Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1618-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG zutrifft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S. W., G, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden M betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den
Zeitraum 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn T,
geb. am 8. Oktober 1986, im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens
(Überprüfungsformular vom 28. Februar 2006) wurde die Bw. ersucht, das
Reifeprüfungszeugnis von T vorzulegen sowie um Bekanntgabe gebeten, wann
ihr Sohn den Präsenz- oder Zivildienst ableisten wird.
Im rückübermittelten Formular gab die Bw bekannt,
dass ihr Sohn am 20. März 2006 in der HTL M eine Wiederholungsprüfung
habe. Die Einberufung zum Präsenzdienst werde im Mai 2006 wegen eines
komplizierten Bruches des Mittelhandknochens... (Operation, ...) nicht
möglich sein.
Am 7. April 2006 langte beim Finanzamt ein Schreiben ein,
in dem die Bw. mitteilte, dass ihr Sohn die Abschlussprüfung bestanden und
sich für September 2006 zur Teilnahme am Kolleg Maschinenbau angemeldet
habe. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:
Abschlusszeugnis
der HTL M
Jahreszeugnis
für das Schuljahr 2004/05 vom 20. März 2006
Bestätigung
der HTL M, nach der T die 4. Klasse am 20. März 2006 abgeschlossen und sich
für das Kolleg für Maschinenbau, beginnend am 4. September 2006,
angemeldet hat
Anmeldebogen
für das Kolleg für Maschinenbau an der HTL M
Mit Überprüfungsformular vom 31. Mai 2006 wurde
die Bw. um Bekanntgabe ersucht, ob ihr Sohn mit dem Kolleg Ende September
beginne bzw. ob die Einberufung zum Präsenzdienst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen werde.
Die Bw. legte daraufhin den Bescheid des
Militärkommandos NÖ vom 26. April 2006 vor, mit dem der
Einberufungsbefehl für 8. Mai 2006 von Amts wegen aufgehoben wurde.
Des Weiteren wurde ein an T gerichtetes Schreiben des
Militärkommandos NÖ vorgelegt, in dem dieser aufgefordert wurde, bis
15. September 2006 eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung für das
Schuljahr 2006/07 mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Schulausbildung
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte das
Militärkommando dem Sohn der Bw. mit, dass er mit einer neuerlichen
Stellung ab Oktober 2006 zu rechnen habe.
Mit Überprüfungsformular vom 31. Jänner 2007
wurde die Bw. um Vorlage der Schulbestätigung sowie um den Bescheid
über den Aufschub des Präsenz-/Zivildienstes von T gebeten.
Die Bw. übermittelte in der Folge die Absage der HTL M
für den Besuch des Kolleg für Energieplanung, Gebäude- und
Kältetechnik für das Schuljahr 2006/07 sowie einen Befund des AKH Wien
vom 2. Februar 2007.
Im Zuge einer Ladung für 18. Oktober 2006 zur
Feststellung der Eignung zum Wehrdienst kam die Stellungskommission zum Schluss,
dass der Sohn untauglich ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006).
Im Schreiben vom 9. Februar 2007 führte die Bw. unter
anderem aus, dass ihr Sohn am 13. November 2006 operiert worden sei und wegen
der sehr schmerzhaften Wunde an der Hüfte die erste Zeit nur auf
Krücken hätte gehen können. Am 31. Jänner 2007 sei der Gips
entfernt und eine physikalische Therapie verordnet worden, die er am 5. Februar
2007 begonnen habe. Bis zur Nachuntersuchung am 7. März 2007 sei ihm jede
Anstrengung untersagt worden. Sie ersuche um Fortzahlung der Familienbeihilfe
bis auf Weiteres.
Das Finanzamt erließ am 27. Februar 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
Juli 2006 bis Februar 2007 und führte zur Begründung aus:
"Ihr Sohn
T hat die Fachschule an der HTL mit
Abschlussprüfung am 20.3.06 abgeschlossen. Sie haben hieramts im Juni 2006
eine Bestätigung der HTL M vorgelegt
aus der hervorgeht, dass T ab 4.9.2006 mit
dem Kolleg für Maschinenbau beginnen wird und die Ausbildung
voraussichtlich im Oktober 2008 beenden wird. Obwohl
T die geplante Ausbildung im September
2006 nicht begonnen hat, haben Sie diesen Umstand dem Finanzamt nicht gemeldet.
Die Familienbeihilfe wurde daher bis 28.2.2007 zur Auszahlung gebracht und eine
Anspruchsüberprüfung durchgeführt. Im Zuge dieser
Anspruchsüberprüfung haben Sie mitgeteilt, dass
T für den Besuch des Kollegs für
Energieplanung, Gebäude- und Kältetechnik aus Platzmangel abgewiesen
wurde und dass er aus medizinischen Gründen dzt. Nicht in der Lage ist ein
Kolleg zu besuchen. Da T volljährig
ist und nicht in Berufsausbildung steht, besteht ab 1.7.2006 (positiver
Abschluss der Fachschule am 20.3.06 plus drei Monate gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. d FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und führte Folgendes aus:
"Nach Abschluss der
Fachschule in der HTL M hat sich mein Sohn
TW.
für ein Kolleg der Fachrichtung Maschinenbau, wie schon erwähnt,
angemeldet. Ich lege eine Information der HTL
M bei, aus der hervorgeht, dass dieses
Kolleg mit "Energieplanung, Gebäude und Kältetechnik" bezeichnet ist
und als Weiterbildung der Fachschule für "Maschinen-, Anlagen-,
Kraftfahrzeugbau und Feinwerktechnik" dient.
Durch die OP
Vorbereitungen, div. Voruntersuchungen, Nachmusterung bei der
Stellungskommission des Militärkommandos NÖ in St. Pölten sowie
eine schwere Tumorerkrankung (Hoden, Lunge, Bauch : OP Juni 06
anschließend Chemotherapie) seines Bruders
F. (aktueller MR Befund beiliegend), der
im September 2006 mit einer eingebluteten Metastase im Gehirn in der
Intensivstation im AKH lag, haben wir übersehen, die unfreiwillige
Studienunterbrechung dem Finanzamt zu melden. Ergänzen möchte ich
noch, dass die Erkrankungen beider Söhne mir derart zusetzten, dass ich
Ende Juli 06 zwei Wochen mit einer Herzattacke für 2 Wochen ins Spital
musste (Beilage).
Mein Sohn hat nicht
aus eigenem Verschulden das Kolleg nicht besucht, sondern wegen einer Absage der
HTL.
Das Einschreiben in
ein anderes Kolleg z.B. in Wien schien uns wegen der herannahenden schweren OP
und der langen Heilungsperiode (10 Wochen Gips) nicht sinnvoll. Es handelt sich
deshalb um einen krankheitsbedingten Ausnahmefall mit anschließender noch
immer anhaltender Behinderung (Bewegungs- und Belastungseinschränkung sowie
Schmerzen in der rechten Hand)."
Das Finanzamt erließ am 4. April 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 23. März 2007 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ...
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftgesetz 1998, BGBI. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretung nach
dem Studentenheimgesetz, BGBI. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBI.Nr. 305*),
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 2 (1) lit. d Familienlastenausgleichsgesetz besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst ableisten.
Gemäß
§ 25 Familienlastenausgleichgesetz 1967 sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb
eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache
beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Ihr Sohn
T hat die Fachschule an der HTL mit
Abschlussprüfung am 20.3.06 abgeschlossen.
Sie haben hieramts
im Juni 2006 eine Bestätigung der HTL
M vorgelegt aus der hervorgeht, dass
T ab 4.9.2006 mit dem Kolleg für
MASCHINENBAU die Berufsausbildung fortsetzen wird.
Die
Familienbeihilfe wurde bis 28.2.2007 zur Auszahlung gebracht und eine
Anspruchsüberprüfung durchgeführt.
Den Umstand, dass
T die geplante Ausbildung im September
2006 nicht begonnen hat, haben Sie dem Finanzamt erst im Zuge dieser
Anspruchsüberprüfung mitgeteilt. Eine fristgerechte Meldung Ihrerseits
erfolgte nicht, obwohl laut der hieramts vorliegenden Bestätigung, der
Umstand, dass Ihr Sohn die Ausbildung ab September 2006 aus Platzmangel nicht
beginnen konnte von der HTL M bereits mit
Schreiben vom 4.7.2006 mitgeteilt wurde.
Da
T volljährig ist und nicht in
Berufsausbildung steht, besteht ab 1. Juli 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Ihre Berufung war daher vollinhaltlich
abzuweisen."
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte zur
Begründung folgendes aus:
"Mein Sohn
TW.
hat sich für den Besuch eines Kollegs für Maschinenbau an der HTL
M für das Schuljahr 2006/2007
angemeldet. Ohne sein Verschulden bekam er eine Absage wegen Platzmangels,
Schreiben der HTL M liegt bei, sowie eine
Information der HTL dass dieses Kolleg mit "Energieplanung, Gebäude und
Kältetechnik" bezeichnet ist und als Weiterbildung der Fachschule für
"Maschinen-, Anlagen-, Kraftfahrzeugbau und Feinwerktechnik" dient, um Ihren
Vorwurf, er hätte sich im falschen Kolleg angemeldet, zu
entkräften.
Im Sommer begann
ein unausgeheilter Kahnbein - Bruch seiner rechten Hand Probleme zu machen:
Schmerzen, Bewegungseinschränkung, etc.
Wir suchten die
Unfallchirurgie im AKH auf und wurden informiert, dass eine Operation wegen
Verschlechterung des Zustandes nötig sei und wurden über die
Schwierigkeiten eines solchen Eingriffes aufgeklärt.
Geplant wurde die
Transplantation eines Beckenknochenstücks und das Einsetzen einer
Verschraubung am Kahnbein der rechten Hand.
Im Herbst wurde er
vom Militärkommando NÖ zur Nachmusterung vorgeladen und auf Grund des
komplizierten Bruchs für untauglich erklärt, Bescheinigung der
Stellungskommission liegt bei.
Die Operation wurde
am 13.11.2006 durchgeführt, wegen der sehr schmerzhaften Wunde an der
Hüfte konnte er die erste Zeit nur auf Krücken gehen (Bericht
über OP sowie Entlassung liegt bei).
Am 31.11.2007 wurde
der Gips entfernt und ein Physikalische Therapie verordnet, die er am 5.2.07
begonnen hat, Therapieplan liegt bei.
Bis zur
Nachuntersuchung am 7.3.07 wurde ihm jede Anstrengung untersagt, die Bewegung
der Hand ist kraftlos und sehr schmerzhaft und er ist deshalb derzeit
arbeitsunfähig bzw. unfähig ein Kolleg zu besuchen, weil er als
Rechtshänder weder schreiben noch eine PC-Tastatur bedienen
kann.
Durch die OP
Vorbereitungen, div. Voruntersuchungen, Nachmusterung bei der
Stellungskommission des Militärkommandos in St. Pölten, sowie einer
schweren Tumorerkrankung seines Bruders Friedrich 28.4.1985 (Hoden, Lunge,
Bauch: OP Juni 2006 mit anschließender Chemotherapie bis Ende August 06,
der anschließend im September 06 mit einer eingebluteten Metastase im
Gehirn in der Intensivstation im AKH lag (Befund beiliegend), haben wir
übersehen, die unfreiwillige Studienunterbrechung dem Finanzamt zu melden.
Hinzufügen muss ich noch, dass die Erkrankung meiner beiden Söhne mir
derart zusetzte, dass ich Ende Juli 06 für zwei Wochen mit einer
Herzattacke ins Spital musste (Beilage).
Mein Sohn hat nicht
aus eigenem Verschulden das Kolleg nicht besucht, sondern wegen einer Absage der
HTL. Die Einschreibung in ein anderes Kolleg z.B. in Wien schien uns wegen der
herannahenden schweren Operation und der langen Heilungsperiode nicht sinnvoll.
Es handelt sich daher um einen krankheitsbedingten Ausnahmefall mit
anschließend anhaltender Behinderung (Bewegungs- und
Belastungseinschränkung sowie Schmerzen in der rechten Hand).
Wir ersuchen
deshalb nochmals um Fortzahlung der Familienbeihilfe bis März 07 (die
letzte Nachuntersuchung bestätigt eine gelungene OP; Bewegung zur
Muskelkräftigung wird empfohlen, Dauerbelastungen sind aber noch nicht
möglich)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Unter welchen Voraussetzungen für volljährige
Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist in § 2 Abs. 1 lit. b bis
i FLAG taxativ aufgezählt.
Lit. b enthält Ausführungen betreffend in
Berufsausbildung befindliche Kinder; diese Bestimmung hat bereits das Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung wörtlich wiedergegeben, weshalb darauf
verwiesen wird.
Nach den lit. c bis i steht Familienbeihilfe auch
zu:
"c) für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird,
f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für
volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i) für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Nach § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim
zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Folgender Sachverhalt ist
als erwiesen anzunehmen:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Sohn der Bw.
am 20. März 2006 der Abschlussprüfung an der Fachschule für
Kraftfahrzeugbau unterzogen und diese bestanden hat. T hat sich in der Folge
für das Kolleg für Maschinenbau (beginnend am 4. September 2006)
angemeldet, wurde jedoch aus Platzmangel abgewiesen (Schreiben der HTL M vom 4.
Juli 2006).
Weiters steht fest, dass der Einberufungsbefehl für 8.
Mai 2006 von Amts wegen aufgehoben wurde (Bescheid vom 26. April 2006) und der
Sohn schließlich durch Bescheinigung der Stellungskommission vom 18.
Oktober 2006 für die Eignung zum Wehrdienst untauglich erklärt
wurde.
Der Sohn der Bw. befand sich somit im Streitzeitraum 1.
Juli 2006 bis 28. Februar 2007 nicht in Berufsausbildung. Dass der Grund
dafür einerseits die Absage am Kolleg für Maschinenbau auf Grund von
Platzmangel war und andererseits die Erkrankung des Sohnes, wird nicht in Abrede
gestellt. Ebenso bezweifelt der unabhängige Finanzsenat nicht die
Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag vom 9. Februar 2007, wonach sie auf
Grund der schweren Tumorerkrankung von T Bruder übersehen habe, die
unfreiwillige Studienunterbrechung dem Finanzamt zu melden.
Rechtliche
Würdigung
Wie aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. b bis i FLAG ersichtlich ist, ist keine der dort angeführten
Normen auf den Berufungsfall anwendbar; ein Familienbeihilfenanspruch für
den Sohn des Bw. kann daraus also nicht abgeleitet werden.
Da der Sohn der Bw. die Höhere Technische Bundes-Lehr-
und Versuchsanstalt M mit 20. März 2006 abgeschlossen und damit seine
Berufsausbildung beendet hat, hat das Finanzamt somit zu Recht Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge unter Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. d
FLAG nur bis Ende Juni 2006 gewährt. Für einen darüber
hinausgehenden Zeitraum ist kein Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Keine Rolle spielt es, ob der Bw. an der Unterlassung der
Meldung nach § 25 FLAG ein Verschulden getroffen hat oder nicht. Die
Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen
nach § 26 FLAG ist nämlich sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht würde daher selbst dann bestehen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht über
Maßnahmen der Abgabeneinbringung abgesprochen werden kann.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-W/07
- Stammnummer
- 29536
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF