Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1787-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1787-W/07vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E T, W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn M,
geb. 1989, bis Dezember 2006 den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches wurde der
Sohn am 6. November 2006 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.:
TM
Vers.Nr.:
Y
Untersuchung
am: 2006-11-06 15:45 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: FS Vater - Schülerausweis
Anamnese:
Asthma
bronchiale seit 3 LJ bekannt - Spitalsaufnahme zuletzt vor längerer Zeit -
Beh. Arzt: Fr. Dr. X.
Lungenfachärztin Beschwerden:
Belastungsatemnot
- Atemnot bei Passivrauchbelastung und Schadstoffbelastung; thorakales
Druckgefühl am Abend - Allergiebeschwerden Allergie: Birke, Gräser,
Hausstaubmilbe, Familie: Bruder, Mutter und Schwester haben Allergie Bruder hat
Asthma; Schule: 11. Schulstufe - turnt mit (eingeschränkt)
Pneumonie
vor 1 Jahr
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort
TH 0,4 1-0-1; Oxis TH 12mg 1-0-1; Singulair 10 mg 0 - 0- 1;
Sultanol
bei Bedarf , Zyrtec 1 x 1 ;
Untersuchungsbefund:
Größe
185 cm Gewicht 69 kg AZ normal EZ etwas untergewichtig Pulmo:
Vesikuläratmen, keine pathologischen Rasselgeräusche sonorer
Klopfschall Basen verschieblich Cor: reine rhythmische Herztöne keine
Lippenzyanose
Nasenatmung
nicht behindert
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-11-03
DR. X. LUNGENFACHÄRZTIN
Lungenfunktion:
In der Spirometrie geringe periphere Obstruktion, Resistance mäßig
erhöht, keine Restriktion
2006-11-05
DR X. LUNGENFACHÄRZTIN
Befund:
Bestätigung Asthma bronchiale und polyvalente Allergie - Exazerbationen im
Rahmen von Infekten
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
dieser Position da bei allergischer Disposition keine persistierende mittel bis
höhergradige Funktionseinschränkung.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Im
Vergleich zu Vorgutachten Rückstufung von GdB und Richtsatzposition da
lungenfunktionelle deutliche Besserung ohne höhergradige
Einschränkungen Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich
n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-11-06 von N.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2006-11-08
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom 7. Dezember 2006
auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2007
mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 mit der Begründung ab, dass der
Grad der Behinderung laut ärztlichem Sachverständigengutachten mir 30
% betrage.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 19.
Jänner 2007 fristgerecht Berufung und führte dazu unter anderem
aus:
"Ich habe aufgrund
verschiedener Atemwegserkrankungen meines Kindes ... per Mitteilung vom 10.
Dezember 2003 die erhöhte Familienbeihilfe bis Dezember 2007 zugesprochen
bekommen. Mein Kind leidet an einer eingeschränkten Lungenfunktion ohne
vollständiger Reversibilität sowie an chronischen Bronchitis, Asthma
und an Allergien (...).
...Anlässlich
dieser Untersuchung wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Ich
habe Rücksprache mit unserer Vertrauensärztin (FA für Pulmologie)
Frau Dr. X. gehalten. Sie teilte uns mit,
dass der Grad der Behinderung meines Sohnes zumindest 50 % beträgt. Ich
lege dem Berufungsschreiben entsprechende Arztbriefe und Befunde bei, die dies
belegen können. In diesem Arztbrief wird festgestellt, dass mein Kind... an
einer eingeschränkten Lungenfunktion leidet, die nicht reversibel ist und
dauernd einer Therapie bedarf, die auch erhöhte Kosten nach sich
zieht..."
Auf Grund der vom Bw. fristgerecht eingebrachten Berufung
ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren
Gutachtens.
Der Sohn des Bw. wurde am 9. Mai 2007 neuerlich untersucht
und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
TM
Vers.Nr.:
Y
Untersuchung
am: 2007-05-09 09:30 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Berufung:
Asthma seit dem 3.Lebensjahr bekannt, steht in lungenfachärztlicher
Behandlung,
Allergie:
Pollen, Milbe. Familienanamnese: Mutter und Schwester hätten ebenfalls
Asthma. 2005 Pneumonie. Dyspnoe; könne wegen Atemnot meist nicht am
Turnunterricht teilnehmen - im Winter gelegentlich Turnbefreiung - dies auch
während der Pollensaison.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol, Pulmicort, Oxis, Flixotide,
Zyrtec
Untersuchungsbefund:
17-Jahre,
normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Lunge: freies VA, Normalbefund.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-04-05
DR. X.
instabiles
Asthma, LUFU: COPDI-II, keine Blähung, rezidivierende Exacerbationen.
2007-04-05
ALLERGIEAMBULATORIUM
IgE
276, Milben- und Pollenallergie.
Diagnose(n):
allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
URS,
da unter zumutbarer Therapie eine mäßiggradige Einschränkung d.
Atemfunktion vorliegt die keine erhebliche Beeinträchtigung d.
Alltagslebens bewirkt und d. klin. Befund normal war.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Keine
Änderung der Einschätzung gegenüber VGA. Alle vorliegenden
Unterlagen wurden nochmals überprüft.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-05-11 von K.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2007-05-14
Leitender
Arzt: F.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2007 wies das
Finanzamt die Berufung vom 5. Februar 2007 mit der Begründung ab, dass
auch nach neuerlicher Untersuchung durch den Sachverständigen im
Bundessozialamt der Prozentsatz wieder nur mit 30 % festgesetzt worden
sei.
Der Bw. stellte fristgerecht ohne weitere Begründung
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistlichen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Sohn des
Bw. erstmalig am 4. Dezember 2003 untersucht und auf Grund der mit 50 v.H.
festgestellten Behinderung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
gewährt.
Im Zuge der Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches kam es am 8. November 2006 zur neuerlichen
Untersuchung des Sohnes durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten. Der
Sachverständige stellte nunmehr den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest;
er setzte den unteren Rahmensatz der Richtsatzposition 286 deshalb an, weil bei
allergischer Disposition keine persistierende mittel-bis höhergradige
Funktionseinschränkung gegeben sei. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine
lungenfunktionell deutliche Besserung ohne höhergradige
Einschränkungen eingetreten.
Auf Grund der im Zuge des Berufungsverfahrens neuerlich
durchgeführten Untersuchung am 9. Mai 2007 kam auch der nunmehr
untersuchende Facharzt zum selben Ergebnis, nämlich, dass der Grad der
Behinderung 30 v.H. beträgt. Der Facharzt für Lungenkrankheiten reihte
die Erkrankungen des Sohnes des Bw. unter die Richtsatzposition 286 mit der
Begründung ein, dass unter zumutbarer Therapie eine mäßiggradige
Einschränkung der Atemfunktion vorliege, die keine erhebliche
Beeinträchtigung des Alltagslebens bewirke, und der klinische Befund normal
sei.
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sieht unter Abschnitt III -
Innere Krankheiten, Asthma bronchiale folgende Einstufungen vor:
|
|
Art der
Erkrankung
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
|
Asthma
bronchiale:
|
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
|
287.
|
Schwere Fälle
mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem
Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
50
- 70 v.H.
Unter Berücksichtigung der
für das Verfahren relevanten Gutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen vom 8. November 2006 und vom 14. Mai 2007, die aufgrund des
Krankheitszustandes des Sohnes des Bw. eine schlüssige Einreihung unter die
Richtsatzposition 286 vornehmen, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, da dieser Behinderungsgrad des Kindes im Rahmen von
fachärztlichen Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Befunde festgestellt wurde.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der
behördlichen Erledigung vom 10. Dezember 2003 um eine bloße
Mitteilung über die voraussichtliche Dauer des Familienbeihilfenanspruchs
gehandelt hat. Da dieser Mitteilung kein Bescheidcharakter zukommt, ist eine
abweichende Beurteilung seitens der Behörde jederzeit möglich.
Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für die
(Weiter-)Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
gegeben sind, war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1787-W/07
- Stammnummer
- 29515
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF