Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0703-W/07
Aufwendungen für Tonträger und Zeitungsabonnements
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0703-W/07vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch
Donau Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1060 Wien,
Lehargasse 1, vom 18. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 19. Dezember 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der im Streitjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Reporter beim AB erklärte, beantragte die Berücksichtigung von
Werbungskosten in Höhe von 6.727,44 €. Dieser Betrag setzte sich
wie folgt zusammen:
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
468,00
€
|
Beiträge und
Umlagen
|
20,00
€
|
Reisekosten
Ausland
|
2.887,51
€
|
Telefon
|
1.362,72
€
|
Internet
|
420,00
€
|
Büromaterial
|
22,44
€
|
Tonträger
|
1.150,87
€
|
Fachliteratur und
Zeitungen
|
395,10
€
Nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens anerkannte die Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge
der Durchführung der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2004
lediglich einen Betrag von 4.296,17 € als Werbungskosten und
führte begründend aus, von den - vom Bw. selbst auf einen Betrag von
2.657,11 € korrigierten - Reisekosten Ausland seien die vom
Dienstgeber steuerfrei belassenen Bezüge in Höhe von
1.050,00 € abzuziehen. Darüber hinaus seien die Ausgaben für
Tonträger nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte
der steuerliche Vertreter aus, der Bw. sei im Spezialbereich der
Musikberichterstattung tätig. Es sei daher für ihn unumgänglich,
die jeweiligen Neuerscheinungen anzuschaffen, um sie auch auf seinen Reisen
vorrätig und abspielbar zu haben und Interviewvorbereitungen, Kritiken und
Berichterstattungen ordnungsgemäß abliefern zu können.
Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung
beantragte der Bw. Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, die in der
Bescheidbegründung zitierte Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates betreffend die Tonträger eines Discjockeys sei auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Tätigkeit des
Bw. um eine überwiegende Musikkritikertätigkeit handle, die die
Tonträger zu einem wesentlichen Bestandteil der Berufsausübung mache.
Der Musikkritiker müsse nahezu alle Betriebsmittel selber anschaffen,
weshalb beantragt werde, die Aufwendungen für die Tonträger als
Werbungskosten anzuerkennen.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde der Bw. ersucht, die Aufwendungen für die Tonträger und
die Fachliteratur/Zeitungen durch Vorlage von Belegen, aus denen die Titel
ersichtlich sind, nachzuweisen, und darauf hingewiesen, dass Aufwendungen
für Literatur von allgemeinem Interesse, für allgemein bildende
Nachschlagewerke sowie für den Bezug von Tageszeitungen, Wochenmagazinen
und Unterhaltungszeitschriften nicht abzugsfähig sind.
In Entsprechung dieses Ersuchschreibens legte der Bw. die
verlangten Belege in Kopie vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus seiner
Tätigkeit als Redakteur, Reporter und Internet-Kolumnist im Fachbereich
Musikberichterstattung.
Er kaufte Tonträger im Wert von 1.150,87
€.
Den Betrag von 395,10 € wendete er für ein
Monatsabonnement zweier Tageszeitungen und die Anschaffung von Reiseführern
auf.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, die Angaben des Bw., ist insoweit unstrittig und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Dass Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben
vermitteln, in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die
private Lebensführung betreffen, ist eine vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. VwGH v. 19.7.2000,
94/13/0145; VwGH v. 27.3.2002, 2002/13/0035). Im vorliegenden Fall brachte der
Bw. in seiner Berufung vor, dass die Anschaffung der Tonträger für ihn
deswegen unumgänglich gewesen sei, um sie auf seinen Reisen vorrätig
und abspielbar zu besitzen und Interviewvorbereitungen, Kritiken und
Berichterstattung abliefern zu können. Der berufliche Einsatz nimmt den
streitgegenständlichen Tonträgern jedoch nicht die Eignung, dem Bw.
nach dessen Wahl auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu
stehen.
Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es
sich bei den Aufwendungen für die angeschafften Tonträger um solche
handelt, welche im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung nach § 20
Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähig
sind.
Nach den im Ermittlungsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen umfasst der unter dem
Titel Fachliteratur geltend gemachte Aufwand 2 Tageszeitungsabonnements und
Reiseführer. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind
Aufwendungen für Tageszeitungen grundsätzlich dem privaten
Lebensbereich zuzuordnen, auch wenn sie geeignet sind, fallweise beruflich
bedeutsame Informationen zu bieten.
Bei den angeschafften Reiseführern handelt es sich um
Bücher, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit
bestimmt ist; sie befriedigen im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes
Bedürfnis. Der Umstand, dass sie auch beruflich verwendet werden,
ändert nichts daran, dass es sich bei derartigen Büchern um
Gegenstände handelt, die typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedigung dienen. Es handelt sich nicht um Fachliteratur, weil
sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von
allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit bestimmt sind. Da es nur auf diese Voraussetzungen ankommt,
können die Anschaffungskosten der Reiseführer nicht als Werbungskosten
in Abzug gebracht werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0703-W/07
- Stammnummer
- 29516
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF