die Zahlungen damit noch
nicht die Eigenschaft von echten und damit nicht steuerbaren Subventionen
(Zuschüssen) erreichen. Nur wenn etwa mit den Zahlungen die Abdeckung von
Gemeinkosten des Vereins ohne Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben bezweckt
würde, könnte von echten Subventionen (Zuschüssen) gesprochen
werden.
Laut
Tz 20 würden die vom Verein benannten "Allgemeinen Rahmenrichtlinien
für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln", ein Erlass
des BMF vom 5. Mai 1997, für die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts keine Anhaltspunkte geben.
Die Verordnung des BMF vom 26. Jänner 2004, BGBl. II, 51/2004
("ARR") sei für Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2004 an die
Stelle des Erlasses getreten. § 31 dieser VO gehe im übrigen
für Förderungssachverhalte davon aus, dass auch eine steuerbare und
steuerpflichtige Leistung im Sinne des UStG durch den Förderungsnehmer
gegeben sein könne.
Laut
Tz 21 PB seien die Zuschussbeträge -S 135.000 im Jahr 2000,
S 70.000 im Jahr 2001, € 10.174 im Jahr 2002- für die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Nettobeträge umzurechnen, da mit
einer Nachzahlung seitens des BMWuA nicht gerechnet werden könne.
Das
Finanzamt schloss sich der Meinung der Betriebsprüfers an, nahm die
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 mit
Bescheiden gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ auf der Grundlage des oben zitierten Betriebsprüfungsberichts
neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002, gegen die die Bw.
Berufung erhob.
Dies mit
der Begründung, den Verpackungswettbewerb seit 47 Jahren zu organisieren.
Das BMWA, das auf Antrag jedes Jahr einen Förderbetrag gewähre, der
einer Subvention gleichkomme, habe keinerlei Einfluss auf Abwicklung und
Gestaltung des Wettbewerbes oder Mitspracherecht bei der Prämierung. Dies
stehe auch im Einklang mit den "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmittel" (Amtsblatt der Öst.
Finanzverwaltung von 24.VI.77 41. Stück), wo es im 1. Absatz
heiße: "Förderungen im Sinne der
Richtlinien sind Ausgaben des Bundes, die der Bund ... für
förderungswürdige Leistungen gewährt, ohne dafür unmittelbar
eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten." Diese
Formulierung stehe im klaren Widerspruch zum
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, wo es heiße:
"Der Umsatzsteuer unterliegen ... Lieferungen
und sonst. Leistungen, die ein Unternehmer im Inland GEGEN ENTGELT ...
ausführt."
Die
Umsatzsteuerpflicht der Fördergelder des BMWA könne aus der Tatsache,
dass das BMFUW im Rahmen eines Werkvertrages Beiträge samt Umsatzsteuer
bezahle, nicht abgeleitet werden.
Im Punkt
2.6. der bereits eingangs erwähnten Rahmenrichtlinien lt. AÖFV 41 vom
24.VI.77 heiße es: "Organe des Bundes
können dem gleichen Förderungswerber für dieselbe Leistung Gelder
mit verschiedener Zweckwidmung gewähren." Das BMLFUW versuche auf
Grund seiner Zuwendungen eine gewisse Einflussnahme auf die Art der Gestaltung
und Form der Durchführung des Wettbewerbes auszuüben.
Die in
Tz 17 des Prüfberichts von 25. März 2004
angeführte Formulierung "der
Verpackungswettbewerb wäre eine Veranstaltung des BMWA" sei absolut
falsch. Die Bw. führe die Veranstaltung durch und werde von niemanden, auch
nicht vom BMWA dazu beauftragt. Aus der Angewiesenheit der Bw. auf Subventionen,
um die hohen Kosten so einer Veranstaltung decken zu können, könne man
aber keinen umsatzsteuerpflichtigen Tatbestand ableiten.
In der Beilage zur Berufung
wurde dem Finanzamt das nachfolgend wiedergegebene Schreiben des BMWA vom
23. April 2004 übermittelt:
|
"
|
Zum
Staatspreis für Verpackung, der seit nunmehr 47 Jahren mit
Unterstützung des BMWA durch Ihr Institut organisiert wird, ist
hinsichtlich der Finanzierung durch das BMWA festzuhalten, dass diese über
Fördermittel des BMWA erfolgt. Seitens des BMWA werden bei diesem Projekt
verschiedene Branchen und Wirtschaftszweige unterstützt, von der
Verpackungsbranche einschließlich der verschiedenen Verpackungsmaterialien
bis zum Design.
Die
finanziellen Mittel des BMWA wurden immer als Fördermittel gewährt, es
musste auch jedes Jahr ein Antrag auf Gewährung von Fördermitteln
gestellt werden. Dass seitens des BMLFUW ein Werkauftrag für die
Durchführung mit der Bw. erstellt wird, liegt höchstwahrscheinlich in
der Absicht des genannten Ministeriums, wie sehr dieses die Form der
Durchführung gestalten will.
Für
das BMWA hingegen steht die allgemeine Förderung verschiedener Branchen in
den oben genannten Aspekten im Vordergrund.
Diese
Fördermittel wurden immer ohne Umsatzsteuer ausbezahlt, da das
BMWA
- wie auch aus Punkt 6 des
Förderungsansuchens ersichtlich ist- das Projekt "Verpackungswettbewerb"
dezidiert als Förderaktion für das Verständnis für die
vielfältigen Funktionen und die volkswirtschaftliche Bedeutung der
Verpackung betrachtet wird, wobei bekanntlich das BMWA an die Gewährung der
Förderung keinerlei Bedingungen knüpft, wie der Staatspreis
durchgeführt wird. Die Wahl der Preisträger erfolgt über eine
unabhängige Jury.
Das
Projekt wird daher gemäß den Vorstellungen des Förderungswerbers
... im Förderantrag beschrieben und demnach ausgeführt."
Der
Berufung hielt der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen
entgegen, dass in der Tz 17 auf das Formular
"Ansuchen vom ... um Gewährung von
Fördermitteln" Bezug genommen werde, in dem unter Punkt 3 die Rede
davon sei, dass der Österr. Wettbewerb seit ... Jahren von der Bw.
organisiert und durchgeführt werde. In Punkt 6 werde darauf
hingewiesen, dass das BMWA im Rahmen des Wettbewerbes vorbildliche Leistungen
einzelner Firmen auszeichne. Schließlich werde in Punkt 13
ausgeführt: "Der Österr.
Wettbewerb ist eine Veranstaltung des BMWA;
die Bw. ist seit Beginn des Wettbewerbes mit der Organisation und
Durchführung betraut."
Das BMWA
habe also die Organisation und Durchführung des Wettbewerbes nicht mit
eigenem Personal betrieben, sondern an die Bw. ausgelagert. Lt. der
Kostenaufstellung in Punkt 11 des Förderungsansuchens werde vom BMWA
derjenige Betrag einverlangt, der nicht durch Eigenmittel, sonstige Einnahmen
und Beiträge anderer öffentlicher Stellen gedeckt sei; mit "anderen
öffentlichen Stellen" sei hier das BMLFUW gemeint.
Mit
diesem Ministerium bestehe ein Werkvertrag, der als Auftrag die
"Abwicklung des Wettbewerbes"
(Organisatorische Abwicklung und Durchführung des Staatspreises) durch die
Bw. gegen ein Entgelt samt Umsatzsteuer vorsehe. In der genannten
Kostenaufstellung würden der einverlangte Förderungsbetrag und das
Leistungsentgelt auf den gleichen Betrag lauten.
Sachlich,
d.h. von der wirtschaftlichen Betrachtung, sei zwischen den Geldleistungen
beider Mn. kein Unterschied erkennbar; insbesondere gehe aus dem Werkvertrag
nicht hervor, dass das BMLFUW irgendwelche
"Einflussnahme auf die Art der Gestaltung und
Form der Durchführung des Wettbewerbes" ausüben wolle, wie das
von der Bw. behauptet werde. Dass das BMWA in seiner Stellungnahme vom
2. April 2004 (als Beilage zur Berufung) darauf verweise, dass die
Mittel immer schon als Fördermittel ohne USt vergeben worden seien und dass
immer Anträge auf Gewährung von Fördermittel gestellt worden
seien, und auch die Bezugnahme auf die Förderrichtlinien des Bundes
könnten am Sachverhalt nichts ändern. Auch dass mit dem Wettbewerb
eine Förderung des Verpackungswesens verbunden sei, könne auf das
umsatzsteuerrechtliche Verhältnis zwischen der Bw. und BMWA keine
Auswirkung haben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass entgegen der Behauptung
der Bw. der Wettbewerb eine Veranstaltung des BMWA und vom Zahlungsgrund her
zwischen den beiden befassten Mn. kein Unterschied erkennbar sei und deshalb in
beiden Fällen eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung der
Bw. vorliege.
Der
obigen Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde mit der vom Leiter der Bw.
unterzeichneten Gegenäußerung vom 6. September 2004
erwidert, dass die Abwicklung der Förderungen für den
Österreichischen Wettbewerb in den vergangenen Jahrzehnten durch das BMWA
relativ formlos erfolgt sei. Erst in den letzten Jahren sei ein
Förderungsvertrag, der explizit auf die
"Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln" Bezug nehme,
abgeschlossen worden. Auf die Beilage 1, Punkt 1 sei verwiesen.
Der
Hinweis in den Förderungsansuchen "Der
Österr. Wettbewerb ist eine
Veranstaltung des BMWA; die Bw. ist seit Beginn des Wettbewerbes mit der
Organisation und Durchführung betraut." sei nie Textbestandteil des
Formulars des BMWA zum Ansuchen um Fördermittel gewesen, sondern sei von
der Bw. - möglicherweise etwas missverständlich - beim Ausfüllen
des Förderungsansuchens jahrzehntelang eingesetzt/ausgefüllt worden.
Auf das Ansuchen 1999, Beilage 2, Punkt 13 sei verwiesen. Um dieses
mögliche Missverständnis zu beseitigen, sei - auf Wunsch des BMWA - im
Ansuchen vom 5. November 2003 daher der Passus
"Um die finanziellen Unkosten des Vereines ...
abzudecken." in Punkt 13 als Antwort eingesetzt worden. Auf die Beilage 3
sei verwiesen.
Während
der Österr. Wettbewerb von Beginn an vom BMWA subventioniert worden sei,
sei einige Jahre auch die Wirtschaftskammer an der Finanzierung beteiligt
gewesen. Ab dem Jahre 2001 habe sich das BMLFUW am Wettbewerb beteiligt, um
umwelt- und abfallpolitische Aspekte besonders zu berücksichtigen. Das
besondere Interesse dieses B.s, die Berücksichtigung ökologischer
Belange entsprechend sicher zu stellen, sei durch die Aufnahme eines Vertreters
dieses B.s in die Jury gewährleistet worden. Die vom Bp behauptete
"nicht erkennbare Einflussnahme" sei
daher sehr wohl gegeben. Auf die Beilage 4 sei verwiesen. Es sei daher mit
diesem B. ein entsprechender Werkvertrag abgeschlossen worden.
Da ab
diesem Zeitraum beide Mn. gleichberechtigt als Mitveranstalter - aber eben mit
verschiedener Zweckwidmung - agiert hätten, sei es zu den unterschiedlichen
Finanzierungsvarianten gekommen. Ein Vergleich der beantragten Mittel zeige,
dass der nach Meinung der Bw. und des BMWA umsatzsteuerfreie Förderbeitrag
des BMWA gleich groß sei wie der Nettobeitrag (exkl. Umsatzsteuer
gemäß Werkvertrag) des BMLFUW .
"Wäre dem nicht so, wäre von
"gleichberechtigt" schwer zu sprechen."
Zusammenfassend
hielt der Leiter der Bw. fest, dass dieser Wettbewerb sehr wohl eine
Veranstaltung der Bw. sei und vom Zahlungsgrund (Zweckwidmung) her, zwischen den
beiden Mn. doch deutliche Unterschiede bestünden, die die Unterscheidung in
umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen eindeutig rechtfertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und
sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 10 Z 2 UStG 1994 in der Fassung des
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
sind sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 leg. cit. die Leistungen, die der
Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre sind nicht steuerbare
Subventionen Zuwendungen (regelmäßig von Gebietskörperschaften
oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften), die
Unternehmern gewährt werden, um sie zu einem im öffentlichen Interesse
gelegenen Handeln anzuregen. Sie werden ohne Zusammenhang mit einem
Leistungsaustausch gegeben und sind daher auch nicht Entgelt für eine
Leistung des Unternehmers. Ist es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Subvention
oder als Leistungsentgelt anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die
Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers
gewährt worden wäre. Der Umstand, dass der Unternehmer den Zuschuss
entsprechend einer bestimmten Auflage verwenden muss und allenfalls darüber
Rechenschaft zu geben hat, ist unbeachtlich (vgl. Kolacny-Mayer, UStG²,
Tz 10 zu § 1, Seite 11, samt dem dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1990, 89/14/0071).
Im
Berufungsfall liegt eine schriftliche Vereinbarung vor, in der sich die Bw. zur
"Abwicklung des Österreichischen Wettbewerbes 2003", wobei die in sich
geschlossene Arbeit die organisatorische Abwicklung und Durchführung des
Staatspreises umfasst, verpflichtet hat. Das Finanzamt ist im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung zu der Sachverhaltsfeststellung gelangt, die Bw. habe die
Zahlungen in den Streitjahren nur erhalten, weil die Bw. sich verpflichtet habe,
den Werkauftrag im jeweiligen Streitjahr zu erfüllen. Es konnte sich dabei
nicht nur auf die schriftliche Vereinbarung, sondern auch auf das vom Bw.
gefaxte Antwortschreiben der Bw. an das BMWA betreffend das Ansuchen vom
3. März 2003 um Gewährung von Förderungsmitteln
stützen. Im Punkt 3 dieses Antwortschreiben wird ausgeführt, dass der
österreichische Verpackungswettbewerb "seit 46 Jahren vom" Bw. "...
organisiert und durchgeführt wird." Gerade um die Durchführung des
Wettbewerbes sicherzustellen bedurfte es aber des Abschlusses eines
Werkvertrages, durch den sich die Bw. zur Herstellung eines bestimmten Erfolges
in Form der Organisation und Durchführung der Wettbewerbsveranstaltung
verpflichtet hatte. Ist die Bw. als Werkunternehmer gem. § 1165 ABGB
verpflichtet, das Werk persönlich oder unter der persönlichen
Verantwortung ausführen zu lassen (Beiziehung von Erfüllungsgehilfen),
so hat der Besteller das bedungene oder, wenn nichts vereinbart wurde, ein
angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB zu leisten.
Auch wenn
die Bw. die Umsatzsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Zahlungen für
die Streitjahre bestreitet, hatte die dem UFS vorgelegene schriftliche
Vereinbarung und das diesbezügliche Schreiben an das BMWA betreffend das
Ansuchen vom 3. März 2003 um Gewährung von
Förderungsmitteln einen klaren Inhalt, weshalb Zweifel am
Leistungsaustausch nicht gerechtfertigt waren.
Aufgrund
der unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung Gruppe 6
des Finanzamts für den 9., 18., 19. Bezirk und Klosterneuburg ergab
sich sohin, dass die in Rede stehenden Leistungen der Bw. und die Gewährung
der streitgegenständlichen Zuwendungen miteinander in einem inneren
Zusammenhang standen.
Auch wenn
nicht jedes Verhalten eines Empfängers von Geldern aus Fördermittel -
etwa infolge einer Auflage - als Leistung iSd UStG anzusehen ist, gilt dies wohl
aber für ein solches, das - wie im Berufungsfall - mit der Gegenleistung im
Verhältnis der Wechselbeziehung im oben erläuterten Sinne steht und
daher Teil eines Leistungsaustausches ist.
Der
Inhalt der Vereinbarung, derzufolge das BMWuA, Abt. C 1-6 die zugesicherten
Leistungen im Hinblick auf die Organisation des Wettbewerbs der Bw. erbracht
hatte, infolge dieser die jeweilige Veranstaltung durchgeführt werden
konnte, ist vom Inhalt von Verträgen, wie sie in Zusammenhang mit der
Gewährung von echten Subventionen geschlossen werden, insofern verschieden,
als ihm einerseits Bedingungen, die etwa in der Verpflichtung zur
bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses bestehen (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Jänner 1996, 95/14/0084),
fehlen, andererseits § 3 des in Rede stehenden Werkvertrages unter dem
Titel "Auftragsentgelt" folgenden Text beinhaltet:
|
"(1)
|
Für
die gesamte auf Grund dieses Vertrages dem Auftragnehmer entstehende Arbeit und
Mühe, einschließlich der hiebei anfallenden Kosten, wie insbesondere
Büro- und Materialkosten, Kosten für die erforderliche Anzahl von
Abzügen, Fahrt- und Reisekosten sowie Kosten für das vom Auftragnehmer
unmittelbar in Entlohnung zu entnehmende und für die Ausführung des
Werkes zu verwendende Personal, einschließlich der daraus resultierenden
steuerlichen und sozialen Lasten, wird eine Pauschalvergütung von
€11.400 zzgl. 20% MWSt. vereinbart.
|
(2)
|
Ergänzungen
kleineren Umfanges, Klarstellungen oder die Teilnahme an Besprechungen zum
Gegenstand dieses Auftrages, die der Auftraggeber verlangen sollte, sind im
Rahmen dieses Auftragsentgeltes zu erbringen.
Als
Ergänzungen kleineren Umfangs sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht
mehr als 10 v. H. des in Abs. 1 dargestellten Gesamtentgeltes verursachen."
Die
Vereinbarung verpflichtet die Bw. zu Leistungen, die die Annahme eines
Leistungsaustausches zwischen ihm und dem BMWuA rechtfertigen.
Die
Leistung des Beschwerdeführers stellt sich als sonstige Leistung im Sinne
des § 3 a Abs. 9 UStG 1994 dar. Dass sie (auch) im
öffentlichen Interesse lag, vermochte am Vorliegen eines
Leistungsaustausches nichts zu ändern.
Aufgrund
der obigen Ausführungen vermochte das Vorbringen der Bw. in Verbindung mit
den Beilagen zur Gegenäußerung vom 6. September 2004 und
dem Schreiben des BMWuA vom 23. April 2004 keine Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Wider die
Beweiskraft des letztgenannten Schreibens zum Beweisthema der Annahme der
Umsatzsteuerfreiheit der Zahlungen sei bemerkt, dass aus dem ersten Absatz
dieses Schreibens auf das Vorliegen von steuerpflichtigen Entgelten zu
schließen war, wenn es dort heißt:
"Zum Staatspreis..., der seit nunmehr 47
Jahren mit Unterstützung des BMWA durch die Bw. organisiert wird, ist
hinsichtlich der Finanzierung durch das BMWA festzuhalten, dass diese über
Fördermittel des BMWA erfolgt". Auch wenn die Zahlungen über
Fördermittel erfolgten, war die Herkunft dieser Mittel nicht ausreichend,
die Annahme von umsatzsteuerfreien Entgelten zu begründen.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1757-W/04
- Stammnummer
- 29538
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF