Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0406-I/07
Bildet der (dreifache) Einheitswert den gesetzlichen Wertansatz für die Bemessung der Schenkungssteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-I/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., Adresse, vertreten durch
Notar.X, vom 8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
23. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 8. März 2007 schenkte und
übereignete E.B. das unter Punkt II beschriebene Übergabsprojekt,
nämlich das nach dem Tod ihres Ehemannes in ihrem Alleineigentum stehende
Grundstück 90/10 aus EZ XX GB X ihrem Sohn H.B. und letzterer erwarb und
übernahm dieses Übergabsobjekt in das Eigentum.
Mit Bescheid vom 23. April 2007 schrieb das Finanzamt
gegenüber H.B. (im Folgenden: Bw) für diesen Rechtsvorgang eine
Schenkungssteuer von 6.603,38 € vor. Hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und der Berechnung der festgesetzten Steuer wird auf den
Bescheid verwiesen. Für den Gegenstandsfall von Relevanz ist, dass dabei
der dreifache Einheitswert des schwenkungsgegenständlichen
Grundstückes, somit 76.524,48 €, als Wert des Grundstückes
angesetzt worden war.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete
Berufung bekämpft nämlich allein diesen Grundstückswert mit der
Begründung, diese Grundstücksbewertung sei völlig unrichtig,
beruhe auf einer ungesetzlichen, gesetzwidrigen Vorgabe und sei überdies
weit überhöht. Das jetzige Schenkungsgrundstück sei- insbesondere
von seinem derzeitigen Zustand in der Natur (landwirtschaftlich genutzt)- viel
zu hoch bewertet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2007
begründete das Finanzamt folgendermaßen:
"Für
das vertragsgegenständliche Grundstück wurde von der Bewertungsstelle
ein Einheitswert als unbebautes Grundstück von 25.508,16 festgestellt. Die
Bemessungsgrundlage könnte daher nur gem. § 295 (1) BAO geändert
werden."
Der Bw. stellte am 13. Juni 2007 den Antrag auf Vorlage
seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wird ausgeführt, die Berufung sei berechtigt, wäre doch
der Einheitswert gesetzwidrigerweise herangezogen worden. Der Einheitswert sei
keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Steuerfestsetzung. Am 28.
Juni 2007 legte das Finanzamt die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6
BAO dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Gesetz. Nach § 3 Abs. 1 Z
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Im Berufungsfall ist ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der erfolgten Heranziehung des (dreifachen)
Einheitswertes als Wert des geschenkten Grundstückes und damit dieser
Ansatz der Berechnung der Schenkungssteuer strittig. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF. BGBl. Nr. 142/2000 ist für inländisches
land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Nach der
Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG ist demzufolge bei der Wertermittlung
für die Bemessung der Schenkungssteuer zwingend von dem dort bestimmten (ab
1. Jänner 2001 dreifachen) Einheitswert auszugehen. Für die
Festsetzung der Schenkungssteuer besteht somit eine Bindung an den in
Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid (vgl. VwGH vom 24. 5. 1991,
90/16/0197 und VwGH vom 25.3.2004, 2002/16/0300; Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 95 zu § 19
ErbStG).
Außer Streit blieb, dass unter dem EW-AZ Zahl zum 1.
Jänner 1997 mit Bescheid vom 26. März 1997, Nachfeststellung der
(erhöhte) Einheitswert für das unbebaute Grundstück EZ XX tw Gst-
Nr. 90/10 und damit für den Geschenkgegenstand mit 260.000 S (= 25.508,16
€) festgestellt worden war und dieser Einheitswert den zuletzt dafür
festgestellten bildet. Bei der Wertermittlung für die Bemessung der
Schenkungssteuer war somit nach § 19 Abs. 2 ErbStG bindend/zwingend vom
dreifachen Einheitswert der geschenkten Liegenschaft und damit von dem vom
Finanzamt mit 76.524,48 € (= dreifache von 25.508,16 €) angesetzten
Wert der geschenkten Liegenschaft auszugehen. Damit ist das Schicksal des
vorliegenden Streitfalles bereits entschieden, entsprach doch entgegen dem
Vorbringen des Bw. diese Grundstückbewertung der gesetzlichen Bestimmung
des § 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG und war demzufolge rechtens. Einen
Nachweis im Sinn des zweiten Satzes des § 19 Abs. 2 ErbStG aber, dass der
gemeine Wert dieser geschenkten Liegenschaft im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (das ist gemäß
§ 12 Abs. 2 ErbStG der Zeitpunkt der
Ausführung der Schenkung) geringer war als das Dreifache des
Einheitswertes, wurde vom Bw. nicht erbracht, weshalb die bloßen
Behauptung, die Grundstücksbewertung sei "überdies weit
überhöht", für die Entscheidung des Streitfalles nichts zu
bringen vermochte.
An der Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Wertermittlung ändert im Übrigen auch der
Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2 ErbStG Bedenken hatte, die
ihn zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlassten. Im
Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 u.a. gelangte der Verfassungsgerichtshof
dann zur Ansicht, dass auch bei Schenkungen unter Lebenden die Vorschrift des
§ 19 Abs. 2 ErbStG aus den bereits im Erkenntnis vom 7. März 2007, G
54/06 u.a. (Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) ausführlich
dargelegten Gründen nicht zu einer gleichmäßigen Erhebung der
Steuer führt. Da aber mit der Aufhebung des § 19 Abs. 2 ErbStG nach
Meinung des VfGH ein verfassungskonformer Zustand nicht herzustellen wäre,
wurde mit diesem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 u.a. die Bestimmung des
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit der Schenkungssteuer- Grundtatbestand als
verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008
in Kraft tritt. Gehörte aber der gegenständliche Berufungsfall nicht
zu den sogenannten "Anlassfällen", dann bleibt die bis 31. Juli 2008 noch
bestehende Rechtslage auf den Streitfall anzuwenden. Die auf den (dreifachen)
Einheitswert abstellende Wertermittlung erfolgte demzufolge nicht
gesetzeswidrig, sondern entspricht der derzeit geltenden Gesetzeslage. Der
dreifache Einheitswert bildet somit die taugliche gesetzliche Grundlage für
die Wertermittlung und Bemessung der Schenkungssteuer.
Wenn daher das Finanzamt bei der Wertermittlung für
die Bemessung der Schenkungssteuer den Wert des geschenkten Grundstückes
mit 76.524,48 € und damit mit dem Dreifachen des dafür zuletzt
festgestellten Einheitswertes angesetzt hat, dann belastet diese Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer (die als solche unstrittig
blieb) den bekämpften Steuerbescheid nicht mit Gesetzwidrigkeit, beruhte
doch der streitige Wertansatz auf der noch bis 31. Juli 2008 weiter geltenden
Rechtslage. Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war demzufolge wie
im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-I/07
- Stammnummer
- 29529
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF