Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0295-G/04
Realteilung einer einzigen wirtschaftlichen Einheit: Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-G/04vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G., vertreten durch Mag. Wolfgang
Schnabl, Notar, 8510 Stainz, Sauerbrunnstraße 6, vom 5. November
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. Oktober 2003
betreffend Grunderwerbsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, und
seine Schwester K. waren je zur Hälfte Miteigentümer der
Liegenschaften EZ X. und EZ Y..
Das Gesamtausmaß dieser Liegenschaften betrug 3,2593
ha und wurde für diese Liegenschaften unter der EW-AZ XY vom Finanzamt
Deutschlandsberg zum 1. Jänner 2001 ein Einheitswert von
2.180,19 € für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
festgesetzt. Der Wohnungswert wurde mit 0 angesetzt.
Die EZ X. bestand aus den Grundstücken 355 und 357 je
Wald im Gesamtausmaß von 6.825 m². Die EZ Y. bestand aus dem
Grundstück 325/3 im Gesamtausmaß von 19.916 m² und dem 583
Wald im Ausmaß von 5.395 m².
Am 17. Februar 2003 vereinbarten die beiden Geschwister mit
einem Realteilungsvertrag folgende Aufteilung der Flächen in ihr
Alleineigentum, wobei als Grundlage die Neuvermessung des Grundstückes
325/3 diente, das nunmehr in die Teilstücke 325/3, 328/4, 325/5, 325/6
zerlegt war:
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BW.
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K.
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325/4, 325/5 im Ausmaß von 7.956 m²
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325/3, 325/6 im Ausmaß von 11.960 m²
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583 Wald im Ausmaß von 5.395 m²
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355, 357 Wald im Ausmaß von 6.825 m²
Die Parteien bewerteten gemeinsam die nun in ihrem
Alleineigentum stehenden Grundstücke folgendermaßen:
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BW.
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K.
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35.627,13 €
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59.125,38 €
Den daraus resultierenden Differenzbetrag in Höhe von
23.498,25 € verpflichtete sich Frau K. bis längstens 31.12. 2005
an ihren Bruder zu leisten. Beide Vertragsteile beanspruchten die
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 GrEStG.
Das Finanzamt sah einen Tauschvorgang vorliegen, verneinte
die Steuerbefreiung und setzte mit Bescheid vom 28. Oktober 2003
Grunderwerbsteuer von 1.246,95 € an den Bw. fest, wobei es von einer
Bemessungsgrundlage von 35.627,13 € ausging.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und unter
Vorlage des Feststellungsbescheides vorgebracht, dass für die
Liegenschaften ein einziger Einheitswert festgesetzt worden sei und daneben
keine weitere wirtschaftliche Einheit bestehe. Was als wirtschaftliche Einheit
anzusehen sei, sei nach den Vorschriften des BewG zu beurteilen und sei die
Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen des
Lagefinanzamtes gebunden. Dass von der Realteilung zwei Einlagezahlen im
Grundbuch betroffen seien, könne keinen Hinderungsgrund für die
Anwendung des § 3 Abs. 2 GrEStG darstellen, da es für die
Liegenschaftseigentümer jederzeit möglich wäre, diese
zusammenzulegen.
Das Finanzamt erließ am 22. Juli 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung führte es aus, dass es
sich bei der Teilung gemeinschaftlichen Vermögens, das sich als ein Komplex
mehrerer wirtschaftlicher Einheiten darstelle, nicht um eine Sachteilung,
sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile handle.
Des Weiteren erklärt es, dass das Lagefinanzamt einen
S 30.000,00 übersteigenden Wohnungswert für das Wohnhaus und
andererseits einen Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen festgestellt habe.
Im gegen diese Entscheidung eingebrachten Vorlageantrag
widerspricht der Bw. dieser Darstellung und verweist neuerlich darauf, dass im
Zeitpunkt der Vertragserrichtung vom zuständigen Lagefinanzamt kein S
30.000,00 übersteigender Wohnungswert festgestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob es im gegenständlichen Fall auf Grund
einer Realteilung zu einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 GrEStG
kommt.
Bei einer realen Teilung einer gemeinschaftlichen Sache
erhält nach § 841 ABGB jeder Teilhaber an Stelle seines
Anteiles am Recht einen Teil der bisher gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem
Recht (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403; 4.12.2003, 2003/16/0108).
Die Realteilung einer Liegenschaft kann als wechselseitiger
Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (vgl. VwGH 20.11.1956,
2639/54; 26.6.1963, 562/61; 26.3.1981, 15/3502/78; 4.12.2003,
2003/16/0108).
§ 3 Abs. 2 GrEStG besagt: Wird ein Grundstück,
das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Die Begünstigung setzt eine
flächenmäßige Aufteilung von Grundstücken voraus und ist
nur in jenem Umfang zu gewähren, in dem der Teilungspartner ein seinem
bisherigen Miteigentumsanteil entsprechendes Flächenstück in sein
Alleineigentum übertragen erhält. Jeder Mehrerwerb gegenüber dem
bisherigen Miteigentumsanteil ist steuerpflichtig.
Die Steuerbefreiung kommt nur für Fälle in
Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren
Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird (Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 73 zu
§ 3 und die dort referierte VwGH Judikatur). Werden mehrere
wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht mehr von einer Teilung des
Grundstückes der Fläche nach gesprochen werden, sondern ist von einer
nicht mehr steuerbefreiten Vermögensauseinandersetzung auszugehen.
Als Grundstück iSd
§ 3 Abs. 2 GrEStG ist auch eine Mehrheit von
Grundstücken zu verstehen, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Nach dem Sprachgebrauch des Rechtslebens kann von einer körperlichen
Teilung einer Sache nur dann gesprochen werden, wenn nur eine Sache - das ist
iSd § 3 Abs. 2 GrEStG eine wirtschaftliche Einheit -
geteilt wird und zwar auch dann, wenn sie aus mehreren Katasterparzellen oder
Grundbuchskörpern besteht (VwGH 9.7.1992, 91/16/0119, 0120). Daraus ergibt
sich, dass es nicht schädlich ist, wenn der Teilungsgegenstand aus mehreren
Grundbuchseinlagen und Grundstücken besteht.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im
Grunderwerbsteuergesetz nicht geregelt. Nach
§ 2 Abs. 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs
zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der
wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuerrecht die gleiche
Bedeutung wie im BewG.
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den
Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt. Die Finanzämter
für Gebühren und Verkehrsteuern sind an die Feststellungen der
Lagefinanzämter gebunden, wobei maßgebend der Einheitswert zum
letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt ist (VwGH 9.7.1992,
91/16/0119).
Aus dem gesamten Akteninhalt und auch nach einer
Rücksprache des unabhängigen Finanzsenates mit dem Lagefinanzamt
ergibt sich, dass die gesamte geteilte Liegenschaft unter einer Aktenzahl als
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zum 1. 1. 2001 mit einem Einheitswert
von 2.180,19 € bewertet worden ist.
Ein weiterer Einheitswert für einen über
S 30.000,00 hinausgehenden Wohnungswert bestand zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Realteilungsvertrages nachweislich nicht.
Im gegenständlichen Fall liegt also nichts vor, dass
die im Bescheid geäußerte Ansicht des Finanzamtes, es lägen zwei
Vermögensarten vor, stützen könnte und war der Berufung
stattzugeben.
Da der Bw. nach der Teilung wertmäßig weniger an
Grundstücksflächen erhielt, als er zuvor anteilsmäßig
besaß, und von der Schwester mit einer Ausgleichszahlung entschädigt
wurde, ist sein Erwerb nach § 3 Abs. 2 GrEStG zur
Gänze von der Grunderwerbsteuer befreit.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die
Berufung wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-G/04
- Stammnummer
- 29532
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF