Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1039-W/07
Teilfläche des Wohnzimmers als "Arbeitszimmer"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1039-W/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstreckt sich der Arbeitsplatz nur auf eine Teilfläche des Wohnzimmers, liegt schon begrifflich kein Arbeitszimmer vor, so dass dafür anfallende Aufwendungen keine Werbungskosten sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.R., Angestellter, 1160Wien, vom
29. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Amtsdirektor Eckhard Mold, vom 24. Jänner 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
übermittelte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 am 20. Oktober 2006 dem
Finanzamt. In dieser machte er unter anderem sonstige Werbungskosten in
Höhe von € 2.320,36 für die Arbeit von zu Hause aus
(Homeoffice) geltend. Beigelegt war eine Bestätigung der Fa. BV-GmbH.,
dass der Berufungswerber im Unternehmen, das seinen Sitz in Graz, habe als
Vertriebsmitarbeiter beschäftigt sei. Der beigelegten Kostenaufstellung ist
zu entnehmen, dass der Mietzins € 2.236,90, die Heizung
€ 549,17, Strom und Gas € 597,88 betrage, wovon der
Berufungswerber 60 % für die Arbeit von zu Hause aus geltend machte.
Erklärend führte der
Bw. aus, dass er seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2005 überwiegend,
jedoch nicht ausschließlich vom Homeoffice in 1160Wien aus
durchgeführt habe. Zusätzlich seien Kosten für einen
Bürosessel in Höhe von € 49,99 angefallen. Weiters legte er
eine Bestätigung seiner voll berufstätigen Gattin vor,
dergemäß der Berufungswerber sämtliche Kosten für die
Wohnung in Wien 16, Winterburgergasse bezahle. Im Jahr 2007 seien dies
€ 3.783,95 gewesen. Die beigelegten Endabrechnungen von Wiener Wohnen,
Wien Energie und Fernheizwärme sind alle auf die Gattin des
Berufungswerbers Frau I.R. ausgestellt sind.
Am 24. Jänner 2007
erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 in dem es die geltend gemachten
Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannte, dass aus den
vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass es am Sitz des Unternehmens einen
Arbeitsplatz gebe und die berufliche Tätigkeit nicht ausschließlich
vom Homeoffice aus durchgeführt werde. Somit sei keine Notwendigkeit der
Anschaffung des als Homeoffice bezeichneten Arbeitszimmers gegeben. Die
diesbezüglichen Aufwendungen seien daher nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Am 30. Jänner 2007
wurde eine Berufung eingebracht und
ausgeführt, dass die seitens des Finanzamtes angeführte
Begründung nicht den Tatsachen entspreche. Am 31.12.2004 seien Verwaltung
und Lager der Fa. BV-GmbH am damaligen Standort in L aufgelöst worden.
Seit dem 15.1.2005 arbeite der Berufungswerber ausschließlich von zu Hause
aus. Aufgrund seiner Tätigkeit als Exportkaufmann habe er natürlich
auch angeordnete Dienstreisen ins Ausland machen müssen. Fallweise sei er
auch zu Vertriebsmeetings nach Graz (mit eigenem PKW ohne Kostenersatz)
gefahren. Sein Arbeitsplatz sei jedoch bis dato das Homeoffice im 16. Bezirk.
Das Finanzamt ersuchte
daraufhin den Berufungswerber mit Schreiben vom
2. Februar 2007 den Dienstvertrag vorzulegen, aus dem ersichtlich
sei, dass er seine Wohnung als Arbeitsplatz zugewiesen bekommen habe.
Außerdem wurde der Berufungswerber ersucht einen Wohnungsplan vorzulegen
und die beruflich genutzten Teile zu kennzeichnen.
In seinem
Antwortschreiben vom 28. Februar
2007 teilte der Berufungswerber mit, dass er nicht in Besitz eines neuen
Dienstvertrages sei. Als im Konzern die Entscheidung gefallen sei, dass der
Standort L mit 31.12.2004 geschlossen werde, habe seines Wissens nach niemand
einen neuen Dienstvertrag erhalten. Eine Bestätigung darüber, dass er
von zu Hause aus arbeite, liege bereits vor.
Darüber hinaus machte der
Berufungswerber nunmehr auch die Rechnung der Firma Telekom in Höhe von
€ 107,06 über die Herstellung eines Internetanschlusses für
seinen Zweitwohnsitz in Hö für 2005 als Werbungskosten geltend. Da von
der Geschäftsleitung erwartet werde, dass man auch an Wochenenden und im
Urlaub arbeite, habe er für diese Zwecke den oben angeführten
Anschluss machen lassen. Für sich privat hätte er nie einen
Internetanschluss gebraucht. Er ersuche dies zu berücksichtigen, da er
nicht riskiere seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Dem beigelegten Wohnungsplan
ist zu entnehmen, dass die Wohnung eine Gesamtgröße 53 m²
aufweist. Diese entfallen auf Küche, Bad, WC, Schlafzimmer, Wohnzimmer und
Vorzimmer. Das vom Berufungswerber als Homeoffice bezeichnete Arbeitszimmer ist
ein Teil des Wohnzimmers des Ehepaares und befindet sich dort ein Computer, ein
Arbeitstisch und Ablageflächen und ein Arbeitsstuhl.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom
24. Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass trotz Aufforderung der Dienstvertrag nicht vorgelegt
worden sei (ein neuer Dienstvertrag sei nicht abverlangt worden) und somit nicht
festgestellt werden könne, dass die Einrichtung eines Arbeitszimmers
erforderlich wäre. Überdies sei aus den vorgelegten Wohnungsskizzen
nicht ersichtlich, dass eine Ausgliederung des auch beruflich genutzten Zimmers
aus dem einheitlichen Wohnungsverband vorläge. Vielmehr handle es sich
dabei um das für private Zwecke genutzte Wohnzimmer. Die berufsbedingte
Herstellung eines Internetanschlusses am Zweitwohnsitz werde durch die
bloße Behauptung, dass die berufliche Nutzung auch an Wochenenden und im
Urlaub vom Dienstgeber gefordert werde, nicht nachgewiesen.
Am 3. April 2007 brachte
der Berufungswerber einen Vorlageantrag
ein. Sein Dienstverhältnis bestehe bereits seit 1.7.1987. Den
diesbezüglichen Dienstvertrag lege er nunmehr in Kopie bei, wobei sich die
Dienstorte bereits dreimal verändert hätte, ohne dass er je einen
neuen Dienstvertrag erhalten habe. Als mit Ende 2004 seitens der Firmenleitung
beschlossen worden sei, den Standort L zu schließen, sei einfach bestimmt
worden, dass er ab Jänner 2005 von zu Hause aus arbeiten müsse. Er sei
weder gefragt worden ob er einverstanden sei, noch ob ein entsprechender Platz
vorhanden sei. Um seine Arbeit nicht zu verlieren, habe er das vormalige
Wohnzimmer umfunktionieren und für das Homeoffice geeignet gestalten
müssen. Einen eigenen Dienstvertrag über diese Änderung des
Dienstverhältnis habe er nicht erhalten, aber es liege eine
Bestätigung vor, demgemäß er abgesehen von Dienstreisen nur von
zu Hause aus arbeite. Diese Bestätigung müsste doch Beweis genug sein.
Da er leider über keine größere Wohnung verfüge, hätte
er eben das Wohnzimmer als Büro einrichten müssen. Es sei Tatsache,
dass sich seine Familie nur mehr in der Küche und im Schlafzimmer aufhalten
könne, da er sehr oft bis spät in die Nacht arbeiten müsse,
ebenso wie an Wochenenden und in den Urlauben. "Welcher Dienstgeber werde schon
zugeben, dass er von seinem Dienstnehmer wesentlich mehr erwarte und verlange
als nach den Buchstaben des Gesetzes erlaubt sei." Auch habe er 2005 fallweise
zu Besprechungen ohne jeglichen Kostenersatz nach Graz fahren müssen, da er
seit Oktober 2005 keine Diäten mehr erhalte. Da er in seinem Alter jedoch
keine Chance mehr habe einen neuen Job zu bekommen, müsse er all diese
Änderungen zur Kenntnis nehmen.
Dem vorgelegten
Dienstvertrag ist unter Punkt 3
Tätigkeitsbereich zu entnehmen, dass der Berufungswerber als
Exportgruppenleiter für diverse europäische und überseeische
Exportmärkte eingesetzt wird. Der Dienstgeber behalte sich die
organisatorische Eingliederung des Dienstnehmers (Abteilung-Organisationsschema)
vor und sei berechtigt diese auch einseitig zu ändern bzw. an die
jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Hinsichtlich der Arbeitszeit wird nur
festgehalten, dass sich diese an den gesetzlichen Festlegungen orientiere.
Hinweise darüber, dass der Berufungswerber auch gegebenenfalls am
Wochenende bzw. im Urlaub tätig werden müsse, sind nicht zu entnehmen.
Als Dienstort wurde (ursprünglich) das Büro bzw. das Lager in Wien
vereinbart, wobei sich der Dienstgeber vorbehielt bei Bedarf zeit- und fallweise
Dienstleistungen des Dienstnehmers im Rahmen seiner weiteren
Betriebsstätten in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Reise- und
Barauslagen ist unter Punkt 7 vereinbart, dass Tagesdiäten und Fahrtkosten
für angeordnete Dienstreisen nach den abgabenrechtlich anerkannten
Sätzen gegen Rechnungslegung vergütet würden. Bei Verwendung
eines eigenen KFZ, was nur im Einvernehmen erfolgen dürfe, gebühre das
amtliche Kilometergeld für nachgewiesene Fahrtstrecken. Ansprüche des
Dienstnehmers auf Vergütung von Auslagen seien bei sonstigem Ausschluss des
Ersatzanspruches spätestens am Letzten des Folgemonats geltend zu machen.
Eine Besichtigung
der Wohnung des Bw. durch den UFS ergab,
dass der Bw. lediglich in einer Ecke des Wohnzimmers einen Schreibtisch
aufgestellt hat, von dem aus er seine Arbeit verrichtet. Im übrigen handelt
es sich bei dem Homeoffice um ein mit Couch, Couchtisch, Fernseher und
Wandverbau eingerichtetes Wohnzimmer, wobei letzterer (zumindest
überwiegend) Bücher von allgemeinem Interesse enthält. (Die zum
Nachweis aufgenommenen Fotos sind der Berufungsentscheidung
beigefügt.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die auf das häusliche Arbeitszimmer
entfallenden aliquoten Ausgaben in Höhe von 2.320,36 € bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerrechtlich als
Werbungskosten oder als private Ausgaben zu werten sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 bestimmt: Bei den
einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Das bedeutet, dass seit dem Veranlagungsjahr 1996 Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich unter
das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
fallen, es sei denn, das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer bildet den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen.
Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers
müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ (d.h. nebeneinander) vorliegen.
Einerseits muss ein Arbeitszimmer vorliegen, andererseits muss dieses den
Mittelpunkt der Tätigkeit bilden.
Bei einem nicht unter das Abzugsverbot der zitierten
Gesetzesbestimmung fallenden, also hinreichend beruflich veranlassten
Arbeitszimmer sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen,
wenn der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend
eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG
7, Kommentar,
Band I, Tz. 104/8 zu § 20).
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben)
für ein häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch
diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (20.1.1999, 98/13/0132)
ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen;
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa
das hg. Erkenntnis vom 27.5.1999, Zl. 97/15/0142, 3.7.2003, 99/15/0177)
können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit
(Art und Umfang) ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes
Arbeitszimmer notwendig macht.
Die Tätigkeit des Bw. erstreckte sich auf den
Aufgabenbereich Exportgruppenleiter für europäische und
überseeische Märkte. Aufgrund der Übersiedlung seines
Arbeitgebers nach Graz stand dem Bw. bei der Ausübung seiner einzig
ausgeübten Haupttätigkeit
somit kein von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz mehr
zur Verfügung, sodass diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen
ist.
Zusätzlich sind aufgrund des Gesetzeswortlautes und
nach den von der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177)
entwickelten Kriterien die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn der zum Arbeitszimmer
bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet
ist.
Aus der vom Bw. vorgelegten Skizze seiner Wohnung geht
hervor, dass die Wohnung aus zwei Zimmer samt Nebenräumen besteht. Die
Besichtigung der Wohnung brachte zu Tage, dass es sich bei dem Arbeitszimmer
(Homeoffice) um das, vom Vorraum zugängliche Wohnzimmer handelt, in dessen
Ecke ein Arbeitsplatz (ohne jegliche räumliche Trennung) eingerichtet
ist.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, hat nach
dem Maßstab der Verkehrsauffassung, zu erfolgen.
Es ist jedoch denkunmöglich, dass ein als Wohn- und
Arbeitsraum eingerichteter und genutzter Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich als Arbeitszimmer
genutzt wird. Eine Anerkennung lediglich der auf den Arbeitsplatz mit allen
Einrichtungen und Geräten entfallenden Kosten ist nicht möglich, weil
eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich kein
Arbeitszimmer darstellt und zudem auch
eine solche Aufteilung gegen das Aufteilungsverbot von "mit der
Lebensführung verbundenen Aufwendungen" gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 verstoßen werden würde.
Auch der Umstand, dass der Bw. über keinen anderen
Arbeitsraum verfügt, weist dem Wohnzimmer nicht den Charakter eines
häuslichen Arbeitszimmers, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit bildet, zu.
Gleiches gilt auch für den geltend gemachten
Arbeitsstuhl, dessen Anschaffung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und den obigen Ausführungen
ebenfalls nicht steuerlich berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich der vom Bw. erst im Berufungsverfahren geltend
gemachten Aufwendungen für einen
Internetanschluss am Zweitwohnsitz wird
nachfolgendes festgehalten.
Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie sind
typischerweise dem privaten Haushalt bzw. der Familiensphäre zuzuordnen. In
diesen Bereich fällt zwischenzeitig auch ein Internetanschluss. Bei den
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, muss ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (VwGH
21.10.1986, 86/14/0031).
Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich
vermieden werden, dass auf Grund der Eigenschaft des Berufs eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeigeführt und somit
Aufwendungen des Lebensführung steuerlich abzugsfähig gemacht werden
können.
Das bedeutet, dass nicht jeder Aufwand, der mit den
Einkünften in irgendeiner Form in Zusammenhang steht, auch steuerlich
berücksichtigt werden kann.
Im Berufungsfall ist festzuhalten, dass der
Täigkeitsort des Bw sein Hauptwohnsitz ist, an dem ihm auch ein Computer
und ein Internetanschluss vom seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
wird. Die freiwillige Nutzung des Zweitwohnsitzes und eines dort installierten
Internetanschlusses an Wochenenden und im Urlaub liegt im überwiegenden
privaten Interesse des Steuerpflichtigen und ist folglich nicht
(ausschließlich) beruflich bedingt, mit der Wirkung, dass die Aufwendungen
für den Internetanschluss als nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung anzusehen sind.
Den gegenteiligen Nachweis, dass der am Zweitwohnsitz
installierte Internetanschluss ausschließlich beruflich genutzt wird hat
der Bw nicht erbracht. Die Behauptung, dass der Dienstgeber des Bw. erwarte,
dass der Bw. auch in der Freizeit und im Urlaub für ihn arbeite ist zwar
durchaus glaubhaft, aber nicht geeignet nachzuweisen, dass der Dienstnehmer dies
auch tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Ausmaß tut und wieso
dies nicht von seinem Wohnort aus erfolgen kann.
Beilage:
1 Blatt Fotos
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1039-W/07
- Stammnummer
- 29533
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF