Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0892-L/05
Definition des Begriffs "ungebraucht" iZm der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0892-L/05vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein neuwertiges Wirtschaftsgut, welches beim Verkäufer in geringem Umfang für mehr als ein Jahr in Verwendung war und in dessen Anlagevermögen aufgenommen und abgeschrieben wurde, stellt kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut iSd § 108e Abs. 2 EStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Glaserei B. GmbH als RNF des
Einzelunternehmens B. W., Adresse, vertreten durch Stb., vom 5. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Amtsvertreter, vom
10. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 wurde in der Beilage zur
Steuerklärung (E 108e) eine Investitionszuwachsprämie für
2003 in Höhe von 25.269,50 € geltend gemacht. Mit Bescheid vom
10. Dezember 2004 wurde die Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2003 mit 10.269,50 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt: Eine
Investitionsbegünstigung stehe nur bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zu. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
seien ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren
Anlagevermögen zuzurechnen seien. Wirtschaftsgüter seien jedenfalls
ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu seien. Als fabriksneu
würden jedenfalls Wirtschaftsgüter gelten, die unmittelbar vom
Hersteller oder von einem Händler erworben würden, die also erstmals
dem Anlagevermögen zugeführt würden. Für andere
Wirtschaftsgüter obliege dem Abgabepflichtigen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, dass es sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handle.
Bei der Anschaffung des Zuschneidetisches BCT inklusive Montage von der Firma G
(Inventarnummer 40) handle es sich unbestritten um ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten hätten 25.000,00 €
betragen. Daraus resultiere eine Kürzung der geltend gemachten
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 2.500,00 €.
Bei der Anschaffung des Alpa CNC Bearbeitungszentrums
inklusive Inbetriebnahme (Inventarnummer 39) von der Firma W handle es sich nach
Ansicht der Betriebsprüfung ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbes um ein
gebrauchtes Wirtschaftsgut. Am 11. November 2004 sei durch das Finanzamt
einer Nachschau ABNr. 123 begonnen worden. Im Zuge der Durchsicht der Unterlagen
hinsichtlich der Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 sei durch
den Prüfer folgendes festgestellt worden: Mit Rechnung vom
14. Jänner 2003 sei von der Firma W Isolierglas GmbH & Co KG, Ort,
ein Bavelloni Alpa/320-4-C CNC Bearbeitungszentrum angeschafft worden. Auf
dieser Rechnung sei unter Lieferbedingungen angegeben worden, dass der Abbau und
Abtransport auf Kosten des Käufers erfolge. Der Rechnungsbetrag habe sich
auf 114.000,00 € belaufen. Herrn B. sei durch den Prüfer
mitgeteilt worden, dass er der Ansicht sei, dass es sich zum Zeitpunkt der
Anschaffung um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe. Herr B. gab
daraufhin an, dass er glaube, dass es sich bei der Anschaffung um ein
ungebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe, da die Teile noch originalverpackt
gewesen seien. Der Prüfer habe daraufhin einen Vorhalt erstellt um Herrn B.
die Möglichkeit eines Nachweises zu geben, dass es sich wirklich um ein
ungebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe. Auf den Vorhalt vom
11. November 2004 werde verwiesen. Als Termin für die zu erbringenden
Nachweise sei der 10. Dezember 2004 festgehalten worden. Am
6. Dezember 2004 sei ein informelles Gespräch mit Herrn B.
geführt worden. Bei dieser Besprechung seien Herr B., der Gruppenleiter der
Betriebsprüfung und der Prüfer anwesend gewesen. Herr B. habe bei
dieser Besprechung angegeben, dass er weder von der Firma Bavelloni noch von der
Firma W etwas Schriftliches erhalten habe. Erst durch Einschaltung seines
Steuerberaters hätte durch diesen ein Schreiben der Herstellerfirma
Bavelloni vorgelegt werden können. Dieses Schreiben vom 2. Dezember
2004 enthalte folgenden Text: "Wir möchten bestätigen, dass die Alpa
320-4C, die Sie von unseren Kunden W Isolierglas gekauft haben, von uns
fabriksneu ausgeliefert wurde. In der Zeit, da die Maschine bei der W gestanden
habe, habe der Kunde keine technische Unterstützung beantragt und keine
Ersatzteile oder Verschleißteile und Werkzeuge bestellt. Aus diesem Grund
können wir bestätigen, dass die Maschine, wenn überhaupt, nur
wenig im Einsatz gewesen ist und deshalb durchaus als ungebraucht betrachtet
werden kann." Am 7. Dezember 2004 sei durch den steuerlichen Vertreter eine
Bestätigung der Firma W datiert mit 3. Dezember 2004 dem Finanzamt per
Fax übermittelt worden. Dieses Schreiben werde ebenfalls zitiert: "Hiermit
bestätigen wir, dass das Bavelloni Alpa 320-4-C CNC Bearbeitungszentrum von
der Firma W nur in ganz geringen Umfang genutzt werden konnte, lediglich zum
Schleifen von Kanten. Die ursprüngliche Nützung der Maschine, das
Schneiden von Panzerglas war nicht möglich, deshalb sind auch einige
Zubehörteile des Bearbeitungszentrums in der Originalverpackung
veräußert worden. Die Maschine wurde der Firma B. in neuwertigem
Zustand übergeben." Weitere Nachweise bzw. Beweismittel seien dem Finanzamt
nicht vorgelegt worden. Auf Grund des oben geschilderten Sachverhalts und der
vorgelegten Beweismittel sei das Finanzamt der Ansicht, dass es sich bei dem
Bavelloni Alpa Bearbeitungszentrum zum Zeitpunkt des Erwerbes um ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut gehandelt habe und dafür keine
Investitionszuwachsprämie zustehe. Die Firma W habe mit Schreiben vom
3. Dezember 2004 bestätigt, dass das Bearbeitungszentrum zumindest im
geringen Umfang genutzt worden. Das heiße, dass dieses Bearbeitungszentrum
zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht ungebraucht gewesen sei. Aus dieser
Feststellung resultiere eine Kürzung der geltend gemachten
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 12.500,00 €. Die
gesamte Nachforderung belaufe sich daher auf 15.000,00 €.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2005 wurde gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben und ausgeführt:
Mit Bescheid vom 10. Dezember des Vorjahres wolle die
Finanz für die Anschaffung des Alpha CNC Bearbeitungszentrums, gekauft von
der Firma W, keine Investitionszuwachsprämie anerkennen, da diese Maschine
angeblich im gebrauchten Zustand gekauft worden sei. Wesentlicher Anhaltspunkt
sei, dass die Maschine nicht direkt vom Produzenten Z. Bavelloni aus den
Niederlanden, sondern von einem Mitbewerber von Herrn B. in Deutschland erworben
worden sei. In der Bescheidbegründung würden die ESt-Richtlinien
zitiert, wonach für Wirtschaftsgüter, die nicht unmittelbar vom
Produzenten gekauft worden seien, erhöhte Mitwirkungspflicht bezüglich
des Nachweises der Neuheit herrsche. Dieser Pflicht sei so rasch wie
möglich nachgekommen worden. Binnen 14 Tagen sei sowohl vom Produzenten als
auch vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden, dass die Anlage nicht
bzw. nur im ganz kleinen Umfang genutzt worden sei. Diese Bestätigungen
seien nicht erst wegen der Aktivitäten des Steuerberaters erstellt worden.
Von diesem sei nur, mit Erfolg - versucht worden, die Schriftstücke
schneller zu erhalten. Bei der Betriebsbesichtigung seien alle vorhanden
Unterlagen prompt vorgelegt worden, und es konnte auch Einsicht in das
Maschinenprotokoll genommen werden. Weitere Beweismittel wurden dem Finanzamt
nicht vorenthalten, sondern es gäbe keine. Wie solle man beweisen, dass die
Maschine nicht gebraucht gewesen sei, wenn ein Bestätigungsschreiben der
beiden Firmen, die die Maschine vorher in Händen hatten, nicht geglaubt
werde. Er also der erhöhten Mitwirkungspflicht im vollen Umfang und so
rasch als möglich nachgekommen. Der Produzent könne natürlich
nicht bestätigen, dass eine Maschine, die nicht mehr in seiner Obhut stehe,
nicht genutzt worden sei. Aus seiner Erfahrung heraus, könne er
Schlüsse ziehen, wenn niemals eine technische Unterstützung
angefordert, bzw. Ersatzteile oder Verschleißteile gekauft worden seien.
Genau dies habe die Firma Bavelloni (.... als ungebraucht betrachtet werden
kann.) bestätigt. Wie sich der Prüfer bei Besichtigung des
Gerätes überzeugen habe können, handle es sich bei diesem
computergesteuerten Bearbeitungszentrum um ein hochkompliziertes Gerät,
dass ohne technische Betreuung kaum in Betrieb gesetzt bzw. in Betrieb gehalten
werden könne. Der Vorbesitzer des Bearbeitungszentrums, die Firma W, habe
ihm bestätigt, dass die ursprüngliche Nutzung der Maschine nicht
möglich gewesen sei. Dies werde vom Finanzamt auch nicht bestritten, da
einige wesentliche Teile der Maschine originalverpackt geliefert worden seien.
Das ein kleiner Teil der Maschine im geringen Umfang genutzt worden sei,
könne nicht die Zuerkennung der gesamten IPR beeinträchtigen. Plakativ
gesagt, werde die Finanz wohl kaum die Prämie für einen zweifelsfrei
neuen LKW aberkennen, nur weil das eingebaute Autoradio bereits 10 Stunden
eingeschaltet war. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern genüge
ein Anteil an ungebrauchten Teilen von 75 % (Rz. 8219 ESt-Richtlinien) Für
die Firma W war das Gerät - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu
gebrauchen, sonst hätten sie die Maschine wohl nicht nach so kurzer Zeit
wieder verkauft, da natürlich nicht der Neupreis erzielt habe werden
können. Im Ergänzungsersuchen vom 11. November 2004 werde
angeführt, dass die Maschine 965 Betriebsstunden zum Stichtag ausweise. Die
Maschine sei am 12. Februar 2003 in Betrieb genommen worden, somit bis
jetzt 21 Monate in Betrieb. Das heiße, dass sie in seiner Firma
durchschnittlich 10 Stunden pro Woche gelaufen sei. Schon daraus sei glaubhaft,
dass diese Maschine in Deutschland über den Probebetrieb nicht hinaus
gekommen sei. Das die Maschine schon bei der Firma W dem Anlagevermögen
zugeführt worden sei, sei nicht schädlich für die Anerkennung als
Investitionszuwachs. Rz. 8291 ESt- Richtlinien würden davon sprechen, dass
ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann neu sei, wenn es erstmals zum
Anlagevermögen zugeführt werde. Für andere Wirtschaftgüter
(also solche die schon einmal ein Anlagevermögen zugeführt waren)
obliege dem Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dass es sich
um ungebrauchte Wirtschaftsgüter handle. Nach Rz. 3762 ESt- Richtlinien
seien auch solche Wirtschaftsgüter ungebraucht, die lediglich im
Probebetrieb eingesetzt gewesen seien. Die Firma W habe das Bearbeitungszentrum
zwar dem Anlagevermögen zugeführt und sie vermutlich auch im
Probebetrieb gehabt (".... nur in ganz geringen Umfang ... "). Deshalb sei diese
Maschine aber noch nicht gebraucht. Im Jahr 2002 sei die
Investitionszuwachsprämie geschaffen worden, um die darniederliegende
Konjunktur zu beleben, als Anreiz für Investitionen (Anmerkung des
Finanzausschusses, SWK 2002, T 169). Auch in Rz. 8216 ESt- Richtlinien sei
der Investitionsanreiz als Zweck der Regelung festgehalten. Und nichts anderes
sei hier geschehen. Ohne die 10 % Zuschuss wäre eine derart große
Investition kaum durchgeführt worden, erst durch die Prämie schien die
Sache sinnvoll und wirtschaftlich. Die Maschine sei aus Deutschland der
österreichischen Volkswirtschaft zugeführt worden. Durch deren Einsatz
werde in Österreich eine Wertschöpfung erzielt, die ohne Kauf dieser
Maschine nicht möglich wäre. Der Zweck der Begünstigung sei
erreicht worden. Für diese Maschine sei vorher noch keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden. Damit werde auch der
Ausschließungsgrund der "Mehrfachbeanspruchung" (Rz. 8219) nicht
erfüllt. Weiters werde festgehalten, dass die Prämie bereits
ausbezahlt worden sei, dass also die Finanz jetzt verlange,
12.500,00 € wieder zurückzuzahlen. Dass dies finanziell nicht
ganz leicht sei, verstehe sich von selbst. Die Prämie sei ausbezahlt worden
obwohl dem Antrag ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter samt Lieferant
beigelegt worden sei. Aus diesem Grund sei die Beantragung der
Investitionszuwachsprämie jedenfalls zu Recht erfolgt. Es handle sich bei
der fraglichen Maschine um ungebrauchtes Anlagegut im Sinne der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
In Berufungsschriftsatz zitierte Bestätigung der Firma
Z. Bavelloni (Niederlande) lautet wie folgt:
"Wir möchten bestätigen, dass die Alpa 320-4C,
die Sie von unserem Kunden W Isolierglas gekauft haben, von uns fabriksneu
ausgeliefert. In der Zeit, dass die Maschine bei W gestanden hat, hat der Kunde
keine technische Unterstützung beantragt und keine Ersatzteile oder
Verschleißteile und Werkzeuge bestellt. Aus diesem Grund können wir
Ihnen bestätigen, dass die Maschine, wenn überhaupt, nur wenig im
Einsatz gewesen ist und deshalb durchaus als "ungebraucht" betrachtet werden
kann."
Die im Berufungsschriftsatz genannte Bestätigung der
Firma W lautet: "Bestätigung: Hiermit bestätigen wir, dass das
Bavelloni Alpa 320 4C CNC Bearbeitungszentrum von der Firma W nur in ganz
geringen Umfang genutzt werden konnte, lediglich zum Schleifen von Kanten. Die
ursprüngliche Nutzung der Maschine, das Schneiden von Panzerglas war nicht
möglich, deshalb sind auch einige Zubehörteile des
Bearbeitungszentrums in der Originalverpackung veräußert worden. Die
Maschine wurde der Firma B. im neuwertigen Zustand übergeben."
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 fertigte das Finanzamt
ABC ein Auskunftsersuchen an das Finanzamt P aus und wurde der für die
Firma W zuständige Betriebsprüfer darauf hingewiesen, dass es für
die österreichische Finanzverwaltung von Bedeutung sei, ob das
Bearbeitungszentrum von der Firma W genutzt worden sei oder ob es fabriksneu an
den österreichischen Unternehmer verkauft worden sei. In der Folge wurde
diesem Amtshilfeersuchen telefonisch entsprochen und wurde mitgeteilt (laut
Aktenvermerk vom 11. Mai 2005): "Die Firma W hat im Jahr 2001 das
Bearbeitungszentrum angeschafft und das Anlagevermögen erfasst und auch
abgeschrieben. Ein Auszug aus dem Anlageverzeichnis wird per Fax
übermittelt. Die Geschäftsfirma der Firma W hat Herrn Bä bei
einem Gespräch bestätigt, dass dieses Bearbeitungszentrum zumindest in
einem geringen Umfang in Gebrauch war."
In der Folge wurde die Rechnung der Firma Bavelloni an die
Firma W und das Anlageverzeichnis der Firma W übermittelt. Aus der Rechnung
der Firma Bavelloni ergibt sich, dass die Maschine inklusivem Zubehör um
157.477,90 € inklusive Montage und Inbetriebnahme geliefert wurde. Aus
dem Anlageverzeichnis ergibt sich, dass die Firma W die Anlage in das
Anlagevermögen aufgenommen und abgeschrieben hat.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2005
seitens des Finanzamtes ABC eine Berufungsvorentscheidung erlassen und
ausgeführt:
Auf Grund einer Erhebung der deutschen Finanzbehörde
sei festgestellt worden, dass das Bavelloni Alpa/320-4-C CNC Bearbeitungszentrum
durch die Firma W im Jahr 2001 ins Anlagevermögen aufgenommen wurde. Das
Bearbeitungszentrum sei aktiviert und eine jährliche Abschreibung
durchgeführt worden. Der deutschen Finanzbehörde sei durch die
Geschäftsführung der Firma W bestätigt worden, dass dieses
Bearbeitungszentrum zumindest im geringen Umfang verwendet worden sei. Da es
sich bei der Anschaffung um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut gehandelt habe, stehe
keine Investitionszuwachsprämie zu.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005, eingelangt am
Finanzamt ABC am 29. Juni 2005 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Es werde
beantragt, die Investitionszuwachsprämie für die CNC
Bearbeitungsmaschine so wie in der Erstberufung begehrt, zur Gänze mit
12.500,00 € anzuerkennen. Begründend werde angeführt: Zum
Sachverhalt: Er habe die Maschine "Alpha CNC Bearbeitungszentrum" am
14. Jänner 2003 von der Firma W in Deutschland erworben. Produzent der
Maschine sei die Firma Bavelloni aus Holland. Die Maschine sei im Jahr 2001
durch die Firma W erworben worden, wo sie mehr als 1 Jahr gestanden habe. Das
Alter der Maschine sei unerheblich es komme nur darauf an, ob die Maschine im
vollen Umfang habe genutzt werden können oder nicht. Nach Auskunft der
deutschen Finanzbehörde wurde die Maschine "im geringen Umfang" genutzt.
Laut der nochmals beigelegten Bestätigung der Firma W sei die
ursprüngliche Nutzung der Maschine, also das Schneiden von Panzerglas,
nicht möglich gewesen, weshalb auch einige Zubehörteile
originalverpackt geliefert worden seien. Diese Tatsache sei auch im Erstbescheid
festgehalten und anerkannt worden. Das Bearbeitungszentrum habe bisher nur in
ganz geringen Umfang zum Kantenschleifen genutzt werden können. Dieser Teil
der Maschine mache höchstens 10 % der Möglichkeiten aus. Im Zuge
dieses Probebetriebs habe sich herausgestellt, dass für die Firma W die
Maschine nicht zu brauchen gewesen sei, und es sei ein Käufer gesucht
worden. Es seien keine Verschleißteile vom Produzenten gekauft worden. Die
Maschine habe folgende technische Möglichkeiten, von denen wie gesagt nur
das Kantenschleifen genutzt worden sei: Fräsen, Rillen schleifen, Fassetten
schleifen, Gravieren, Bohren, Abtasten, Diamant-Kreissäge, Dickglas
schneiden, Kanten schleifen. Nach Rz. 8221 ESt- Richtlinien genüge es bei
der Herstellung eines Anlagegutes, wenn 75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes
ungebraucht seien, um das Wirtschaftsgut als ungebraucht zu bezeichnen. Zur
Definition ungebraucht werde verwiesen auf Rz. 3762f ESt- Richtlinien. Die
Kriterien dafür seien erstellt worden zum Ausschluss des IFB beim Kauf aus
Konzernunternehmen. "Als ungebraucht sind weiters Wirtschaftsgüter zu
werten, die lediglich als Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb
eingesetzt wurden." Die Regelung in § 108e EStG sei offensichtlich
weitergefasst. Ich zitiere Rz. 8219 ESt- Richtlinien 2000 "angeschaffte
Wirtschaftsgüter sind jedenfalls ungebraucht, wenn sie im Zeitpunkt des
Erwerbes fabriksneu sind (vergleiche Rz. 3762). Für andere
Wirtschaftsgüter ..... ". Wie von der Finanzbehörde bei der
Besichtigung der Maschine festgestellt worden sei, seien am 11. November
2004, also 21 Monate nach Inbetriebnahme, erst 965 Betriebsstunden auf der
Maschine gewesen. Schon daraus lasse sich ableiten, dass die Maschine beim
Verkäufer praktisch nicht in Nutzung gewesen sei. Werde eine Maschine nicht
direkt beim Erzeuger gekauft, so obliege dem Steuerpflichtigen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Dieser sei fristgerecht nachgekommen worden, indem
einerseits dem Prüfungsorgan die Maschine samt den originalverpackten
Zubehörteilen gezeigt worden sei und die Maschinenstunden bekannt gegeben
wurden. Andererseits seien Bestätigungen sowohl des Produzenten als auch
des Verkäufers der Maschine vorgelegt worden, die beide einhellig
bestätigt hätten, dass die Maschine im neuwertigen Zustand
übergeben worden sei. Alle diese Tatsachen seien von der Finanzbehörde
unwidersprochen geblieben. Zusammenfassend werde dargelegt, warum die
Investitionszuwachsprämie nach seinem dafürhalten jedenfalls zustehe:
Die Maschine sei ungebraucht gewesen, da sie vom Verkäufer im Probebetrieb
nur wenige Stunden zum Kantenschleifen genutzt worden sei. Die geringfügige
Nutzung des Bearbeitungszentrums (nur maximal 10 % der technischen
Möglichkeiten konnten ausgenutzt werden) gehe nicht über den Umfang
eines Probebetriebs hinaus. Sie sei nur mit ca. 10 % der Möglichkeiten
genutzt worden. Auch in Analogie zu den Bestimmungen von selbst hergestellten
Wirtschaftsgütern (25 % gebrauchte Teile) sei die Maschine ungebraucht. Die
Tatsache alleine, dass die Maschine bei W bereits aktiviert und teilweise
abgeschrieben worden sei, genüge nicht zum Ausschluss der Prämie. Nach
Rz. 8219 sei nur der Umkehrschluss möglich. Ein Wirtschaftsgut, das nach
keinem Anlageverzeichnis zugeführt worden sei, sei jedenfalls neu. Für
alle anderen Anlagegüter gelte die erhöhte Mitwirkungspflicht.
Für diese Maschine sei noch keine Investitionsbegünstigung in Anspruch
genommen worden es liege kein Missbrauch vor. Der Zweck der Prämie (als
Investitionsanreiz, Rz. 8216 ESt- Richtlinien) sei erfüllt worden. Ohne
Prämie ergebe der Verkauf der Maschine für ihn keinen wirtschaftlichen
Sinn. Ohne Prämie hätte er diese Investition jedenfalls nicht
getätigt. Die Maschine sei aus Deutschland der österreichischen
Volkswirtschaft zu geführt worden. Durch deren Einsatz werde in
Österreich eine Wertschöpfung erzielt, die ohne Kauf dieser Maschine
nicht möglich wäre.
Beigelegt waren diesem Schreiben wiederum die
Bestätigung der Firma Bavelloni und W.
Die Berufung wurde am 11. Oktober 2005 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Akt befindet sich zudem noch die Rechnung der Firma W an
die Firma Glaserei B. wo dieses Bearbeitungszentrum um 114.000,00 €
verkauft wurde, wobei Abbau und Abtransport auf Kosten des Käufers
vereinbart waren, und ein Bank garantierter Scheck bei Abholung zur Zahlung
vereinbart wurde. Die Rechnung datiert vom 14. Jänner 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Nach Abs. 2
der zitierten Gesetzesstelle sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens.
Einzig strittiger Punkt im gegenständlichen Verfahren
ist die Frage, ob die seitens des Berufungswerbers im Jänner 2003
angeschaffte Maschine "Bavelloni Alpa-320-4-C CNC Bearbeitungszentrum"
ungebraucht im Sinne dieser Vorschrift ist oder nicht.
Dazu wird ausgeführt:
Die Richtigkeit der beiden Bestätigungen der Firmen W
und Bavelloni wird seitens der Referentin nicht bestritten. Die
gegenständliche Maschine wurde mit Rechnung vom 15. Februar 2001 seitens
der Firma Bavelloni an die Firma W verkauft. Sie wurde von der Firma W ins
Anlageverzeichnis aufgenommen, abgeschrieben und im geringen Umfang zum
Schleifen von Kanten verwendet. Mit Rechnung vom 14.1.2003 wurde die Maschine an
die Firma B. weiterverkauft.
Ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls solche,
die im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu sind (= unmittelbar vom Hersteller bzw.
Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder betrieblich noch
privat funktional eingesetzt worden sind). Ein solches Wirtschaftsgut liegt
unbestrittenerweise nicht vor.
Sollte ein Wirtschaftsgut weder vom Hersteller noch von
einem anderen Händler erworben worden seien, sondern von einem anderen
Unternehmer, ist es prima facie als gebraucht anzusehen. Es kann allerdings
nachgewiesen werden, dass der veräußernde Unternehmer dieses
Wirtschaftsgut bei sich noch nicht funktional eingesetzt hat (dann ist es beim
veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen - somit nicht
prämienbegünstigt - und bei der Anschaffung durch den Erwerber
ungebraucht). (Quantschnigg Die Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im
Steuerwesen?, in ÖStZ 2003/239, Seite 3, letzter Absatz).
Der Berufungswerber hat versucht, den Nachweis, dass die
Maschine ungebraucht ist, durch Bestätigungen der Firmen Bavelloni und W zu
erbringen. Er ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht demnach durchaus
nachgekommen, konnte den Nachweis, dass es sich bei der gegenständlichen
Maschine um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, aber nach Ansicht der
Referentin nicht erbringen.
Dies aus folgenden Gründen:
Laut Rechnung der Firma Bavelloni an die Firma W erfolgte
die Lieferung der Maschine durch die Firma Bavelloni an die Firma W inklusive
Montage und Inbetriebnahme. Dem Einwand in der Berufung, der Produzent habe
angegeben, es habe für die Firma W keinerlei technische Unterstützung
gegeben, dass Gerät habe daher kaum in Betrieb gesetzt bzw. in Betrieb
gehalten werden können, geht damit ins Leere. Die Inbetriebnahme erfolgte
durch die Firma Bavelloni laut Rechnung.
Weiters macht der Berufungswerber geltend, dass einige
Teile der Maschine originalverpackt geliefert wurden. Nur ein kleiner Teil der
Maschine sei in geringen Umfang genutzt worden.
Dies geht jedoch nach Ansicht der Referentin nicht aus der
Bestätigung der Firma W hervor. Richtig ist das die ganze Maschine im ganz
geringen Umfang genutzt werden konnte (lediglich zum Schleifen von Kanten). In
der Originalverpackung sind jedoch lediglich einige weitere Zubehörteile
laut dieser Bestätigung veräußert worden. Dass die Firma W
bestätigt, dass das Gerät im neuwertigen Zustand übergeben worden
sei, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, weil der Begriff
neuwertig nicht mit dem Begriff ungebraucht gleichzusetzen ist.
Der vom Berufungswerber in der Berufung angestellte
Vergleich von LKW und Autoradio ("die Finanz werde wohl kaum die Prämie
für einen zweifelsfreien neuen LKW aberkennen, nur weil das eingebaute
Autoradio bereits 10 Stunden eingeschaltet war") geht nach Ansicht der
Referentin ins Leere, weil sich der Sachverhalt nach Ansicht der Referentin so
darstellt, dass die gesamte Maschine im geringen Umfang genutzt wurde und nur
Zubehörteile originalverpackt waren.
Jedenfalls kann nach Ansicht der Referentin nicht von einem
Probebetrieb gesprochen werden, wenn in einem Zeitraum von fast 2 Jahren
zwischen der Anschaffung und der Veräußerung die Maschine bei der
Firma W zum Schleifen von Kanten verwendet wurde. Das die ursprünglich
geplante Verwendung (Schneiden von Panzerglas) mit der Maschine nicht
möglich war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dass
dieses Kantenschleifen nur 10 % der technischen Möglichkeiten der Maschine
ausmacht, schadet nach Ansicht der Referentin nicht. Seitens des
Berufungswerbers wurde dargestellt das die Maschine insgesamt 9 verschiedene
technische Möglichkeiten hat von denen Kantenschleifen eine ist. Die
ursprünglich beabsichtigte Verwendung "Dickglas schneiden" ist jedoch auch
nur eine weitere dieser Verwendungsmöglichkeiten und wären selbst bei
bestimmungsgemäßer Verwendung somit die weitaus überwiegenden
technischen Möglichkeiten nicht genützt. Demnach kann nach Ansicht der
Referentin auch hier mit der 75 % Grenze, die bei Herstellung eines Anlagegutes
gilt, nicht argumentiert werden. Es steht dem Eigentümer der Maschine frei,
wie und in welchem Umfang er seine Maschinen verwendet. Unabhängig davon
verliert jedoch die Maschine durch den Gebrauch den Status eines ungebrauchten
Wirtschaftsgutes.
Die Argumentation in der Berufung, dass der Zweck der
Begünstigung erreicht sei, weil eine Investition getätigt worden sei,
die dem österreichischen Volkswirtschaft zu Gute komme, geht ins Leere,
weil dies auch durch die Anschaffung einer gebrauchten Maschine möglich
ist, eine solche jedoch von der Investitionszuwachsprämie eindeutig
gesetzlich ausgenommen ist. Dass für diese Maschine noch keine
Investitionsbegünstigung in Anspruch genommen wurde und daher kein
Missbrauch vorliegt kann an der gegenständlichen Beurteilung nichts
ändern, da Mißbrauch nur einen weiteren Ausschließungsgrund
darstellt, aber keine Entscheidungshilfe der Einstufung des Wirtschaftsgutes als
gebraucht oder ungebraucht darstellt.
Das ohne die Investitionszuwachsprämie der Kauf der
Maschine keinen wirtschaftlichen Sinn für den Berufungswerber ergibt,
vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, genauso wenig wie
das in der Berufung vorgebrachte Argument, die Investitionszuwachsprämie
sei sofort ausbezahlt worden, und erst danach bescheidmäßig
zurückgefordert worden, und dies sei finanziell nicht sehr leicht.
Diesbezügliche Probleme werden nicht bestritten, sind aber systemimmanent
und für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung.
Dass dem Antrag ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter
samt Lieferant beigelegt war, ändert an dieser Beurteilung ebenfalls
nichts. Es ist dieser Aufstellung nicht ohne weitere Nachforschungen zu
entnehmen, dass die Maschine nicht direkt bei einem Händler angeschafft
wurde.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0218) ist für die
Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein
Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert
mindernde Nutzung zu erblicken ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit
diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich
fabriksneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme
und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommenen wurden, als
ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte. Nach Ansicht der
Referentin ist der Betrieb bei der Firma W über einen solchen Probebetrieb
hinausgegangen. Im Gegenteil, es wurde die Maschine über einen
längeren Zeitraum genutzt, wenn auch nur in einem schmalen Spektrum ihrer
Möglichkeiten. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Maschine bei
der Firma W einer Abschreibung unterzogen wurde, und diese Abschreibung ja den
Wertverzehr durch Verwendung abgelten soll.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach
Ansicht der Referentin, dass die streitgegenständliche Maschine in einem
neuwertigen Zustand, aber nicht ungebraucht erworben wurde und dass für die
Anschaffung dieser Maschine demnach keine Investitionszuwachsprämie
zusteht.
Linz, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0892-L/05
- Stammnummer
- 29525
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF